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Selbstbehalt

Rechtsberatung und Informationen zu Selbstbehalt und Familienrecht.

Im Falle einer Trennung oder Scheidung geht es auch ums Geld. Wie berechnet sich der Selbstbehalt und der Unterhalt? Trotz Pflicht zur Unterhaltszahlung muss dem Unterhaltspflichtigen immer auch Geld für sein eigenes Leben zur Verfügung stehen. Dies ist der Selbsthehalt, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens bleibt. Selbstbehalt und die Höhe des Unterhalts richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist der Selbstbehalt?

Was bleibt einem Unterhaltspflichtigen, wie wird er davor geschützt, dass er selbst nicht sozialhilfebedürftig wird? Weil auch er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten muss, muss ihm ein Mindestbetrag, der sog. Selbstbehalt, verbleiben. Man benutzt dafür auch das Wort „Eigenbedarf".

Es ist niemandem damit gedient, wenn der leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete durch seine Unterhaltszahlungen für sich selbst nichts mehr hat, denn damit fällt auch die Leistungsfähigkeit. Kurz: der Unterhaltspflichtige muss trotz der Unterhaltszahlungen seine eigene Existenz sichern können.

In welchen Fällen gibt es einen Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist grundsätzlich bei allen Unterhaltskonstellationen zu berücksichten, also beim Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt oder Unterhalt gegenüber dem Ex-Ehepartner. Auch bei der Frage, ob Kinder für Ihre Eltern unterhaltspflichtig sind (Elternunterhalt), muss den Kindern ein Selbstbehalt bleiben.

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Wer bestimmt die Höhe des Selbstbehalts?

Die Höhe des Selbstbehalts wird von den Beteiligten selbst einvernehmlich bestimmt oder, wenn eine Einigung ausbleibt, von den zuständigen Gerichten festgelegt.

In jedem Bundesland werden von einem Oberlandesgericht Leitlinien zum Unterhaltsrecht herausgebracht, wobei sich alle Oberlandesgerichte an der Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf orientieren. Dort werden aktuelle Unterhaltssätze und auch die Selbstbehalte festgelegt.

Dabei handelt es sich um Richtwerte, von denen im Einzelfall auch nach oben oder unten abgewichen werden kann.

Gibt es unterschiedliche Arten von Selbstbehalt?

Man unterscheidet zwischen kleinem, großem und eheangemessenem „billigen" Selbstbehalt.

Nur auf den kleinen oder notwendigen Selbstbehalt kann sich der Unterhaltspflichtige berufen, wenn er minderjährigen Kindern oder einem minderjährigen Kind Unterhalt zahlen muss. Der kleine Selbstbehalt gilt auch gegenüber volljährigen privilegierten Kindern. Das sind Kinder, die zwar volljährig sind, aber noch keine eigene Lebensstellung erworben haben, weil sie sich z.B. noch in der Ausbildung befinden und noch im Haushalt der Eltern wohnen.

Demgegenüber gilt der große oder angemessene Selbstbehalt gegenüber nicht mehr privilegierten volljährigen Kindern, die bereits eine eigene Lebensstellung erlangt haben. Er liegt immer über dem notwendigen Selbstbehalt; seine konkrete Höhe liegt im tatrichterlichen Ermessen, so dass nach den Umständen des Einzelfalls die Werte auch über oder unter den Werten für den angemessenen Selbstbehalt nach den verschiedenen Unterhaltsleitlinien liegen können.

Kann man den Selbstbehalt erhöhen?

Eine Erhöhung des Selbstbehalts kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die eigenen Wohnkosten höher sind als in der Düsseldorfer Tabelle als Richtwert veranschlagt ist.

Der Unterhaltspflichtige muss konkret darlegen und nachweisen, warum seine höheren Mietkosten in seinem Fall nicht vermeidbar sind.

Welcher Selbstbehalt gilt bei Unterhalt gegenüber dem (Ex) Partner?

Besteht die Unterhaltspflicht nur gegenüber dem (Ex-) Ehepartner, spricht man von einem eheangemessenen „billigen" Selbstbehalt. Wegen der abgeschwächten unterhaltsrechtlichen Verantwortlichkeit ist in der Regel eine Verweisung auf den notwendigen (kleinen) Selbstbehalt nicht vertretbar; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der geschiedene Ehegatte ähnlich hilflos und bedürftig ist wie ein minderjähriges Kind.

Eine Kürzung des Selbstbehalts kommt wegen ersparter Aufwendungen in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem (neuen) Ehepartner oder Partner zusammenlebt. Durch die gemeinsame Haushaltsführung mit diesem Partner erspart er Aufwendungen, die er hätte, würde er alleine wohnen und wirtschaften. Erst recht gilt dies, wenn der Unterhaltspflichtige mietfrei bei dem neuen Partner wohnt.

Was gilt für ein Selbstbehalt bei Elternunterhalt?

Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur, wenn das erwachsene Kind ausreichend leistungsfähig ist.

Die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt soll in Grenzen gehalten werden In § 43 Abs.2 SGB XII ist eine Einkommensgrenze von 100.000 € jährlich eingeführt worden, bis zu der Kinder Einkommen beziehen können, ohne dass Unterhaltsansprüche ihrer Eltern gegen sie bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden. Außerdem gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze nicht überschreitet. Dadurch wird das gesetzgeberische Ziel verwirklicht, dass Kinder durch Unterhaltszahlungen an ihre Eltern nicht ihren Lebensstandard einschränken sollen.

Überschreitet das Jahreseinkommen der Kinder die 100.000 € - Grenze, müssen sie damit rechnen, dass sie in Höhe der Hälfte des den Selbstbehalt übersteigenden Einkommens zum Elternunterhalt beisteuern müssen.

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