Inhaltsverzeichnis
- Das sagt das Gesetz
- Was ist eine Mahnung?
- Was ist die Folge einer Mahnung?
- Wann ist eine Mahnung entbehrlich?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Mahnung und einer Zahlungserinnerung?
- Muss man mehrmals mahnen, bevor man die Forderung einklagen kann?
- Kann man in der ersten Mahnung schon Mahngebühren und Zinsen verlangen?
- Gibt es für eine Mahnung eine bestimmte Form?
- Kann man eine Mahnung auch vor Fälligkeit schicken?
- Muss man noch mahnen, wenn der Schuldner die Leistung verweigert hat?
- Wann sind Gebühren bei Mahnungen rechtens?
- Wie kann man den Zugang einer Mahnung beweisen?
Das sagt das Gesetz
BGB
§ 286 - Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Häufige Fragen & Antworten
Was ist eine Mahnung?
Eine Mahnung ist ein Mittel, den Schuldner in Verzug zu setzen. Für die Mahnung, die den Verzug begründet, kann der Gläubiger übrigens keine Mahnkosten verlangen. (von Rechtsanwalt Jürgen Vasel)
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Was ist die Folge einer Mahnung?
Die Folge einer Mahnung ist der Verzug. Tritt der Verzug ein, gewährt das Gesetz einen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz.
Die Folgen des Verzugs sind:
Anspruch auf Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern betragen diese 5% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (www.basiszinssatz.de); ohne Verbraucherbeteiligung sogar 8%.
Anspruch auf Verzugsschaden. Dieser umfasst neben Mahnkosten (Telefon, Papier undPortokosten) auch die Kosten eines Rechtsanwaltes und anderer Kosten der Rechtsverfolgung. Entscheidend ist aber, dass diese erst nach Verzugseintritt entstanden sind. (von Rechtsanwalt Per-Hendrik Ipland)
Wann ist eine Mahnung entbehrlich?
Wenn Sie nachweisbar eine Rechnung geschickt haben, dann kommt Ihr Schuldner nach Zugang der Rechnung automatisch 30 Tage später in Verzug, ohne dass Sie nochmals mahnen müssen.
Wichtig: für Verbraucher gilt das allerdings nur, wenn schon in der Rechnung deutlich sichtbar auf diese Regelung des § 286 Absatz 3 BGB hingewiesen wurde.
Einer Mahnung bedarf es nach § 286 Absatz 2 BGB insbesondere auch dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Das muss sich dann aber sehr klar und eindeutig aus dem Vertrag ergeben. Auch aus dem Gesetz kann sich eine solche Bestimmung nach dem Kalender ergeben. Zum Beispiel sind Mietschulden kraft Gesetz nach dem Kalender bestimmt (§ 556 b BGB). (von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)
Was ist der Unterschied zwischen einer Mahnung und einer Zahlungserinnerung?
Man kann schnell schlechte Stimmung verbreiten, wenn man einen Kunden, der die Rechnung schlicht und einfach vergessen hat, gleich mit einer forschen Mahnung überzieht. Die Kunden, die tatsächlich ihre Zahlung nur vergessen haben, kann man mit einer netten Zahlungserinnerung motivieren. Im Übrigen ist eine Zahlungserinnerung rechtlich auch eine Mahnung, denn es kommt nicht darauf an, was oben drüber steht, sondern was drin steht. (von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)
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Muss man mehrmals mahnen, bevor man die Forderung einklagen kann?
Nein. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass man mehrere Mahnstufen durchlaufen muss. Rechtlich ist nur eine einzige Mahnung erforderlich (und auch das nicht immer).
Sollte Ihr Schuldner trotz Rechnungstellung und Mahnung immer noch nicht zahlen, so können Sie auch ohne Anwalt ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. (von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)
Kann man in der ersten Mahnung schon Mahngebühren und Zinsen verlangen?
Bei der ersten Mahnung dürfen Mahngebühren und Verzugszinsen noch nicht berücksichtigt werden, da diese rechtlich betrachtet als schlichte Zahlungserinnerung zu verstehen ist. Erst mit der Zweiten Mahnung können daher Zinsen und Mahngebühren berechtigterweise geltend gemacht werden. (von Rechtsanwalt Sascha Lembcke)
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Gibt es für eine Mahnung eine bestimmte Form?
Generell ist die Rechtsprechung sehr großzügig was Mahnungen angeht. Allerdings sollte man – zur Vermeidung jedes Streites und Risikos – einige Punkte beachten:
Aus der Mahnung muss hervorgehen, um was es geht. Hier kann beispielsweise die Rechnungsnummer oder der zugrundeliegende Vertrag angegeben werden.
Die Mahnung sollte die genaue Höhe der geschuldeten Leistung enthalten.
Es bietet sich an, eine kurze Frist zur Zahlung zu setzen sowie darauf hinzuweisen, dass ansonsten weitere, kostenpflichtige Maßnahmen ergriffen werden.
Weiter sollte man nachweisen können, dass der Schuldner die Mahnung erhalten hat. Rechtlich am sichersten ist es, wenn ein Zeuge (z.B. Mitarbeiter) die Mahnung eintütet und in den Briefkasten des Schuldners einwirft. Der Mitarbeiter könnte im Streitfalle dann vor Gericht aussagen. Üblicher, jedoch nicht ganz so sicher, ist ein Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. (von Rechtsanwalt Johannes Kromer)
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Kann man eine Mahnung auch vor Fälligkeit schicken?
Die Mahnung muss nach Fälligkeit erfolgen. Ist die Mahnung vorher ausgesprochen worden, so ist sie wirkungslos. Die Mahnung kann aber auch gleichzeitig mit einer die Fälligkeit begründenden Handlung (beispielsweise dem Abruf der Lieferung) verbunden werden. (von Rechtsanwalt Thomas Feil)
Muss man noch mahnen, wenn der Schuldner die Leistung verweigert hat?
Wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder unter besonderen Gründen und der Abwägung beiderseitiger Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist, ist eine Mahnung ebenfalls entbehrlich, § 286 Absatz 2 Nr.3 und 4 BGB. In diesen Fällen wäre die Mahnung eine sinnlose Förmelei, da der Schuldner ohnehin nicht bereit ist zu leisten.
In der Praxis empfiehlt es sich, Leistungszeiten im Vertrag möglichst genau zu regeln. Bei einer Mahnung sollte (auch wenn dies gesetzlich nicht notwendig ist) eine Frist für die Leistungserbringung gesetzt werden. (von Rechtsanwalt Thomas Feil)
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Wann sind Gebühren bei Mahnungen rechtens?
Mahngebühren können nur als so genannter Verzugsschaden geltend gemacht werden. Das bedeutet, der Schuldner muss mit der Zahlung in Verzug sein. Ist er also in der Rechnung nicht darauf hingewiesen worden, dass er bei nicht fristgerechter Zahlung in Verzug gerät, so darf der Gläubiger keine Gebühren für die erste schriftliche Mahnung verlangen. Bedarf es danach weiterer Mahnungen, kann der Gläubiger die hierfür entstandenen Kosten als so genannten Verzugsschaden berechnen. (von Rechtsanwältin Sabine Raeves)
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Wie kann man den Zugang einer Mahnung beweisen?
Wenn eine wichtige Willenserklärung (z.B. eine Mahnung an einen Empfänger zugestellt werden soll, muss sich der Absender die Frage stellen, wie er im Zweifel den Zugang dieser Erklärung beweisen kann.
Grundsätzlich sind mehrere Zustellungsarten denkbar, von denen im Folgenden die wichtigsten und gebräuchlichsten Formen dargestellt werden sollen:
Einwurfeinschreiben
Übergabeeinschreiben
Einschreiben mit Rückschein
Zustellung durch Boten
Zustellung durch Telefax
Zustellung durch (Post-) Zustellungsurkunde
Derzeit gibt es lediglich eine absolut sichere Zustellungsart: die Zustellung durch (Post-) Zustellungsurkunde über den Gerichtsvollzieher.
Alle anderen Zustellungsarten weisen zum Teil erhebliche Beweisrisiken bezüglich des Zugangs auf (einfacher Brief, Einwurfeinschreiben, Telefax), haben lediglich eingeschränkte Beweiskraft bezüglich des Inhalts der Sendung (Übergabeeinschreiben, Einschreiben mit Rückschein) oder sind nicht dauerhaft zum Beweis des Zugangs der Willenserklärung geeignet (Bote). (von Rechtsanwalt Jorma Hein)
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