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Lärm

Rechtsberatung und Informationen zu Lärm und Nachbarschaftsrecht.

Laute Musik, Streitende Nachbarn, Kindergeschrei - Lärm kann nicht nur stören, sondern auch krankmachen. Konflikte unter Nachbarn sind da oft vorprogrammiert. Was kann man tun, wenn man einen sehr lauten Nachbarn hat? Muss man gewisse Sachen vielleicht sogar hinnehmen?

Das sagt das Gesetz

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG

§ 117 Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Häufige Fragen & Antworten

Wann spricht man bei einer Störung von Lärm?

Es kommt auf zwei wesentliche Gesichtspunkte bei Lärmstörungen an. Einerseits muss die Beeinträchtigung zunächst bewiesen werden und zum anderen muss die Störung erheblich sein und eine nachhaltige unzumutbare Beeinträchtigung darstellen.

Maßgebliches Kriterium einer Beeinträchtigung ist die sog. „Zimmerlautstärke". Begrifflich ist daher auszuschließen, dass andere Mitbewohner/Nachbarn durch Schall oder Geräusche gestört werden. Demnach ist es regelmäßig geboten, die Lautstärke auf ein erträgliches Maß zu halten, um andere nicht zu beeinträchtigen. Diesbezüglich gibt es Grenzwerte (TA-Lärm) die zu bestimmten Tages und Nachtzeiten von jedem Bürger eingehalten werden müssen.

(von Rechtsanwalt Sascha Lembcke)

Gibt es gesetzlichen Schutz vor Lärm?

Ja, es gibt Regeln zum Lärmschutz, welcher einen zentralen Bereich des Immissionsschutzrechts darstellt. Dieses Rechtsgebiet ist dem Verwaltungs- bzw. Umweltrecht zuzuordnen und die bedeutendste Rechtsgrundlage stellt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dar.

Dieses wird ergänzt durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, wobei hier beispielhaft die TA Lärm genannt sein. Da die Einstufung von Geräuschen als Lärm ein höchst subjektives Empfinden ist, gibt es keinen festen Wert für die Schwelle des Empfindens von Geräuschen als Lärm. Bei der Lärmmessung orientiert man sich jedoch regelmäßig an der Lautstärke, die durch den Schalldruckpegel dargestellt wird. Der so bestimmte Schallpegel wird in Dezibel db (A) angegeben. Die Schmerzgrenze für Menschen wird bei 120 dB (A) angegeben, wird es lauter als dieser Wert, so besteht Verletzungsgefahr für den Menschen. (von Rechtsanwalt Johannes Schneider)

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Gibt es Grenzwerte für Lärm?

Ja, es gibt Richtwerte. Diese ergeben sich aus der TA Lärm demnach gilt z.b. tagsüber:

-Reines Wohngebiet 50 dB(A),
-Allgemeines Wohngebiet 55 dB(A),
-Dorfgebiet/ Mischgebiet 60 dB(A)). (von Rechtsanwalt Matthias M. Möller-Meinecke)

Wie kann ich mich gegen Lärm durch meine Nachbarn wehren?

Wenn Sie sich gegen den Lärm vom Nachbarn erfolgreich zur Wehr setzen möchten, müssen Sie in jedem Fall eine wesentliche, d.h. erhebliche Belästigung nachweisen können. Maßstab für die Wesentlichkeit der Störung ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten.

Auch beim Lärm gilt der Grundsatz: Was "ortsüblich" ist, müssen Sie als Nachbar hinnehmen - und das auch, wenn die Wohnhäuser sehr hellhörig sind.

Beim Lärm werden regelmäßig hohe Anforderungen an die gegenseitige Toleranz gestellt.

mehr dazu: Ruhe Bitte!

Muss ich ein Lärmprotokoll führen?

Um Ansprüche überhaupt darlegen und später auch beweisen zu können, sollte man von Anfang an ein Lärmprotokoll führen. Hier müssen penibel nach Datum und Uhrzeit die einzelnen Beeinträchtigungen aufgeschrieben und so genau wie möglich beschrieben werden. Die pauschale Beschreibung als Lärm reicht nicht aus. Man muss hier den Lärm auch in seiner Intensität beschreiben. Beispiel: Es war so laut, dass man auch bei geschlossenem Fenster der Wohnung nicht telefonieren konnte. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Welche Ansprüche habe ich bei lärmenden Nachbarn?

Ansprüche können sich zunächst natürlich gegen den Verursacher des Lärms ergeben. Dabei kann es sich um einen Mitmieter handeln oder aber auch um eine Firma, die zum Beispiel vor dem Haus baut. Es kann auch der Vermieter selbst sein, wenn dieser im Haus Modernisierungsarbeiten durchführt. Gegen den Verursacher kommen Unterlassungsansprüche in Betracht. Das gilt immer dann, wenn man nicht verpflichtet ist, die Lärmbelästigung zu dulden.

Daneben kommen Ansprüche immer gegen den Vermieter in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter selbst der Störer ist oder die Störung von einem anderen Mieter ausgeht. Als Ansprüche kommen hier Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Beseitigung der Belästigung, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche in Betracht. In der Regel empfiehlt es sich immer, auch den Vermieter mit in Anspruch zu nehmen. Man geht dann häufig zweigleisig gegen den Störer und gegen den Vermieter vor. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Gibt es ein Gewohnheitsrecht auf Lärm, was mein Nachbar hinnehmen muss?

Dass vermeintliche Gewohnheitsrecht auf Lärm zwischen der Tageszeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr, welches auch die Polizeibeamten verstärkt vermitteln, wenn diese zu Lärmstörungen gerufen werden, gibt es grundsätzlich nicht. Lärm ist grundsätzlich, soweit dieser unzumutbar ist, und auch im Regelfall (s.o.) während dieser Tageszeit schlichtweg zu unterlassen. Nur im zumutbaren Einzelfall ist Lärm gestattet. (von Rechtsanwalt Sascha Lembcke)

Gibt es Besonderheiten bei Lärm durch Kinder?

Der BGH stellt klar, dass üblicher Kinderlärm grundsätzlich zulässig und damit von Mitmietern hinzunehmen ist. Gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen dieser Art sind sozialadäquat und begründen damit auch keinen Mangel, auf den Mieter entsprechende Ansprüche (Beseitigung von Störungen, Minderung) stützen können.

Der BGH stellt aber auch klar, dass diese erhöhte Toleranz auch ihre Grenzen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn die Lärmbelästigung nicht mehr auf einen natürlichen Bewegungsdrang der Kinder zurückgeführt werden kann bzw. die Schreie nicht mehr im üblichen Rahmen erzieherischer Einwirkung liegen. Der BGH dazu: Diese sind hierbei jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - VIII ZR 226/16). (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Kann ich mich auch gegen Lärm durch z.B. Windkraftanlagen und Festivals ect. wehren?

Ja. Sieht man sich als Nachbar mit der oben beschriebenen Problematik von Immissionen konfrontiert, hat man also z.B. ein Einkaufszentrum, eine Minigolfanlage, einen Bolzplatz, ein Musikfestival, einen Kinderspielplatz (die Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen) buchstäblich vor seiner Haustüre, so hat man verschiedene Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen. Handelt es sich um eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage, kann bereits versucht werden, während des Genehmigungsverfahrens gegenüber der zuständigen Behörde tätig zu werden und ggf. im Wege des Widerspruchs oder der Klage hiergegen vorzugehen.

Voraussetzung hierfür ist, dass man sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage aufhält. Stellt sich etwa nach einem erfolgreichen Klageverfahren heraus, dass die Genehmigung in rechtswidriger Weise erteilt worden ist, muss die zuständige Behörde den Anlagebetrieb untersagen, die Anlage stilllegen oder gar beseitigen lassen. Aber auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG kann der Nachbar regelmäßig die Verletzung seiner Rechte wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen geltend machen. (von Rechtsanwalt Johannes Schneider)

Droht lärmenden Mietern die Kündigung wegen Ruhestörung?

Geht es um Ruhestörung, sprechen Vermieter meist eine fristlose Kündigung aus. In diesem Fall müssen Mieter aber nicht einfach sofort nach Ablauf des gesetzten Datums aus der Wohnung raus. Bleibt der Mieter in der Wohnung, ist nämlich zunächst eine Räumungsklage des Vermieters erforderlich. Das Gericht überprüft dann in diesem Verfahren, ob die Kündigung des Vermieters wirksam ist. Ohne Räumungsklage kann der Vermieter auch keine Räumung verlangen. (von Rechtsanwalt Sascha Lembcke)

Kann ich die Miete bei Lärm mindern?

Ja, aber Mieter sind gut damit beraten, nicht einfach die Miete in einer ihnen angemessen erscheinenden Höhe einzubehalten. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, in welcher Höhe Mieter bei Lärmbelästigung durch andere Mieter mindern dürfen. Es kommt hier stets zu einer Entscheidung im Einzelfall durch Schätzung des entsprechenden Gerichts, sofern sich Vermieter und Mieter nicht zuvor einigen können.

Deshalb sollten Mieter die Miete immer zunächst unter Vorbehalt in voller Höhe weiterzahlen. Andernfalls entsteht möglicherweise über einen längeren Zeitraum ein Zahlungsrückstand und der Vermieter kann auf dieser Grundlage dann sogar kündigen. Dieses Risiko gilt es zu vermeiden. Entscheidet das Gericht dann letztlich, dass der Mieter in einer gewissen Höhe zur Minderung berechtigt ist, kann die zu viel gezahlte Miete dann vom Vermieter zurückgefordert werden. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Ist der Lärm verursachende Mieter dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet?

Ja. Der Vermieter hat wegen der durch Lärm verursachten Mietminderungen einen Mietausfallschaden und deshalb grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den störenden Mieter. Das Amtsgericht Bremen entschied (Urteil vom 9.3.2011, Aktenzeichen: 17 C 105/10), dass ein Mieter, der wegen Lärmbelästigung und Bedrohung eine Mietminderung anderer Mieter verursacht hatte, zum Ersatz den Mietausfallschadens beim Vermieter verpflichtet ist.

Lärmbelästigung und Ruhestörung kann für den störenden Mieter deshalb doppelt teuer werden: Er riskiert eine (fristlose) Kündigung seines Mietverhältnisses und muss dem Vermieter gegebenenfalls auch noch den Mietausfall mehrerer Mietverhältnisse ersetzen. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Muss der Vermieter eine Abmahnung wegen Lärm aussprechen?

Soweit der Vermieter dazu rechtlich in der Lage ist, muss er gegen den störenden Dritten grundsätzlich seine ihm zustehenden Rechte zur Abwehr der Störung geltend machen (diese folgen rechtlich aus den §§ 541, 862, 869, 1004 BGB). Der Vermieter muss den störenden Mitmieter abmahnen und ist, sofern andere erfolgversprechende Maßnahmen nicht ersichtlich sind, notfalls sogar verpflichtet, dem störenden Mieter zu kündigen. (von Rechtsanwalt Henry Naeve)

Was ist bei Lärm durch Partys zu beachten?

Als Veranstalter hat man dafür zu sorgen, dass der Geräuschpegel nicht ausufert, und muss seine Gäste zur Not auch ermahnen, leiser zu sein. Wird also etwa von einem Nachbarn die Polizei gerufen, die dann zur Reduzierung der Lautstärke mahnt, muss der Veranstalter dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Anweisungen umgesetzt werden.

Für die Zeit der Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr muss der Geräuschpegel auf Zimmerlautstärke gehalten werden. Für Partys auf dem Balkon oder im Garten gilt da keine Ausnahme. Anwohner dürfen nicht etwa durch laute Musik oder Unterhaltungen draußen gestört werden.

Auch bei besonderen Anlässen wie etwa Geburtstagen oder einer Hochzeit müssen Nachbarn keine Störung der Nachtruhe hinnehmen. Die teilweise verbreitete Meinung, es gäbe ein entsprechendes Recht zur Störung einmal im Monat ist unzutreffend. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Muss ich Lärm durch lautes Bellen des Hundes meines Nachbarn hinnehmen?

Nein. Das laute Bellen eines Schäferhundes (bis zu 99,6 dB) etwa war Gegenstand eines Streites vor dem OLG Brandenburg. Das Gericht beschloss, dass der Hund zwischen 22 Uhr und 7 Uhr leise zu sein habe, nicht hingegen in der Mittagszeit (5 U 152/05). Einen Schritt weiter ging das OLG Hamm, das zumutbare Zeiten für das Bellen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 19 Uhr festlegte sowie nur für höchstens 30 Minuten und nicht länger als 10 Minuten an einem Stück (22 U 265/87). (von Rechtsanwalt Carsten Herrle)

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