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Unfall

Rechtsberatung und Informationen zu Unfall und Verkehrsrecht.

Nach einem Verkehrsunfall gibt es viele Fragen: Oft weiß man direkt am Unfallort nicht, wie man vorgehen soll, insbesondere, wenn noch ein Schock hinzu kommt. Wie sollte man sich am besten verhalten, wenn es gekracht hat? Polizei rufen, oder mit dem anderen Unfallbeteiligten alles regeln? Wer hat Schuld und wie läuft das mit der Quotelung? Welche Schäden können ersetzt werden und kann man einen Anwalt einschalten?

Das sagt das Gesetz

Straßenverkehrs-Ordnung StVO

§ 34 Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. 1unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Häufige Fragen & Antworten

Wie sollte man sich direkt am Unfallort verhalten?

Entfernen Sie sich in keinem Fall unerlaubt vom Unfallort, dies könnte Sie in den Verdacht der Unfallflucht bzw. Fahrerflucht bringen.

Folgende Tipps sollten Sie darüber hinaus beherzigen:

- Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
- Kühlen Kopf bewahren und nicht vom Unfallgegner oder weiteren Beteiligten einschüchtern lassen.
- Keine spontanen Schuldanerkenntnisse gegenüber Unfallgegner oder Sicherheitskräften abgeben.
- Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren. Jedes Smartphone hat heute eine integrierte Kamera.
- Einen Unfallbericht anfertigen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (siehe Führerschein) und den des Kfz-Halters (siehe Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Diese Daten sind im Nachgang wichtig für Ihren Rechtsanwalt.
- Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt.
(von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Wann darf man sich vom Unfallort entfernen, ohne Fahrerflucht zu begehen?

Jedem Unfallbeteiligten, d.h. jedem, dessen Verhalten unabhängig seines Verschuldens zur Verursachung eines Unfalls beigetragen hat, obliegt eine passive Feststellungspflicht. Befinden sich keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort, genügt zunächst das bloße Warten. Sie können zwar Nachbarn oder andere Hausbewohner aufsuchen, sind dazu aber nicht verpflichtet (OLG Stuttgart VRS 73, 191).

Eine angemessene Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere des Unfalls, der Tageszeit, den Witterungsverhältnissen und der Frage, wann mit feststellungsbereiten Personen zu rechnen ist. Daher wird die Wartezeit beispielsweise bei nächtlichen Unfällen auf der Landstraße deutlicher kürzer sein als bei Unfällen im innerstädtischen Bereich. Ansonsten ist für die Länge der Wartezeit auf die zu erwartende Sachschadenshöhe abzustellen.

In der Regel ist eine Wartezeit von mindestens 30 min. zu empfehlen, da der Unfallverursacher die Schadenshöhe meistens nicht reell einschätzen kann. Um die Wartezeit abzukürzen, kann selbstverständlich sofort die Polizei verständigt werden. Sie machen sich aber nicht der Fahrerflucht strafbar, wenn sie zur Krankenhausbehandlung oder von der Polizei zur Blutprobe mitgenommen werden (OLG Köln VRS 57, 406). (von Rechtsanwalt Thomas Brunow)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Sollte man bei einem Verkehrsunfall die Polizei rufen oder nicht?

Die Polizei ist nur bei Personenschäden, größeren Schäden oder Wildschäden zu rufen. Sinnvoll ist es allerdings, die Polizei bei Fahrerflucht zu rufen und gegebenenfalls, wenn der Unfallgegner im Ausland wohnt. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Mitverschulden? Wie wird die Haftung bei einem Unfall verteilt?

Bereits bei einfachen Schadensfällen kann die Bestimmung der jeweiligen Haftungsquote und damit die Abwicklung der Schadensersatzansprüche kompliziert werden. Besonders kritisch wird es, wenn mehrere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, der Unfallhergang unklar ist und später über das jeweilige Verschulden gestritten wird. Schwierig wird es auch, wenn der Sachverhalt wegen unterschiedlicher oder fehlender Zeugenaussagen nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden kann.

Bei der Bestimmung der konkreten Haftungsquote sind letztlich immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Verkehrsverhältnisse am Unfalltag oder die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, entscheidend. Dennoch haben sich in der Rechtsprechung und der Regulierungspraxis der Kfz-Versicherungen für häufig vorkommende Unfallkonstellationen, wie etwa Unfällen beim Wenden oder Überholen, bestimmte Standardquoten für die Haftungsverteilung herausgebildet. (von Rechtsanwalt Thilo Wagner)

Wer auffährt hat immer Schuld?

Wenn´s hinten knallt, gibt´s vorne Geld...?

Von diesem Grundsatz geht man erstmal aus, es gibt aber auch Konstellationen, bei denen von der üblichen Haftungsverteilung abgesehen werden kann. Die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung hängt dann von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab.

Die Rechtsprechung geht z.B. davon aus, dass ein Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen nicht damit zu rechnen braucht, dass ein anderes ihm vorausfahrendes Fahrzeug plötzlich steht oder die Geschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund plötzlich stark verringert.

Wer dann hinten auffährt, haftet nicht vollumfänglich, sondern gegebenenfalls gar nicht oder die Quote wird geteilt.

Auch innerorts kommt es häufig zu Situationen, in denen der Vorausfahrende plötzlich ohne einen erkennbaren verkehrsgemäßen Grund stark abbremst. In solchen Fällen ist der Anscheinsbeweis, also dass der Auffahrende Schuld hat, unproblematisch widerlegt. (von Rechtsanwalt Thomas Brunow)

Rückwärts ausparken - wer haftet?

Wer rückwärts aus einer Parkbucht ausparkt, sollte besonders umsichtig losfahren. Ansonsten ist es nicht unwahrscheinlich, dass man bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug voll für den Schaden haftet.

Den Rückwärtsfahrenden treffe grundsätzlich „eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren".

OLG Saarbrücken, Urteil v. 9. Oktober 2014 – 4 U 46/14 (von Rechtsanwalt Carsten Herrle)

Wann muss man nach einem Unfall die Schadensmeldung an die Versicherung machen?

Nach einem Unfall können Sie sich zwecks der Schadensregulierung direkt mit der gegnerischen Autohaftpflichtversicherung in Verbindung setzen und dort den Schadensersatz verlangen. Es ist also nicht nötig, darauf zu warten, bis der Verursacher den Unfall seiner Versicherung von sich aus anzeigt.

Benachrichtigen Sie sofort telefonisch oder schriftlich die gegnerischen Versicherung. Sollte Ihr Fahrzeug noch fahrtüchtig und verkehrssicher sein, besteht in vielen Großstädten die Möglichkeit, einen Schaden-Schnelldienst der Versicherung aufzusuchen, um dort Höhe und Umfang des Schadens begutachten zu lassen.

Was ist die Schadensminderungspflicht bei einem Verkehrsunfall?

Bei einem nicht von Ihnen verschuldeten Unfall trägt grundsätzlich die Versicherung des Unfallverursachers die zur Unfallabwicklung erforderlichen Kosten. Hierzu zählen unter anderem auch die Kosten für einen Sachverständigen, einen Rechtsanwalt, einen Mietwagen und die Reparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges.
Dabei haben Sie als Geschädigter jedoch eine Pflicht zur Schadensminderung. Das bedeutet für Sie, dass Sie keine unnötigen Kosten verursachen dürfen, wie zum Beispiel die Anmietung eines überteuerten Mietwagens oder die Wahl einer völlig überteuerten Exklusivwerkstatt bei einem älteren Auto. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Sollte man sich nach einem Verkersunfall einen Anwalt nehmen?

Es ist jedem Geschädigten dringend anzuraten, nach einem Verkehrsunfall immer direkt zu einem Anwalt zu gehen und sich beraten zu lassen. Doch wer bezahlt diese Kosten? Die entstehenden Rechtsanwaltskosten werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt, sofern die Verschuldensfrage an dem Verkehrsunfall zu Lasten des Unfallgegners geht.

Die Anwaltskosten stellen eine Schadenposition dar, ebenso wie die Gutachterkosten für das beschädigte Fahrzeug oder die Reparaturkosten des Geschädigtenfahrzeugs, die von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden müssen. Der Geschädigte muss sich in diesem Fall um nichts anderes Gedanken machen, als darum, möglichst früh zu einem Anwalt zu gehen. (von Rechtsanwalt Frank Preidel)

Wie bereitet man sich auf ein Anwaltsgespräch zum Verkehrsunfall am besten vor?

An der nachfolgenden Checkliste können Sie sich als Unfallbeteiligter orientieren, um den Besuch beim Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall sorgfältig vorzubereiten. Damit nutzen Sie das Anwaltsgespräch möglichst effektiv und leiten auch die Schadensregulierung schnell in die Wege:

Angaben zum Unfall selbst

- Unfallort
- Unfallzeitpunkt
- Schilderung des Unfallhergangs
- Eigene Skizze von der Örtlichkeit - falls möglich
- Eigene Fotos vom Unfallort, auch per Handy, Digitalkamera o.ä. - falls vorhanden
- Aufnehmende Polizeidienststelle und Aktenzeichen bzw. Sachbearbeiter - falls Unfallaufnahme durch die Polizei erfolgte
- Zeugen, z.B. Beifahrer, Mitfahrer oder Dritte - falls vorhanden

Angaben zu den Unfallbeteiligten
... (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Wann droht nach einem Verkehrsunfall ein Strafverfahren?

Viele Ahndungen von Verkehrsvergehen ziehen zivilrechtliche Auseinandersetzungen über Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach sich. Insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden wird parallel ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in der Regel wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Bereits bei der Unfallaufnahme durch die Polizei entscheiden sich die Erfolgsaussichten folgender Rechtsstreite, meistens in negativer Hinsicht durch unbedarfte Äußerungen. Wenn auch in solchen Momenten die Aufregung besonders groß ist, heißt es kühlen Kopf zu bewahren. Als Beteiligter eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden ist Schweigen der beste Rat. Dies ist ein verfassungsmäßiges Recht und darf sich nicht zu Ungunsten auswirken. (von Rechtsanwalt Gereon Temme)

Unfall auf Parkplatz - gilt die StVO?

Gilt die Straßenverkehrsordnung? Ja, und zwar dann, wenn der Parkplatz öffentlich ist. Öffentlich ist er, wenn er grundsätzlich jedermann zugänglich ist. Auf dem Parkplatz (oder im Parkhaus) des Supermarktes, des Einkaufszentrums etc. gilt daher grundsätzlich die StVO. Ausnahmen vom Grundsatz gibt es natürlich auch. Eine davon ist, dass der Parkplatz oder das Parkhaus geschlossen ist (z.B. an Sonn- und Feiertagen). Denn dann ist der Parkplatz nicht mehr jedermann zugänglich. (von Rechtsanwalt Sebastian Conzen)

Welche Schäden werden nach einem Verkehrsunfall ersetzt?

Vereinfacht gesagt können Sie alle Schäden geltend machen, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Gegner Schuld ist. Bei Teilschuld (z.B. 30 %) gibt es anteilige Quoten (wer 30 % Schuld ist, bekommt nur 70 % des Schadens ersetzt).

Hier die wichtigsten und häufigsten Schadenpositionen im Überblick:

Reparaturkosten
Abrechnung auf Gutachtenbasis (d.h. Geld statt Reparatur)
Verdienstausfall
Nutzungsausfall
Schmerzensgeld
Abschleppkosten
Standgebühr nach Abschleppen des Fahrzeuges
Arztkosten, Praxisgebühr, Krankenhauskosten
Haushaltsführungsschaden
… (von Rechtsanwalt Rolf Tarneden)

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