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Privatinsolvenz

Rechtsberatung und Informationen zu Privatinsolvenz und Insolvenzrecht.

Wer seine Schulden nicht mehr begleichen kann, kann das Insolvenzverfahren beantragen. Bei Privatpersonen spricht man auch von Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz. Dabei muss zunächst versucht werden, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Erst wenn dieser Schuldenbereinigungsplan scheitert, kann der Insolvenzantrag vor Gericht gestellt werden. Ziel ist die Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensphase, also die Schuldenfreiheit.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es in Deutschland seit 1999.

Das sagt das Gesetz

InsO (Insolvenzordnung)

§ 304 - Grundsatz

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. 2Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.


§ 305 - Eröffnungsantrag des Schuldners

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche

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Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
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Häufige Fragen & Antworten

Was ist das Ziel einer Privatinsolvenz?

Das Ziel des Privatinsolvenzverfahrens ist für die Gläubiger eine gleichmäßige Befriedigung. Für den Schuldner ist das primäre Ziel, nicht mehr ständig vom Gerichtsvollzieher und den Gläubigern angeschrieben zu werden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genießen Sie Pfändungsschutz. Dies bedeutet, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher nicht mehr angeschrieben oder besucht wird. Sollte dennoch der Gerichtsvollzieher kommen, kann dieser aufgrund des Eröffnungsbeschlusses ohne weitere Maßnahmen von dem Insolvenzverfahren unterrichtet werden. Daher wird der Gerichtsvollzieher alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie von sich aus einstellen.

Das langfristige Ziel ist die so genannte Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist tatsächlich keine Befreiung von Forderungen. Der Schuldner ist nach der Restschuldbefreiung nur nicht mehr verpflichtet, auf Forderungen zu zahlen. (von Rechtsanwalt Sebastian Scharrer)

Wann kann eine Privatinsolvenz beantragt werden?

Es werden zunächst alle Gläubiger angeschrieben und diese teilen die bestehenden Forderungen mit. Danach wird mit dem Schuldenberater ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen. Wenn noch etwas Vermögen existiert, kann versucht werden, die Forderungen anteilig abzulösen und so die Privatinsolvenz zu umgehen. Wenn dies nicht möglich ist, werden flexible Pläne angeboten, bei denen der jeweils pfändbare Freibetrag an den Treuhänder abgeführt wird.

Wenn der außergerichtliche Plan gescheitert ist, hier muss nur ein Gläubiger nicht zustimmen, kann der Antrag auf Eröffnung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. (von Rechtsanwältin Maike Domke)

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Wie läuft das Verfahren einer Privatinsolvenz ab?

Zunächst muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen und zum Beispiel eine Ratenzahlung, Stundung oder einen Teilerlass herauszuhandeln. Dieser Einigungsversuch - idealerweise mit Unterstützung einer Schuldnerberatungsstelle oder besser einem versierten Rechtsbeistand - ist die Voraussetzung für eine spätere gerichtliche Einigung.

Wird der Schuldner sich mit seinen Gläubigern nicht einig, kann er beim Amtsgericht einen Antrag stellen auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Hierbei beantragt er auch die Restschuldbefreiung.

Auch das Gericht versucht nun erst einmal, eine Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Klappt das nicht, kommt das Verfahren in Gang: Der Richter setzt einen Insolvenzverwalter ein. Dieser verteilt in den folgenden Jahren das Vermögen des Schuldners auf die Gläubiger.

Mit dessen Einsetzung beginnt die so genannte "Wohlverhaltensphase". Sie dauert sechs Jahre. Ein Teil des Gehalts - auch pfändbarer Teil genannt - wird in diesen sechs Jahren vom Arbeitgeber oder Arbeitsamt direkt auf ein Treuhänderkonto abgeführt. Erbt der Schuldner in dieser Zeit etwas, muss er davon die Hälfte abführen.

Sind die sechs Jahre vergangen, erlässt das Gericht die Restschulden. Die Gläubiger müssen auf noch ausstehende Beträge verzichten. (von Rechtsanwalt Sascha Tawil)

Für wen ist die Privatinsolvenz möglich?

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen natürliche Personen, die nicht mehr in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die Verbindlichkeiten zu begleichen.

Grundsätzlich ist das Verfahren für eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

Der Unterschied besteht eben hauptsächlich beim Schuldner, also ob er ein Verbraucher, also eine natürliche Person ist, die der Regelung in § 304 InsO entspricht oder eine juristische Person ist, die zwingend in das Regelinsolvenzverfahren fällt.

Aber nicht nur Privatpersonen, auch ehemals Selbständige können unter die Regelung fallen.

Wenn der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, findet das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Zu diesen Forderungen rechnet man nicht nur die reinen Ansprüche der Arbeitnehmer, sondern auch Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und/oder den Sozialversicherungsträgern.

Überschaubarkeit ist zum Beispiel dann gegeben, wenn im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind. (von Rechtsanwalt Michael Wübbe)

Darf man in der Privatinsolvenz selbständig tätig sein?

Die Antwort lautet ganz klar: "Ja, das dürfen Sie".

Der Insolvenzverwalter wird Ihre selbständige Tätigkeit nämlich nach § 35 InsO freigeben. Dies bedeutet, dass Ihr Betrieb nicht vom sogenannten Insolvenzbeschlag erfasst ist. Der Insolvenzverwalter darf weder die Betriebsausstattung noch Ihren Gewinn pfänden.

Im Gegenzug müssen Sie an den Insolvenzverwalter soviel Geld abgeben, wie von Ihrem Gehalt gepfändet werden könnte, wenn Sie in Ihrem Beruf angestellt tätig wären. Dies kann mitunter zu recht überraschenden Ergebnissen führen. (von Rechtsanwalt Stephan Bartels)

Muss man Privatinsolvenz einleiten, wenn man Unterhalt nicht zahlen kann?

BGH: Der Unterhaltsschuldner habe eine Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Denn er sei verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt des minderjährigen Kindes sicherzustellen (BGH in: FamRZ 2005, S. 609). Auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gehöre hierzu, wobei dies nur unter „umfassender Würdigung aller vom Unterhaltsschuldner darzulegenden Umstände" entschieden werde könne .

BGH, Az XII ZR 114/03 (von Rechtsanwalt Klaus Wille)

Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter bei einer Privatinsolvenz?

Der in den vor 01.07.2014 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren zur Abwicklung berufene Treuhänder heißt nun - einheitlich wie auch im Regelinsolvenzverfahren der Unternehmen und Unternehmer - Insolvenzverwalter. Dies erleichtert vor allem die Abgrenzung zu dem später für die Wohlverhaltensphase bestellten (oft personen-identischen) Treuhänder.

- Dies bedeutet zugleich, dass der Insolvenzverwalter nun auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die gleichen Rechte hat wie im Regelinsolvenzverfahren, also deutlich mehr als in den früheren Verfahren.

- Dies beinhaltet z.B. das Recht, Handlungen des Schuldners (insbesondere Zahlungen, aber auch sonstige Vermögensverschiebungen), im Wege der Anfechtung rückgängig zu machen und somit Insolvenzmasse zu generieren. Für die Schuldner kann dies bedeuten, dass Zahlungen (z.B. von Geldbußen etc.) aus dem Vorfeld des Insolvenzantrags nun noch einmal geleistet werden müssen. (von Rechtsanwältin Silke Meeners)

Kann die Privatinsolvenz verkürzt werden?

Grundsätzlich dauert ein Privatinsolvenzverfahren bzw. die Wohlverhaltensperiode, auch Restschuldbefreiungsphase genannt, sechs Jahre. Wenn Sie nach dem 01. Juli 2014 ihren Insolvenzantrag gestellt haben, können Sie Ihre Privatinsolvenz auf fünf bzw. drei Jahre verkürzen. Sie erlangen dann nach drei bzw. fünf Jahren Restschuldbefreiung, sind also vorzeitig schuldenfrei.

Sie können Ihre Privatinsolvenz auf fünf Jahre verkürzen, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Eine Verkürzung auf drei Jahre kann erfolgen, wenn zusätzlich zu den Kosten des Insolvenzverfahrens die Gläubiger 35 % ihrer festgestellten Insolvenzforderungen als Ausschüttung erhalten. Das heißt, dass sich für die Gläubiger eine Quote in Höhe von 35 % ergibt. (von Rechtsanwältin Verena Vogt)

Wie muss man sich in der Wohlverhaltensperiode einer Privatinsolvenz verhalten?

Während der Wohlverhaltensperiode müssen einige Regeln befolgt werden, damit die Restschuldbefreiung danach in Kraft tritt:

- Der Schuldner muss eine angemessene Tätigkeit ausüben bzw. sich darum bemühen, er darf keine zumutbare Arbeit ablehnen.
- Die Hälfte einer eventuellen Erbschaft muss herausgegeben werden.
- Wechsel des Wohnsitzes, des Arbeitsplatzes oder des Einkommens müssen angegeben werden.
- Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger dürfen nur an den Treuhänder geleistet werden, kein Gläubiger darf von Seiten des Schuldners bevorzugt behandelt werden.

Wann kann die Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz versagt werden?

Nur der redliche Schuldner kann die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht erlangen. Die Insolvenzordnung enthält zahlreiche Tatbestände, bei deren Vorliegen die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen ist (z.B. Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten, Kredit- und Sozialbetrug, Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren, Vermögensverschwendung, falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag, Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren, selbst verschuldete Arbeitslosigkeit, Verstoß gegen die Verpflichtung, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen). Bestimmte Forderungen sind zudem grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen (z.B. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen wie Eingehungsbetrug und Körperverletzungen, Geldstrafen und Geldbußen, zinslose Darlehen, die dem Schuldner für die Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden). Der Gesetzesentwurf sieht weitere Versagungsgründe und für bestimmte Versagungsgründe die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Gericht ohne einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers vor. (von Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll)

Wird das Auto in der Privatinsolvenz gepfändet?

Das eigene Auto gehört zur Insolvenzmasse (wird also vom Insolvenzverwalter verwertet) und ist pfändbar.

Es gibt aber einen sog. Pfändungsschutz (geregelt in § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) in vielen Fällen – z. B. wenn

- der Arbeitsplatz mit anderen Verkehrsmitteln zumutbar nicht erreicht werden kann.
- auch wenn die Ehefrau/der Ehemann "das Fahrzeug zur Erwerbstätigkeit benötigt" ist nach einer jungen Entscheidung des BGH (höchstes Zivilgericht) das Auto unpfändbar,
- der PKW "zur Kompensation der Gehbehinderung und Erleichterung der Eingliederung in das öffentliche Leben dient", so der Wortlaut einer weiteren frischen BGH-Entscheidung. (von Rechtsanwalt Oliver Gothe-Syren)

Welche Forderungen sind nicht von der Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz umfasst?

Nicht alle Forderungen sind von der Restschuldbefreiung umfasst. Ausgeschlossen sind solche Forderungen, die aus so genannten „unerlaubten Handlungen" hervorgehen. Davon sind beispielsweise „Knöllchen" und andere Bußgelder betroffen. Aufgrund des Strafzwecks dieser Forderungen werden sie nicht erlassen. Da diese Forderungen aber erfahrungsgemäß nicht den großen Teil der Schulden ausmachen, stellen diese nicht von der Befreiung umfassten Schulden auch nicht das eigentliche Problem dar.

Viel dramatischer stellt sich die Situation dar, wenn im Vorfeld der Insolvenz aus Verzweiflung Straftaten begangen wurden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Und damit ist weniger der oft nur in der Fantasie durchgeführte Bankraub als vielmehr der von wenigen als solcher wahrgenommene Betrug gemeint. Wann immer ich beispielsweise meine EC-Karte einsetze, obwohl ich weiß, dass mein Konto nicht oder nicht ausreichend gedeckt ist oder wenn ich dann in Versandhäusern Ware bestelle, egal, wie dringend diese Dinge benötigt werden, mache ich mich strafbar. (von Rechtsanwältin Melanie Meier)

Was kostet eine Privatinsolvenz?

Bei einem Rechtsanwalt über Beratungshilfe bezahlen Sie maximal 10,- Euro Eigenanteil. Bei einschlägigen Instituten kann es schon mal sein, dass Sie über 100,- Euro monatlich zahlen müssen.

Außerdem müssen Sie die Gerichtskosten bezahlen, diese können für die Dauer des Verfahrens gestundet werden. Je nach Anzahl der Schuldner handelt es sich hierbei um eine Summe von 1.500,- bis 2.000,- Euro. (von Rechtsanwältin Maike Domke)

Was ist, wenn man die Verfahrenskosten der Privatinsolvenz nicht aufbringen kann?

Nach derzeitiger Rechtslage ist es möglich, dass Sie auch als masseloser Schuldner, also dann, wenn Sie nicht einmal die Verfahrenskosten aufbringen können, eine Verbraucherinsolvenz durchführen können. Den zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendigen außergerichtlichen Versuch einer Schuldenbereinigung können Sie als Schuldner über Beratungshilfe finanzieren. Dazu bekommen Sie auf Antrag einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht, mit dem Sie zum Rechtsanwalt gehen können.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten für das sich anschließende gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren und das vereinfachte Insolvenzverfahren können Sie als Schuldner Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen und zugleich Prozesskostenhilfe beantragen. Die Gerichtskosten, die Kosten des Treuhänders und die Kosten des Rechtsanwalts werden dann von Staatskasse übernommen. Die jeweiligen Kostenerstattungsansprüche gehen dafür auf sie über. Können Sie als Schuldner die gestundeten Kosten nach erteilter Restschuldbefreiung immer noch nicht tragen, können diese Ihnen erlassen werden. (von Rechtsanwalt Patrick Inhestern)

Ist eine Privatinsolvenz relevant für die Schufa?

Ja, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens sowie die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse werden datenmäßig erfasst. (von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)

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