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Rechnung

Rechtsberatung und Informationen zu Rechnung und Vertragsrecht.

Was gehört zu einer korrekten Rechnung, kann man diese online verschicken oder muss auf Verlangen zwingend eine Rechnung per Post versendet werden? Ab wann kommt der Schuldner nach Erhalt einer Rechnung in Verzug? Geht das auch ohne Mahnung?

Das sagt das Gesetz

Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 14 - Ausstellung von Rechnungen

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer

...weiterlesenweniger

eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift".
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

BGB

§ 286 - Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Häufige Fragen & Antworten

Wann gibt es eine Rechnungspflicht?

Die Pflicht zur Rechnungsstellung besteht in erster Linie für Geschäfte zwischen zwei Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern besteht eine Pflicht zur Rechnungsstellung nur, wenn Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Inhalt des Vertrags sind. Also Leistungen, die sich auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung eines Grundstücks beziehen. (von Rechtsanwältin Sabine Raeves)

Wann muss man eine Rechnung bezahlen?

Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, d.h. sofort zu bezahlen, außer es wurde ein gesonderter Zahlungstermin vereinbart oder in der Rechnung eine Zahlungsfrist eingeräumt. Ist ein Zahlungstermin im Vertrag vereinbart, z.B. bei monatlich anfallenden Raten, dann braucht der Gläubiger überhaupt keine Rechnung erstellen.

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Kann man nach nicht bezahlter Rechnung Zinsen ohne vorherige Mahnung verlangen?

Grundsätzlich bedarf es zwar einer Mahnung, um in Verzug zu geraten. Erst „im Verzug" fallen Mehrkosten an. Ist in der Rechnung aber ein ganz bestimmter Zahlungstermin festgelegt, fallen Zinsen bereits nach Ablauf dieses Tages an - auch ohne gesonderte Mahnung.

Wann gerät man nach einer Rechnung auch ohne Mahnung und ohne Zahlungstermin in Verzug?

Aus § 286 Absatz 3 ergibt sich, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt,

„wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet... ."

Das bedeutet, wenn Sie nachweisbar eine Rechnung geschickt haben, dann kommt Ihr Schuldner nach Zugang der Rechnung automatisch 30 Tage später in Verzug, ohne dass Sie nochmals mahnen müssen.

Wichtig: Für Verbraucher gilt das allerdings nur, wenn schon in der Rechnung deutlich sichtbar auf diese Regelung des § 286 Absatz 3 BGB hingewiesen wurde.
(von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)

Kunde zahlt nicht - dient die Rechnung als Beweis?

Für ein eventuell anstehendes Gerichtsverfahren brauchen Sie unbedingt den Nachweis der Übersendung einer Rechnung. Und (soweit eine Mahnung überhaupt erforderlich ist) den Beweis des Zugangs einer Mahnung.

Übrigens: Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass man mehrere Mahnstufen durchlaufen muss. Rechtlich ist nur eine einzige Mahnung erforderlich (und auch die nicht immer).

Wenn Sie Pech haben, bestreitet Ihr Schuldner den Zugang einer Rechnung bzw. Mahnung und dann haben Sie ohne Zugangsbeweis ein Problem vor Gericht.

Was ist eine prüffähige Rechnung beim Bauvertrag?

Eine prüffähige Rechnung ist nicht ohne Weiteres mit einer "normalen" Rechnung zu vergleichen. In § 14 VOB/B ist definiert, wie eine prüffähige Schlussrechnung auszusehen hat. Hierbei legt die Rechtsprechung die Norm eher verbraucherfreundlich aus.

Die Anforderungen orientieren sich an den Kenntnissen des Vertragspartners. Dies bedeutet, dass der Bauunternehmer jemandem, der ein baulicher Laie ist, eine Rechnung stellen muss, die auch diesem verständlich ist.

Ist dies nicht der Fall, so wird die Prüffähigkeit der Rechnung von der Rechtsprechung verneint.

Können Firmen für eine Rechnung in Papierform eine Gebühr verlangen?

Grundsätzlich ist es nicht zulässig, dass Kunden für das Erstellen einer Rechnung zahlen müssen. Die Rechnungsstellung in Papierform gehört zu den vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden.

Preisnebenabreden, die hierfür extra Gebühren vorsehen, gehen zu Lasten des Verbrauchers und sind grundsätzlich unwirksam.

Eine Ausnahme bilden jedoch die Fälle, in denen die angebotenen Leistungen ausschließlich elektronisch vertrieben werden. Bei derartigen Geschäfte kann der Anbieter davon ausgehen, dass der Kunde seine Rechnungen auch online abrufen kann und wird. (von Rechtsanwältin Sabine Raeves)

Kann man bei Werkverträgen ohne Rechnung Gewährleistung geltend machen?

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, vgl. Pressemitteilungen vom 1. August 2013, vom 10. April 2014 und vom 15. Juni 2015). (von Rechtsanwalt Jens Usebach)

Auf Abofalle im Internet reingefallen - muss man die Rechnung bezahlen?

Nein. Da es zu keinem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist, ist keine Forderung gegen Sie entstanden, Sie schulden den Betreibern also keinen Cent.
Auch die Tatsache, dass Sie eine Rechnung bekommen haben, ändert hieran nichts, da zivilrechtlich eine Rechnung, ebenso wie ein Mahnbescheid (siehe unten) auch über nicht bestehende Forderungen ausgestellt werden kann. (von Rechtsanwältin Daniela Riedmayr)

eBay Account gehackt - muss man die Rechnung zahlen?

Der Inhaber eines eBay-Accounts muss nicht dafür gerade stehen, wenn ein Unbefugter darüber etwas kauft. Das Landgericht Gießen entschied, dass der Accountinhaber den Kaufvertrag nicht geschlossen hat und daher nicht erfüllen muss.

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