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Rücktritt

Rechtsberatung und Informationen zu Rücktritt und Vertragsrecht.

Der Rücktritt vom Vertrag ist ein einseitiges Gestaltungsrecht. Rücktrittsgründe können vertraglich bestimmt werden oder sind dem Gesetz zu entnehmen. Durch einen Rücktritt müssen die Parteien den Vertrag rückabwickeln und bereits empfangene Leistungen zurückgewähren.
Von einem Kauf kann man z.B. bei Mängel der Kaufsache zurücktreten, wenn eine Reparatur fehlgeschlagen ist oder vom Verkäufer verweigert wurde.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 437 - Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 346 - Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils

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niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist ein Rücktritt?

Das gesetzliche Rücktrittsrecht kommt bei Leistungsstörungen zum Zuge kommt. Es greift insbesondere dann ein, wenn die Leistung verspätet kommt (Verzug, § 326 BGB ), oder wenn sie ganz unmöglich wird (Unmöglichkeit, § 325 BGB).

Der Rücktritt geschieht ganz einfach durch eine Rücktrittserklärung, die man dem anderen Teil gegenüber abgibt. Man muss nur sagen, dass man am Vertrag nicht mehr festhalten will und zurücktritt. Der Rücktrittsgrund sollte angegeben werden. Das Recht zum Rücktritt kann nicht verjähren, es sei denn, der Zurücktretende verzögert die Erklärung übermäßig. Nach dem Rücktritt müssen die bereits erbrachten Leistungen zurückgewährt werden.

Muss man vor dem Rücktritt immer erst eine Frist setzen?

Zur ordnungsgemäßen Fristsetzung im Rahmen von Rücktritt oder Schadensersatz genügt es, dass der Schuldner darauf hingewiesen wird, dass er seine Leistung binnen einer bestimmbaren Frist erbringen muss. Hierfür reichen aber Formulierungen wie „unverzüglich" oder „innerhalb angemessener Frist" völlig aus. Einen konkreten Endtermin muss man dem Schuldner nicht setzen! (von Rechtsanwalt Alexander Stevens)

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Welche Folgen hat ein Rücktritt?

Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Vertrages. Bei einem Kaufvertrag muss der Kaufpreis zurückgezahlt und die Kaufsache zurückgegeben werden, wenn diese bereits geliefert oder ausgehändigt worden ist.
Bei einem Werkvertrag erhält der Auftraggeber den gezahlten Werklohn ggf. abzüglich einer Vergütung für die bisherige Nutzung zurück. Sollte die Rückgabe des Werkes nicht möglich sein, wie z.B. bei Reparaturarbeiten am Haus oder am Auto, ist der entsprechende Wert zu ersetzen. Die Erklärung des Rücktritts erfolgt gegenüber dem Unternehmer (eingeschriebener Brief mit Rückschein oder Übergabe durch Boten (Zeugen).

Hat man bei Verträgen immer ein generelles Rücktrittsrecht?

Nein. Zwar gewähren viele Einzelhändler ein generelles Rückgabe- oder Umtauschrecht innerhalb von zwei Wochen. Dabei handelt es sich jedoch um ein reines Kulanzangebot des Vertragspartners. Rechtlich verpflichtet, die Ware innerhalb von zwei Wochen zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis zu erstatten, ist der Einzelhändler nämlich nicht.

Es gibt allerdings auch Ausnahmefälle: So gibt es z.B. bei Haustürgeschäften, bei verschiedenen Darlehen oder bei Fernabsatzverträgen (z.B. Käufe im Internet) ein Rücktrittsrecht für Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag zurücktreten.

Eine weitere Ausnahme findet sich im Kaufrecht. Beim Kaufvertrag kann der Käufer bei Mängeln am gekauften Gegenstand vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer zweimal vergeblich versucht hat, die Mängel zu beseitigen.

Grundsätzlich muss man sich aber an einmal geschlossenen Verträge halten.

Muss man bei einem Rücktritt Ersatz für die Nutzung zahlen?

Soweit der Käufer ein Rücktrittsrecht hat und von diesem Gebrauch macht, stellt sich auch hier die Frage, ob er Nutzungsersatz für die bis zum Rücktritt getätigte Nutzung der Sache zu leisten hat.

Hier hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass im Rahmen des Rücktritts sehr wohl Nutzungsersatz zu leisten ist.

Denn bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages erhält nämlich der Käufer seinen Kaufpreis nebst Zinsen zurück. Er ist also wieder liquide, sodass ihn die Anrechnung bzw. die Aufrechnung von Nutzungsersatzansprüchen anders als bei einer Nacherfüllung nicht unbillig von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten kann.

Achtung, der Wertverlust durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache, also z.B. das Zulassen eines KFZ oder das Auspacken oder Zusammenbauens einer Sache wird dem Verkäufer NICHT ersetzt! (von Rechtsanwalt Alexander Stevens)

mehr dazu: Nutzungsersatz

Muss vor einem Rücktritt immer erst versucht werden, die Kaufsache zu reparieren?

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass der Käufer einer mangelhaften Sache den Verkäufer zuerst auffordern muss, den Mangel zu beseitigen. Hierbei räumt das Gesetz dem Verkäufer zwei Reparaturversuche ein. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Reparaturversuch geht das Gesetz davon aus, dass die so genannte Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. In diesem Fall kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sein müssen, sieht das Gesetz für den Fall vor, dass die Reparatur für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Weiterhin ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn der Verkäufer eine Reparatur verweigert. (von Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann)

Wer muss bei einem Rücktritt für die Versandkosten aufkommen?

Der Käufer hat die Transportkosten für die Rücksendung grundsätzlich nicht zu tragen. Er kann zunächst die „unentgeltliche" Nachbesserung oder „unentgeltliche" Ersatzlieferung verlangen.

Muss ein Rücktransport erfolgen, so muss der Käufer gegebenenfalls, wenn der Verkäufer kein kostenfreies Retourenlabel zur Verfügung stellt, in Vorleistung hinsichtlich der Transportkosten treten. Er kann diese Kosten aber ersetzt verlangen. (von Rechtsanwältin Wibke Türk)

Kann man vom Kauf zurücktreten, wenn man vom Verkäufer getäuscht wurde?

Ja. Ein Käufer kann auch ohne vorherige an den Verkäufer gerichtete Aufforderung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer arglistig einen Mangel am Kaufgegenstand verschwiegen hat. Auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss kann der Verkäufer sich wegen der Arglist dann nicht berufen. (von Rechtsanwalt Steffen Bußler)

Kann man vom Kauf zurücktreten, wenn die Kaufsache ein zweites Mal kaputt geht?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Ware das zweite Mal kaputt geht. Das Gesetz erlaubt den Rücktritt vom Vertrag nach fehlgeschlagner Nachbesserung. „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt" (§ 440 S. 2 BGB). Das bedeutet, dass man in der Regel zurücktreten kann, wenn die Sache zwei Mal repariert wurde und sie dann das dritte Mal wieder kaputt geht. (von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)

Kann man von einem Mietvertrag zurücktreten?

Es besteht kein gesetzliches Recht, von einem Mietvertrag zurückzutreten. Ein vertragliches Rücktrittsrecht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Das Rücktrittsrecht muss dazu ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein und sich auf die Zeit bis zur Überlassung der Mietsache beziehen. Soweit dabei auf die Nennung der Rücktrittsgründe verzichtet wurde, gestaltet sich der Rücktritt unproblematisch. Das gilt sowohl für Mieter als auch für Vermieter.

Wurde ein Rücktrittsrecht hingegen nicht vertraglich vereinbart, ist ein Rücktritt vor Einzug nur bei gegenseitigem Einverständnis durch einen Mietaufhebungsvertrag möglich. (von Rechtsanwalt Leon Beresan)

Wann berechtigt ein Mangel am Neuwagen zum Rücktritt?

Bislang waren hier in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur 10 % des Kaufpreises als grobe Richtschnur anerkannt. Beträgt also der Kaufpreis des Fahrzeugs € 30.000,00, war der Rücktritt in der oben beschriebenen Konstellation möglich, wenn die Beseitigungskosten mindestens € 3000,00 betrugen.

In der nun vorliegenden Entscheidung hat der BGH diese Schwelle deutlich abgesenkt. Nunmehr ist der Mangel als erheblich anzusehen und damit der Rücktritt möglich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand 5 % des Kaufpreises übersteigt. Im Fallbeispiel wäre daher der Rücktritt möglich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand über € 1.500,00 liegt.

BGH, Az. VIII ZR 94/13 (von Rechtsanwalt Christian Schilling)

Kann eine falsche Autofarbe zum Rücktritt berechtigen?

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 17.02.2010 - Az.: VIII ZR 70/07, dass ein erheblicher Sachmangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorliegt, wenn die Autofarbe von der im Kaufvertrag festgehaltenen Farbe abweicht. Der Käufer hat dann ein Rücktrittsrecht. (von Rechtsanwalt Naser Mansour)

Kann man vom Autokauf zurücktreten, wenn das Auto mehr verbraucht als vom Hersteller angegeben?

Zumindest ab einem Mehrverbrauch von 10%, so hat der BGH entschieden, liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer auch zum Rücktritt berechtigt. In der Praxis bereitet die Feststellung, ob wirklich ein Mehrverbauch vorliegt, häufig Schwierigkeiten, so dass auch hier in der Regel eine Aufklärung durch Sachverständigengutachten erfolgen muss. (von Rechtsanwalt Lars Liedtke)

Berechtigen geänderte Flugzeiten zum Rücktritt von einer Reise?

Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2013 entschieden, dass Flugzeitangaben eben nicht unverbindlich sind, sondern der Reiseveranstalter hat diese Zeiten mit dem Reisevertrag konkretisiert. Daher sind diese einzuhalten. Erfährt man vor Reiseantritt von der Änderung und liegt hierin eine wesentliche Abweichung des bisher vereinbarten, kann sogar kostenlos von der Reise zurückgetreten werden.

Zumutbar ist eine Änderung der Flugzeit insbesondere dann, wenn die Änderung notwendig geworden ist und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Damit sind grundsätzlich nur Änderungen am An- und Abreisetag und ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe möglich. (von Rechtsanwalt Stefan Steininger)

Wie wirkt sich ein Rücktritt bei einer Pauschalreise aus?

Ein Rücktritt von einer Reise kann ohne Angabe von Gründen vor Reiseantritt erfolgen. Sie sind dann nicht mehr verpflichtet den eigentlichen Reisepreis zu zahlen, allerdings behalten es sich die Reiseveranstalter häufig vor, eine Stornogebühr zu erheben. Diese kann man im Regelfall nur durch eine Reiserücktrittsversicherung oder aber durch Benennung einer Ersatzperson vermeiden. Wichtig ist, dass der Rücktritt gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären ist. Zu Beweiszwecken sollte dies immer schriftlich und mit Einschreiben/Rückschein erfolgen.

Wann kann man von einem Immobilienkauf zurücktreten?

Zuerst sollte der Käufer im notariellen Kaufvertrag nachprüfen, ob dort ein Haftungsausschluss für Mängel vorgesehen ist. Regelmäßig enthalten die notariellen Grundstückskaufverträge Klauseln über den Haftungsausschluss für Mängel. Diese Haftungsausschlussklausel kann, wenn sie zu umfassend ist, unwirksam sein. Liegt ein umfassender Haftungsausschluss vor, muss der Notar den Immobilienkäufer über die Rechtsfolgen einer derartigen Klausel belehren. Das Problem in der Praxis liegt darin, dass eine unzureichende Belehrung durch den Notar regelmäßig nicht bewiesen werden kann. Wenn eine Haftung nicht ausgeschlossen ist oder die Haftungsausschlussklausel unwirksam ist, stehen dem Immobilienerwerber die üblichen Mängelgewährleistungsrechte zu (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz).

Auch bei nachgewiesener Arglist hat der Käufer die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten und den Vertrag rückabzuwickeln, Nachbesserung oder Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer hat dann auch das Recht, den Kaufvertrag ganz anzufechten und den bereits gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Immobilie herauszufordern. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

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