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Urlaub

Rechtsberatung und Informationen zu Urlaub und Arbeitsrecht.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber muss ihn daher für eine bestimmte Zeit von der Arbeitspflicht freistellen.

Urlaub ist zur Erholung des Arbeitnehmers bestimmt. Deshalb darf während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, die diesem Zweck zuwiderläuft. Anzunehmen wäre dies bei einer entgeltlichen Tätigkeit, die annähernd an die Arbeitszeit des normalen Arbeitsverhältnisses heranreicht. Ansonsten kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, wie und wo er seine Urlaubszeit verbringt.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die gesetzlichen Grundlagen. Zu beachten ist, dass in Tarif- und Einzelverträgen oft für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen enthalten sind.

Ihr Chef muss Ihnen Urlaub gewähren, aber nicht immer zu Ihren Wunschzeiten. Der vorgesehene Mindesturlaub muss vom Arbeitnehmer genommen und darf nicht ausgezahlt werden. In einem Jahr nicht genommener Urlaub darf in das neue Jahr übernommen werden, muss aber bis Ende März realisiert sein. Ihr Chef darf Ihnen keine Auflagen (z.B. Ort) machen oder Sie im Urlaub anfordern.

Das sagt das Gesetz

Bundesurlaubsgesetz

§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

§ 2 Geltungsbereich
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Häufige Fragen & Antworten

Wann hat man Anspruch auf Urlaub?

Berechtigte sind alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen. Im Bereich der Heimarbeit sind Sonderregelungen zu beachten, die hier wegen ihres Umfangs nicht ausführlich dargestellt werden können.
Für den vollen Urlaubsanspruch muss das Arbeitsverhältnis mindstens sechs Monate bestehen. Bei einer kürzeren Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat zu gewähren.

mehr dazu: Urlaub

Haben Minijobber einen Anspruch auf Urlaub?

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen Unterschied zwischen Aushilfen und Festangestellten. Arbeitnehmer, auch solche, die nur wenige Wochenstunden arbeiten, können grundsätzlich dieselben gesetzlichen Rechte und Ansprüche beanspruchen wie Vollzeitarbeitnehmer.

Minijobber / Midijobber können also auch bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. (von Rechtsanwalt René Piper)

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Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit erworben, § 4 BUrlG. Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber also auf eine Wartezeit bestehen.

Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer dann grundsätzlich Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 BUrlG in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs.

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Jahr gewährt werden. Jedoch kann eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr erfolgen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 BUrlG. Liegen diese Gründe nicht vor, verfällt der Urlaubsanspruch.

Erfolgt eine Übertragung des Jahresurlaubs mit Einverständnis des Arbeitgebers oder aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, muss der Urlaub dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.

Urlaub und Probezeit

Grundsätzlich entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ein Teilurlaubsanspruch entsteht jedoch nach § 5 I lit. b) BUrlG dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Wartezeit durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird.

Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dann Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise 24 Tage Urlaub pro Jahr, stehen ihm 2 Urlaubstage für jeden vollen Monat zu. Nach 4-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses besteht somit Anspruch auf 8 Urlaubstage.
(von Rechtsanwältin Marion Deinzer)

Was ist wenn man im Urlaub krank wird?

Die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfägigkeit dürfen auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden (§ 9 BUrlG ). Wer also im Urlaub krank wird, kann die betroffenen Urlaubstage nachholen.

Der Grund hierfür ist einfach: Wenn man erkrankt ist, kann der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden. Um sich zu erholen, muss man erst einmal wieder gesund werden. Aber keinesfalls darf man ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Krankheitstage gleich an den Urlaub anhängen. (von Rechtsanwalt Ralf Mydlak)

mehr dazu: Krank im Urlaub?

Kann man in den Urlaub fahren wann man will?

Urlaub muss grundsätzlich nicht nur beantragt, sondern auch genehmigt werden. Die Genehmigung hängt von der betrieblichen Situation ab. Stehen betriebliche Gründe nicht entgegen, muss der Arbeitgeber den Urlaub im gewünschten Zeitraum gewähren. Wird der Urlaub ohne diese Genehmigung genommen, ist dies ein Grund für eine fristlose Kündigung.

Wenn aber der Arbeitgeber den Antrag auf Urlaub überhaupt nicht bearbeitet, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen oder auf Urlaub zu klagen. So hat das Arbeitsgericht Frankfurt einem Arbeitnehmer Urlaub zugesprochen, der im September Urlaub für Weihnachten 2003 beantragt hatte. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag erst Anfang Dezember ab - zu spät, wie das Gericht im Eilverfahren fand (Az. 5 Ga 286/03).
Man kann also nur mit Genehmigung in Urlaub fahren, aber auch nicht länger bleiben als bewilligt.

Kann der Arbeitgeber erteilten Urlaub widerrufen?

Nein. Ein Arbeitgeber muss sich vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange i.S.d. § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnt.

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dann kann der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Urlaub nehmen. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen. (von Rechtsanwalt Klaus Wille)

Muss der Arbeitnehmer im Urlaub erreichbar sein?

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer gar nicht im Urlaub anrufen. Der Arbeitnehmer muss auch nicht erreichbar sein, eine Erreichbarkeit kann also vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden. Nur in Ausnahmefällen, das Bundesarbeitsgerichts (NZA 2001, 100, 101) spricht von „zwingenden Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen", kommt etwas anderes in Betracht.

Betriebliche Engpässe allein reichen hierfür sicher nicht, es müsste sich schon um eine Art Existenzbedrohung des Arbeitgebers handeln, die nur der Arbeitnehmer abwenden kann. Von solchen Extremfällen abgesehen, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht aus dem Urlaub „zurückholen."

Falls der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag etwas anderes versprechen lässt, wäre eine solche Klausel wegen der zwingenden Vorschriften des deutschen Urlaubsrechts unwirksam. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Kann man nicht genommenen Urlaub in das neue Jahr mitnehmen?

Grundsätzlich soll der Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz zusteht, innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auch in Anspruch genommen werden. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht in § 7 Abs. 3 allerdings vor, dass eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr zulässig ist, wenn der Urlaub dann vom Arbeitnehmer bis zum 31. März des nächsten Jahres genommen wird. Das geht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer im eigentlichen Urlaubsjahr den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht nehmen konnte. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Was passiert mit dem Urlaub bei Kündigung?

Häufig werden Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitgeber legt dabei in der Regel Wert darauf, dass damit auch etwaige noch bestehende Urlaubsansprüche erfüllt sind. Selbstverständlich ist dies jedoch nicht. Die Freistellung an sich bewirkt keine Anrechnung der offenen Urlaubstage. Sofern der Arbeitgeber dies nicht explizit mit aufführt, hat der Arbeitnehmer daher mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Abgeltung noch bestehender Urlaubsansprüche in Geld aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ausdrücklich „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche" freistellen, will er den Abgeltungsanspruch verhindern. (von Rechtsanwältin Cornelia Klüting)

Wann hat man Anspruch auf Sonderurlaub?

Der Begriff "Sonderurlaub" ist gesetzlich nicht definiert. Er steht als Sammelbegriff für all die Fälle, in denen der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit wird, ohne dass diese Befreiung einseitig vom Arbeitgeber bestimmt wurde (wie dies z.B. bis zum Ablauf der Frist einer ausgesprochenen Kündigung der Fall sein kann), Erholungszwecken des Arbeitnehmers dient oder auf einer Erkrankung des Arbeitnehmers selbst beruht. Der so verstandene Begriff des Sonderurlaubs sagt zunächst auch nichts darüber aus, ob der Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsbefreiung die Bezahlung seiner Vergütung verlangen kann.

Mit Abschluss des Arbeitsvertrages haben Sie sich verpflichtet, in dem vereinbarten Umfang Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Selbst, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber anbieten, während der gewünschten Arbeitsbefreiung auf Ihre Vergütung zu verzichten, muss Ihr Arbeitgeber sich darauf nicht einlassen. Er hat in diesen Fällen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen er Ihre Gründe für eine Arbeitsbefreiung mit eigenen Interessen an der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung abwägen darf.

In einigen Fällen bestimmen gesetzliche Vorschriften, dass der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung hat, so z.B. bei der Betreuung eines erkrankten Kindes (§ 45 Abs. 3 SGB V, sofern nicht Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, s.u.), in der Elternzeit und bei längerer Pflege eines nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz.

Ansprüche auf unbezahlten Sonderurlaub finden sich aber auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. (von Rechtsanwalt Harald Klinke)

Bekommt man Sonderurlaub bei Geburt des Kindes?

Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal mit einem „Ja" beantworten. Ob ein Vater ein „Recht auf Sonderurlaub" bei Geburt seines Kindes hat, hängt nämlich unter anderem davon ab, ob das Arbeitsverhältnis von einem Tarifvertrag erfasst wird, der Fälle von Sonderurlaub ausdrücklich regelt, es im Betrieb entsprechende Vereinbarungen gibt und nicht zuletzt davon, was in dem Arbeitsvertrag selbst steht.

Ein Anspruch kann sich auch aus einer betrieblichen Übung (eine bestimmte Leistung wird einem Arbeitnehmer vorbehaltlos dreimal hintereinander gewährt) oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben: Werden nach allgemeinen Richtlinien im Betrieb bestimmten Arbeitnehmergruppen Vergünstigungen gewährt, darf der Arbeitgeber nicht willkürlich einzelne Arbeitnehmer davon ausschließen. Ob ein „Recht auf Sonderurlaub" besteht, kann also von Fall zu Fall verschieden sein. (von Rechtsanwalt Harald Klinke)

Gibt es Sonderurlaub bei Erkrankung des Kindes?

In dem Fall spricht man weniger von „bezahlten Sonderurlaub" als vielmehr von einer Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung. Der Begriff „Sonderurlaub" ist verschiedentlich gesetzlich definiert und sollte für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit eines Kindes der Arbeit fern bleiben muss, nicht verwendet werden.

Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers resultiert der Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass er bei besonders wichtigen persönlichen Ereignissen – und dazu zählt eine entsprechende Erkrankung eines Kindes – einen Anspruch darauf hat, von seiner Arbeitspflicht freigestellt zu werden. In diesen Fällen besteht dann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. (von Rechtsanwalt Jörg Klepsch)

Gibt es Sonderurlaub für einen Umzug?

Sollte kein Tarifvertrag zur Anwendung kommen, könnte der Urlaubsanspruch explizit im Arbeitsvertrag geregelt sein. Der Arbeitnehmer kann sich dann direkt auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen berufen.

Sollte dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt sein, könnte ein Anspruch auf Sonderurlaub aus einer betrieblichen Übung bestehen. Ein solche wird angenommen, wenn der Arbeitgeber über einen gewissen Zeitraum Sonderurlaub genehmigt hat.

Laut Bundesarbeitsgericht besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn der Umzug während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist. Dies wird jedoch nur in Ausnahmefällen vorliegen. In der Regel wird der Angestellte keinen Anspruch auf Sonderurlaub haben.

(von Rechtsanwältin Natalie Boje)

Wann verfällt ein Urlaubsanspruch?

Der Urlaub verfällt nicht mehr automatisch am Ende des Urlaubsjahres oder eines Übertragungszeitraums. Er verfällt nur noch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn „klar und rechtzeitig" darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub sonst verfällt. Wann ein Hinweis auf das Verfallsrisiko rechtzeitig ist, hat das Bundesarbeitsgericht allerdings offen gelassen, dies werden die Arbeitsgerichte im jeweiligen Einzelfall zu prüfen haben. (von Rechtsanwältin Anja Möhring)

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