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Kontopfändung

Rechtsberatung und Informationen zu Kontopfändung und Zivilrecht.

Die Pfändung ist die staatliche Beschlagnahmung von Gegenständen mit dem Zweck, Gläubiger wegen einer Geldforderung zu befriedigen: Haben alle Zahlungsaufforderungen nichts bewirkt, kann der Gläubiger seine Forderung titulieren lassen und mit diesem Titel eine Pfändung der Konten des Schuldners bewirken. Dafür bedarf es eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem der Gläubiger an die Kreditinstitute des Schuldners herantreten muss.
Der Schuldner wiederum hat die Möglichkeit, sich einen gewissen Freibetrag vor der Pfändung schützen zu lassen.

Das sagt das Gesetz

ZPO (Zivilprozessordnung)

§ 829 - Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4)

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. 2Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.


§ 833a - Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist eine Kontopfändung?

Eigentlich ist eine Kontopfändung meist verbunden mit einem Überweisungsbeschluss. Es liegt also ein so genannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Das bedeutet, dass einem Drittschuldner - also einer dritten in der Regel unbeteiligten Person oder Stelle - verboten wird, an den Schuldner zu zahlen und stattdessen an den Gläubiger gezahlt werden muss. Beim Konto konkret heißt das, dass der Kontoinhaber nichts abheben kann und die Bank bis zur Höhe der Forderungen an den Gläubiger überweisen muss. (von Rechtsanwalt Nicolas Reiser)

Was kann man gegen eine Kontopfändung tun?

Als Betroffener hat man verschiedene Möglichkeiten. Zunächst einmal sollte überprüft werden, ob die Forderung überhaupt (noch) besteht. Eventuell wurde die Forderung ja bereits bezahlt. Natürlich kann es zu Fehlern im Verfahren kommen oder eine Pfändung einer falschen Forderung. Auch darf die Bank nicht unbedingt das gesamte Guthaben an den Gläubiger auszahlen, sondern muss die Pfändungsfreigrenzen beachten.

Je nach Szenario könnten dann verschiedene Anträge wie z.B. eine Vollstreckungsabwehrklage gestellt werden, um die Pfändung zu verhindern. Unter Umständen wäre es auch sinnvoll, schnell eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger zu vereinbaren, so dass dieser das Konto freigibt. Sonst kann es nämlich sein, dass ein Konto längerfristig gesperrt bleibt und der Schuldner laufende Kosten wie etwa die Miete nicht pünktlich zahlen kann. (von Rechtsanwalt Nicolas Reiser)

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Gibt es einen Pfändungsschutz beim Bezug von Sozialleistungen?

Seit dem 01.01.2012 ist Kontoguthaben nur noch durch ein Pfändungsschutzkonto geschützt. Das gilt auch für Sozialleistungen und Kindergeld. Auch der Schutz durch sogenannte Dauerfreigabebeschlüsse der Amtsgerichte entfiel zum 01.01.2012.
Da das P-Konto nur den monatlichen Grundfreibetrag schützt, müssen der Bank oder Sparkasse weitere Freibeträge z.B. für Unterhaltsberechtigte und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ("Hartz IV" und Sozialhilfe) nachgewiesen werden. Diese Bescheinigungen dürfen die anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte, Steuerberater, der Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Familienkassen ausstellen. Anerkannt werden aber auch Sozialleistungsbescheide und elektronisch erstellte Lohn- und Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben. (von Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll)

Was ist ein P-Konto im Zusammenhang mit einer Kontopfändung?

Ein so genanntes P-Konto ist ein Konto, bei dem eine bestimmte Summe stets als unpfändbar unausgezahlt und geschützt bleibt und etwas unbürokratischer weitere Gelder freigegeben und geschützt werden können. Bei Menschen in finanziellen Schwierigkeiten bietet sich ein solches Konto an, um nicht ständig gegen Pfändungen vorgehen zu müssen und um sich nicht durch die Pfändungen weiter zu verschulden. (von Rechtsanwalt Nicolas Reiser)

Darf die Bank Gebühren verlangen, wenn sie ein Konto in ein P-Konto umwandelt?

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2017 seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Kreditinstitut für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto) keine Gebühren erheben darf. Es darf weder für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto noch für die Führung des Pfändungsschutzkontos Gebühren erheben. Seit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist ein Kreditinstitut zur Führung eines bestehenden Girokontos als P-Konto auf Verlangen des Kunden verpflichtet. (von Rechtsanwalt Roger Blum)

Welcher Betrag kann mit einem P-Konto geschützt werden?

Da das P-Konto nur den monatlichen Grundfreibetrag schützt, müssen der Bank oder Sparkasse weitere Freibeträge z.B. für Unterhaltsberechtigte und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ("Hartz IV" und Sozialhilfe) nachgewiesen werden. Diese Bescheinigungen dürfen die anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte, Steuerberater, der Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Familienkassen ausstellen. Anerkannt werden aber auch Sozialleistungsbescheide und elektronisch erstellte Lohn- und Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben. (von Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll)

Gibt es eine Pflicht zur Herausgabe der Kontoauszüge?

Ja, die kann es geben. Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden. (von Rechtsanwalt Hermann Kulzer)

Sind Kontopfändungsgebühren zulässig?

Nein. Im Falle einer Kontopfändung dürfen die Banken und Sparkassen für den damit verbundenen Aufwand keine Gebühren verlangen. Denn die Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, unzulässig sind. Auch für Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen Kunden nicht aufkommen (vgl. BGH, Az.: XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99). Ebenfalls dürfen bei Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzschutzkonto („P-Konto") die Kontoentgelte nicht erhöht werden (BGH, Az.: XI ZR 260/12, XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11). (von Rechtsanwalt Roger Blum)

Darf ein Mieter verlangen, dass die Mietkaution auf ein vor Pfändung geschütztes Konto eingezahlt wird?

Ja! Der Bundesgerichtshof urteilte: Der Mieter durfte die Zahlung davon abhängig machen, dass der Vermieter zunächst ein insolvenzfestes Konto benennt. Solange dies nicht erfolgt, konnte der Mieter berechtigt die Kaution zurückhalten. Der Vermieter durfte an die berechtigte Nichtzahlung der Kaution keine Konsequenzen knüpfen. (von Rechtsanwalt Guido Matthes)

Kann man eine Kontopfändung mit einer Verbraucherinsolvenz verhindern?

Das Insolvenzverfahren, lässt es sich denn nicht vermeiden, bietet dem überschuldeten Mandanten Chancen und Vorteile. Klar ist zwar, dass ich über 6 Jahre lang nicht über einen bestimmten unpfändbaren Satz hinaus über mein Einkommen verfügen kann, dass gibt mir aber gleichzeitig auch die Sicherheit, dass ich auch im Laufe der 6 Jahre nie weniger als diesen festgelegten Satz zum Leben habe, was mir damit auch eine gewisse Sicherheit vermittelt. Mir steht damit einfach ein kalkulierbarer Geldbetrag zur Verfügung, ohne Kontopfändungen oder anderweitige Vollstreckungen befürchten zu müssen. Zum guten Schluss steht natürlich der gewichtigste Grund, der für die Verbraucherinsolvenz spricht, nämlich die Restschuldbefreiung, und damit die Chance auf einen echten, schuldenfreien Neuanfang. (von Rechtsanwältin Melanie Meier)

Was ist das Monatsanfangsproblem bei einem P-Konto?

Das Problem: In den meisten Fällen werden Geldbeträge, die dem Lebensunterhalt dienen dem Konto am Monatsende gutgeschrieben, sei es rückwirkend für den vergangenen Monat oder aber im voraus für den kommenden Monat. Hin und wieder kommt es jedoch vor, dass die Gutschrift erst am Monatsanfang erfolgt, beispielsweise aufgrund der Feiertage am Jahreswechsel. Erhielt der Betreffende dann am Monatsende desselben Monats eine zweite Gutschrift ergab sich das Problem, dass der monatliche Freibetrag durch die Gutschrift am Monatsanfang bereits ausgeschöpft war. Dem Gesetzeswortlaut folgend wäre der zweite Gutschriftsbetrag, soweit er über den monatlichen Freibetrag hinausging, von der Bank als Drittschuldner an den Gläubiger zu überweisen gewesen. Damit wurde jedoch wiederum dem Schuldner häufig die Lebensgrundlage entzogen, was seitens des Gesetzgebers nicht gewünscht war, oder aber die Gerichte mussten sich mit Anträgen gemäß § 765a ZPO beschäftigen. Eine vergleichbare Ausgangslage lag auch der BGH Entscheidung zugrunde.

Die Lösung: Gutschriften auf ein P-Konto dürfen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger geleistet werden. Das bedeutet konkret, dass Geldbeträge, die beispielsweise im Januar gutgeschrieben werden, erst nach Ablauf des Februars an den Gläubiger zu zahlen sind. (von Rechtsanwalt Marc Zirden)

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