Das sagt das Gesetz
BGB
§ 828 Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Häufige Fragen & Antworten
Ab wann haftet ein Kind im Straßenverkehr?
Kinder bis zum 7. Lebensjahr haften grundsätzlich nicht für Schäden im Verkehr. Ab dem 7. Lebensjahr bis zum 10. Lebensjahr hängt die Haftung des Kindes von den Umständen des Einzelfalles ab.
Im fließenden Verkehr haftet grundsätzlich der Autofahrer aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs; auch wenn das Kind direkt vor das Fahrzeug läuft.
Im ruhenden Verkehr kann sich ein Kind in dieser Altersspanne durchaus haftbar machen.
Bis wann braucht ein Kind einen Kindersitz im Auto?
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Pkw auf allen Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, grundsätzlich nur unter Benutzung eines amtlich genehmigten Kindersitzes mitgenommen werden.
Ausnahmsweise erlaubt die Straßenverkehrsordnung die Sicherung eines Kindes ab Vollendung des dritten Lebensjahres durch einen Sicherheitsgurt für Erwachsene, wenn neben diesem bereits zwei weitere Kinder in einem Kindersitz befördert werden und für eine weitere Rückhalteeinrichtung kein Raum mehr zur Verfügung steht. (von Rechtsanwalt Daniel Neubauer)
Muss man die Anschnallpflicht des Kindes kontrollieren?
Grundsätzlich besteht keine Fürsorgepflicht des Fahrers gegenüber erwachsenen Mitfahrern wegen Beachtung der Anschnallpflicht. Anders verhält es sich aber bei Kindern. Hier besteht ständige Prüfung und Anhaltung zum Anschnallen und Angeschnallt bleiben. Notfalls mit allem Nachdruck. (von Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter)
Ab wann darf ein Kind auf der Straße Fahrrad fahren?
Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs zwingend die Gehwege benutzen. Kinder in einem solchen Alter sind somit grundsätzlich von der Fahrbahn oder dem Radweg ausgeschlossen, da sie aufgrund ihres entwicklungsbedingten Verkehrsunverständnisses auf der Fahrbahn besonders gefährdet sind.
Beim Überqueren der Fahrbahn müssen Kinder absteigen. Dies bedeutet, dass das Fahrrad an einer Kreuzung oder Einmündung geschoben werden muss. Zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr dürfen Kinder zum Rad fahren die Gehwege benutzen. Sie können aber auch wahlweise auf der Fahrbahn oder einem Radweg fahren.
Kinder ab 10 Jahren dürfen den Gehweg nicht mit dem Fahrrad befahren, sondern müssen die Fahrbahn oder einen eventuell vorhandenen Fahrradweg benutzen. (von Rechtsanwalt Daniel Neubauer)
Gibt es eine Helmpflicht für Kinder im Straßenverkehr?
Nein. Da für Radfahrer von Gesetzes wegen keine Helmpflicht besteht, müssen auch Kinder grundsätzlich keinen Fahrradhelm verwenden. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass jedenfalls einen erwachsenen Radfahrer bei einem Unfall im Jahre 2011 mangels allgemeinen Verkehrsbewusstseins bezüglich der Obliegenheit, einen Fahrradhelm zu tragen, kein Mitverschulden treffe (BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az.: VI ZR 281/13).Die Obliegenheit, einen Helm zu tragen, dürfte jedoch zwischen Kindern und Erwachsenen unterschiedlich zu behandeln sein.
Nach einer im Jahre 2013 durchgeführten Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen bereits 3/4 der Kinder im Alter zwischen sechs und zehn Jahren einen Fahrradhelm, so dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein hier – im Gegensatz zu erwachsenen Verkehrsteilnehmern – durchaus nahe liegt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Gerichte in aktuellen Fällen bei Fahrradunfällen von Kindern, die keinen Schutzhelm tragen, von einem Mitverschulden ausgehen werden. (von Rechtsanwalt Daniel Neubauer)