Inhaltsverzeichnis
- Das sagt das Gesetz
- Wann hat man Anspruch auf den Pflichtteil?
- Haben uneheliche Kinder auch einen Anspruch auf den Pflichtteil?
- Haben unverheiratete Partner Anspruch auf den Pflichtteil?
- Wie bekommt man Auskunft über die Höhe des Pflichtteils?
- Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Was ist die Pflichtteilsklausel im Berliner Testament?
- Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?
- Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Das sagt das Gesetz
BGB
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Häufige Fragen & Antworten
Wann hat man Anspruch auf den Pflichtteil?
Auch Enterbte können mitunter noch Ansprüche auf einen Teil der Erbmasse geltend machen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Toten. Ohne Erbe zu sein haben Sie mitunter also Geldansprüche gegen die eigentlichen Erben.
Dazu müssen Sie zunächst entweder Abkömmling, Ehegatte, Vater oder Mutter des Verstorbenen sein. Nach gesetzlicher Erbfolge hätten Sie weiterhin Erbe werden müssen, wenn Sie nicht enterbt worden wären. Ihr Anspruch ist nun die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch ist gegen die Erben zu richten.
Auch als "normaler" Erbe können Sie eventuell noch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, nämlich dann, wenn das Ihnen vererbte unter dem gesetzlich zugesicherten Pflichtteil bleibt. Auch dieser Pflichtteilsrestanspruch ist gegen die übrigen Erben zu richten.
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Haben uneheliche Kinder auch einen Anspruch auf den Pflichtteil?
Kinder sind Abkömmlinge des Erblasser und somit gesetzliche Erben erster Ordnung. Wurde früher noch zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden, gibt es seit 1998 keinen Sonderstatus mehr: Eheliche und uneheliche Kinder sind grundsätzlich gleichgestellt, es gelten die gleichen erbrechtlichen Stellungen. Das uneheliche Kind hat somit auch einen Pflichtteilsanspruch.
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Haben unverheiratete Partner Anspruch auf den Pflichtteil?
Nein. Bei unverheirateten Paaren erbt der Partner im Todesfall gar nichts, wenn kein Testament gemacht wurde. Viele uneheliche Paare - insbesondere mit Kindern - machen sich darüber keine Gedanken.
Es kann dann z.B. sein, dass die Kinder des verstorbenen Lebensgefährten Allein- oder Miteigentümer des Familienheims werden und dann versuchen, ihr Erbe zu Geld zu machen. (von Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank)
Wie bekommt man Auskunft über die Höhe des Pflichtteils?
Um einen Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchzusetzen, ist es fast immer erforderlich, Informationen über den Umfang und den Wert des Nachlasses zu erlangen, da der Pflichtteilsberechtigte typischerweise keinen guten Kontakt zum Erblasser hatte. Die Schuldner des Pflichtteilsanspruchs, die Erben, sind naturgemäß nicht gewillt, freiwillig Informationen heraus zu geben. Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigen daher in § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch an die Hand, um den Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. (von Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank)
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Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Vielfach versuchen Personen, die Regelungen zu ihrem Nachlass treffen wollen, ihr Vermögen schon zu Lebzeiten – meist ganz oder überwiegend unentgeltlich – auf andere zu übertragen, um Pflichtteilsberechtigte zu enterben und insgesamt auszuschließen. Der jeweilige Vermögensteil soll gar nicht erst zum Nachlass gehören und damit auch keine Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch bilden.
Allerdings muss eine Frist von zehn Jahren zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers liegen, damit nach diesem Todesfall nicht ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch eingreift.
Dieser Anspruch bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter sein Pflichtteilsrecht so berechnen kann, als wäre die Schenkung nicht ausgeführt worden (vgl. § 2325 BGB). Wenn z. B. der Nachlass aus mehreren Häusern besteht, und ein Haus ist im Wege der Schenkung zu Lebzeiten, aber kürzer als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers, weggegeben worden, wird die Immobilie zum Nachlass wertmäßig noch hinzugezählt, obwohl sie dem Erblasser zum Schluss gar nicht mehr gehört hat. (von Rechtsanwalt Eckart Jakob)
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Was ist die Pflichtteilsklausel im Berliner Testament?
In Deutschland ist es üblich, dass sich die Eheleute bei Tod des Erstversterbenden gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Tod des Letztversterbenden die (gemeinsamen) Kinder erben. Dieses Testament nennt man auch „Berliner Testament". Damit die Kinder nicht den Pflichtteil auf den Tod des ersten Ehegatten geltend machen, wird außerdem eine „Pflichtteilsstrafklausel" aufgenommen. Danach werden die Kinder auf den Tod des Letztversterbenden enterbt, wenn sie den Pflichtteil auf den Tod des Erstversterbenden geltend machen.
Das gibt den Kindern einen Anreiz, den Pflichteil zunächst nicht geltend zu machen, funktioniert aber nicht immer, z.B. weil die Kinder befürchten, dass der überlebende Ehegatte alles zu Lebzeiten ausgibt. Möglich ist auch, dass die Kinder auf den Pflichtteil vorab durch notariellen Vertrag verzichten. Das ist in Unternehmerfamilien üblich. Zum Teil wird dann eine Abfindung gezahlt. (von Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank)
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Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?
Der Pflichtteil kann einem Abkömmling nur entzogen werden, wenn einer der in § 2333 Nr. 1 – 5 BGB benannten Gründe vorliegt:
Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Erblasser
- nach dem Leben trachten,
- ihn vorsätzlich körperlich misshandeln,
- ein Verbrechen oder ein vorsätzliches schweres Vergehen begehen,
- dem Erblasser gegenüber böswillig Unterhaltspflichten verletzen, oder
einen ehrlosen oder unsittlicher Lebenswandel führen wider dem Willen des Erblassers.
Dabei ist ein ehrloser und unsittlicher Lebenswandel nicht schon jedes den Vorstellungen des Erblassers widersprechendes Lebensgefüge. Der Erblasser kann nicht seinen homosexuellen Sohn enterben, nur weil er dessen Gesinnung nicht nachvollziehen kann. Vielmehr handelt es sich hier um Fälle, die in das Ehrgefühl der Familie eingreifen muss. Dazu zählt z.B. das gewerbsmäßige Glücksspiel, nicht jedoch die Prostitution seit Einführung des Prostitutionsgesetzes, weil dadurch die Hingabe von sexuellen Handlungen gegen Bezahlung als ordentliches Rechtsgeschäft eingestuft wurde. (von Rechtsanwältin Nina Marx)
Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Ja! Der Erblasser kann einen Erb- oder/und Pflichtteilsverzicht mit den Abkömmlingen oder dem Ehepartner schließen, die er von der Erbfolge ausschließen will. Dieser Verzicht bedarf wegen seiner weit reichenden Folgen der notariellen Beurkundung. Für den wirksamen Verzicht eines Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Durch den vertraglichen Verzicht kann der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten sicher von der Erbfolge und vom Pflichtteil ausschließen. (von Rechtsanwältin Nina Marx)
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