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Polizei

Rechtsberatung und Informationen zu Polizei und Strafrecht.

Die Polizei hat das Recht und die Pflicht des ersten Zugriffs. Die Aufgabe der Polizei ist einmal die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum anderen die Strafverfolgung. Bezüglich der Verfolgung von Straftätern fungieren die Polizeibeamten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Unter den Polizeibegriff fallen in Deutschland (im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch) auch die Ordnungsbehörden wie z.B. die Baubehörden. Die Befugnisse und Pflichten der Polizei sind in den landesrechtlichen Polizeigesetzen geregelt.

Kommt man mit der Polizei in Kontakt, und sei es bei einer Routinekontrolle im Straßenverkehr, gibt es oft Uneinigkeit darüber, was die Polizei alle darf und was nicht. Das fängt schon bei den Fragen der Polizisten an - und muss man darauf (wahrheitsgemäß) antworten? Wie ist es bei Durchsuchungen, Untersuchungen des Körpers oder Tests? Wann muss man mitmachen, wann kann man sich verweigern?

Das sagt das Gesetz

StPO (Strafprozessordnung)

§ 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

(1) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 2Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 2Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) 1Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

Häufige Fragen & Antworten

Vorladung von der Polizei - muss man da hin?

Die Vorladung zur Polizei kann ganz harmlose Gründe haben - vielleicht benötigen die Beamten lediglich eine Zeugenaussage. Eine Vorladung wird normalerweise schriftlich erfolgen; dann ist angegeben, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen ist. Falls ausnahmsweise eine mündliche Ladung ausgesprochen wird, sollte man nachfragen, ob man Beschuldigter oder Zeuge ist.

Der Unterschied zwischen einer Vorladung als Zeuge oder einer solchen als Beschuldigter ist zunächst nicht sehr bedeutsam, denn niemand ist verpflichtet, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung nachzukommen. Allerdings ist es in vielen Fällen sinnvoll, zumindest bei einer Ladung als Zeuge den Termin wahrzunehmen, weil die Polizei im konkreten Fall ohne Hilfe von Zeugen oft nicht weiter kommt, was die Aufklärung von Straftaten nicht fördert. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Verkehrskontrolle - was darf die Polizei?

Die Polizei darf Verkehrsteilnehmer (zu denen auch Fußgänger gehören können) einer „Allgemeinen Verkehrskontrolle" unterziehen, weil das eine anlassunabhängige Maßnahme im Rahmen polizeilicher Befugnisse ist.

Im Gegensatz dazu wäre ein „Fahren oder Gehen in Schlangenlinien" ein konkreter Anlass. Hier unterscheiden sich dann schon die Befugnisse zum Einschreiten.

Verkehrsteilnehmer haben nach § 36 Abs. 5 S. 4 StVO den Anweisungen der Polizeibeamten zu folgen. Das ist eine förmliche, also gesetzliche Regelung, die auch eine Kontrolle auf Drogen und Alkohol oder, wenn nichts geht, das berühmte Warndreieck oder das 1. Hilfe-Kit umfasst.

Willkür allerdings geht auch hier nicht. Etwa aus Langeweile oder Neugierde im nächtlichen Streifendienst Personen oder Fahrzeuge, die nicht dem bürgerlichen Klischee entsprechen, zu durchleuchten. (von Rechtsanwalt Willy Burgmer)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Darf die Polizei einen Alkoholtest oder Drogentest verlangen?

Körperliche Untersuchungen (Blutproben, Urin-Abgaben, Atem- und Wischtests etc.) sind weitergehende Maßnahmen, die den Regeln der Strafprozessordnung unterliegen. D.h. Verstöße dagegen sind später vor Gericht voll überprüfbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn von Ihnen freiwillig mitgewirkt, also ein Einverständnis mit den o.g. Maßnahmen erklärt wird.

Die Blutabnahme darf in der Regel nur auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erfolgen. Die Maßnahme muss zwingend von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. Im Fall von "Gefahr im Verzug" (z.B. bei Alkoholfahrten, in denen die BAK festgestellt werden muss und der Abbau des Alkohols im Blut voranschreitet oder bei Nichterreichbarkeit einer der o.g. Stellen) kann die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Polizei angeordnet werden. Auch in diesem Fall bedarf es wiederum Ihrer Zustimmung (von Rechtsanwalt Till Seitel)

Muss man sich der Polizei gegenüber ausweisen? Muss die Polizei sich ausweisen?

Kann sich der Betreffende nicht ausweisen, kann die Polizei Maßnahmen zu seiner Identitätsfeststellung ergreifen. Wie weit diese Maßnahmen gehen, ist eine Frage des Einzelfalles, denkbar ist die Durchsuchung des Betroffenen bis hin zum vorläufigen Festhalten, beispielsweise auf dem Polizeirevier.

Hinsichtlich der Pflichten der Beamten sollte man wissen, dass ein uniformierter Polizist sich nicht ausweisen muss. (von Rechtsanwalt Frank M. Peter)

Besteht denn Ausweispflicht? Muss ich den Ausweis immer dabei haben?

"Deutsche [...] sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen." (§ 1 PAuswG)

"Besitzen" ist zu verstehen, aber beinhaltet die Vorlagepflicht auch ein "Mitführen"? Dazu schweigt das Gesetz.

Eine gesetzliche Pflicht besteht dazu nur in Ausnahmefällen, wie etwa nach dem Schwarzarbeitsgesetz für bestimmte Arbeitnehmer und Waffenträger nach dem Waffengesetz.

Besitzen ist Pflicht, Mitführen nicht!

Die Ausweispflicht umfasst damit nur die Pflicht, einen Ausweis zu besitzen, nicht die Pflicht, einen Personalausweis bei sich zu führen. Nur in gesetzlich besonders bestimmten Fällen ist dieses zwingend notwendig.

(von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg)

Muss man die Fragen der Polizei bei einer Verkehrskontrolle beantworten?

Wenn die Beamten einen Anfangsverdacht gegen Sie hegen, werden Sie versuchen, den Sachverhalt zu erforschen, um festzustellen, ob Sie als Fahrzeugführer Alkohol oder Drogen konsumiert haben. Klassisch sind die Fragen "Woher Sie gerade kommen" und "ob Sie was getrunken haben". Sie müssen diese Fragen nicht beantworten! Denn Sie sind nur zu Angaben zu Ihren Personalien verpflichtet. Alle weiteren Angaben sind freiwillig!

Ebenso verhält es sich mit dem sog. "Pusten". Dadurch versucht die Polizei die Atemalkoholkonzentration zu messen und damit Rückschlüsse auf die Alkoholisierung zu ziehen. Auch dies ist freiwillig! Niemand ist verpflichtet in diese Geräte hineinzupusten.

Das gleiche gilt für körperlich Tests auf der Straße. Zu gern fordern die Beamten einen auf, auszusteigen und an einem Strich entlang zu gehen oder sich mit dem Finger auf die Nase zu tippen. Bekannt ist auch der "Test" mit den Pupillen. Zu diesen Tests kann niemand gezwungen werden. Wer sie mitmacht, wirkt eventuell bei seiner eigenen Überführung mit, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist. Daher ist aus Verteidigersicht grundsätzlich davon abzuraten, diese Tests mitzumachen. (von Rechtsanwalt Kerem Türker)

Muss die Polizei über die eigenen Rechte belehren?

„Sie haben das Recht zu schweigen." Die Strafprozessordnung setzt den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit in verschiedenen Vorschriften, etwa dem § 136 StPO voraus, der Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, einen Beschuldigten vor der ersten Vernehmung ausdrücklich über dieses Recht zu belehren. Nachteile dürfen ihm aus der generellen Schweigsamkeit nicht erwachsen.

Vorsicht ist auch außerhalb von Vernehmungen geboten. Stellen Sie sich doch einmal die Situation einer Verkehrskontrolle vor. Viele werden zumindest jemanden kennen, der zu berichten weiß, dass so ein Gespräch mit den Worten begann:

„Guten Tag, können Sie sich vorstellen, warum wir Sie anhalten?"

Bloß eine simple Frage mit offensichtlichem Hintergrund. Wird sie nicht mit „Nein" beantwortet, besteht ein Ermittlungsansatz. Es kommt nicht mehr unbedingt darauf an, dass bereits vorher ein entsprechender Verdacht bestand. Dasselbe Prinzip liegt weniger offensichtlich manch einer kurzen Plauderei zugrunde, die Polizeibeamte gern möglichst beiläufig an mutmaßlichen Tatorten beginnen. Die bereits angesprochene erforderliche Belehrung, ohne die eine Einlassung unverwertbar wäre, muss erst vor Beginn der verantwortlichen Vernehmung erfolgen.

Einfache Fragen oder ungezwungene Plaudereien gehören jedenfalls dann nicht dazu, wenn seitens der Beamten (nach Aktenlage) noch gar keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob der Gesprächspartner überhaupt beschuldigt werden soll, oder wenn es noch keine Gelegenheit zur Belehrung gegeben hat. Hierbei handelt es sich um sog. „Spontanäußerungen", die dann auch als solche zur Akte genommen werden.


(von Rechtsanwalt Matthias Düllberg)

Wann darf die Polizei eine Wohnung durchsuchen?

Aufgrund eines Durchsuchungsbefehls ist es der Polizei erlaubt, die Wohnung nach einem konkreten Beweismittel (dies können Sachen oder Personen sein) zu durchsuchen. Ist dieses aufgefunden, muss die Durchsuchung augenblicklich enden.

Zweifeln Sie an der Zulässigkeit des Durchsuchungsbefehls, sollten Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbefehl vorlegen und sich davon eine Kopie aushändigen lassen.

Begründen die Beamten ihre Durchsuchung damit, dass Gefahr im Verzug vorliegt, dann können Sie nach Beendigung der Durchsuchung noch am Ort eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Aktion verlangen.

Protokollieren Sie den Vorgang und notieren Sie sich die Namen der anwesenden Polizisten. Vergessen Sie nicht, nach der Dienstnummer zu fragen.

Bei der Durchsuchung können Sie eine Person Ihres Vertrauens (am besten einen Anwalt) dazurufen. Achten Sie zudem darauf, dass die Räume (und auch nur die Räume, die im Durchsuchungsbefehl aufgeführt sind) nacheinander und in Ihrem Beisein durchsucht werden.

(von Rechtsanwalt Özkan Akkoc)

Darf die Polizei bei einer Hausdurchsuchung meinen PC beschlagnahmen?

Grundsätzlich ist stets das mildeste Mittel einzusetzen, weil ja immer noch die Unschuldsvermutung gilt. Wenn also – und dafür hält die Kripo kundiges Personal vor – eine Spiegelung des PC für die Ermittlungen ausreichen, muss das vor Ort geschehen bzw. ist der PC unverzüglich danach wieder herauszugeben. (von Rechtsanwalt Willy Burgmer)

Was ist der Unterschied zwischen einer vorläufigen Festnahme und einer Verhaftung?

Die vorläufige Festnahme (zu der jedermann berechtigt ist, wenn der Täter auf frischer Tat getroffen und flüchtig ist) wird von Polizei und Staatsanwaltschaft dann vollzogen, wenn sie davon ausgehen, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Dabei ist die Festnahme aber zeitlich begrenzt. Der Festgenommene ist unverzüglich, spätestens aber am Tag nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, sofern er nicht vorher schon entlassen wird.

Der Richter prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen (Dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr oder das Vorliegen einer schweren Straftat).
Andererseits kann ein Haftbefehl bereits bestehen, bevor eine Festnahme erfolgt. In diesem Fall ist der Verhaftete nach der Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen, welcher den Haftbefehl verkündet und prüft, ob Untersuchungshaft angemessen ist.

Daneben gibt es weitere Gründe für eine Verhaftung, wie den Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung und den Vorführungs- oder Haftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe bzw. im Zivilrecht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. (von Rechtsanwalt Alexander Stevens)

Wann darf die Polizei Fingerabdrücke nehmen?

Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen, zu denen auch das Nehmen von Fingerabdrücken gehört.

Eine Ermächtigungsgrundlage ist § 81b StPO.

Die Norm spricht allerdings von Beschuldigten.

Beschuldigter ist, wer in einem laufenden Ermittlungsverfahren als Tatverdächtiger geführt wird.

Als unbeteiligte Person ist man daher nicht davon umfasst. Auch kann niemand dazu gezwungen werden, seine Fingerabdrücke abzugeben, auch nicht gegen seinen Willen, denn es gilt der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare", was bedeutet, dass niemand gezwungen werden kann an seiner Überführung aktiv mit zu wirken.

Eine Durchsuchung und eine erkennungsdienstliche Behandlung dürfen bei Unverdächtigen nicht gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. (von Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken)

Darf man die Polizei rufen, wenn die Ausfahrt zugeparkt wurde?

Wenn es dem parkenden Autofahrer ganz gezielt darum geht, den Garagenbesitzer an der Benutzung seiner Garage zu hindern, kann eine strafbare Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB vorliegen: Das physische Versperren eines Zugangs durch ein abgestelltes Auto als Zwangsmittel ist Gewalt im Sinne des Straftatbestandes, wenn dadurch ein anderer zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden soll, das auch ein Unterlassen sein kann.

Strafbar ist es, wenn der Einsatz des Zwangsmittels im Verhältnis zum angestrebten Zweck verwerflich ist. In diesem Fall darf die Polizei gerufen werden, und sie kann das parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das OVG Saarlouis hat entschieden, dass das Versperren eines privaten Stellplatzes durch ein Auto nötigende Gewalt darstellt, wenn das Wegfahren eines auf dem privaten Stellplatz widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs verhindert werden soll; in diesem Fall ist das Zwangsmittel im Verhältnis zum angestrebten Ziel auch verwerflich (Urteil vom 06.05.1993 – 1 R 106/90).

Das OVG Saarlouis hat hierzu ausgeführt:

"Das eindeutige Blockieren eines auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs durch ein fremdes Fahrzeug konnte von den um Hilfe gebetenen Polizeibeamten bei der gegebenen Situation nur als sozialschädlicher - gravierend rücksichtsloser - Gewaltakt gewertet werden."

Ein nur kurzes Abstellen des Fahrzeugs vor einer Garage, etwa zum Zweck des Be- und Entladens, ist allerdings keine strafbare Nötigung. Dies muss der Grundstücksbesitzer vielmehr dulden. (BGH, Urteil vom 01.07.2011 – Az.: V ZR 154/10)

Ein Einschreiten durch die Polizei ist auch geboten, wenn das vor der Garage abgestellte Fahrzeug gleichzeitig eine Grundstücksausfahrt oder -einfahrt versperrt: Dann liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor, der nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO eine Ordnungswidrigkeit darstellt. (von Rechtsanwalt C. Norbert Neumann)

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