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Vertrag

Rechtsberatung und Informationen zu Vertrag und Internet und Computerrecht.

Bei Verträgen im Internet gelten grundsätzlich die Regeln des normalen Vertragsrechts aus dem BGB. Der Vertrag kommt auch im Internet durch Angebot und Annahme zustande. Bei Fernabsatzverträgen gibt es noch diverse Besonderheiten zu Informationspflichten eines Verkäufers oder Anbieters und insbesondere dem Widerrufsrecht. Was aber ist ein wirksames Angebot? Schon die Einstellung eines Produktes in einen Online Shop? Ist eine Bestellbestätigung eine Annahme?

Nicht jeder Vertrag lässt sich ohne Weiteres per Klick im Internet abschließen, für bestimmte Vertragsarten gibt es zusätzliche Formerfordernisse, z.B. die Schriftform oder die notarielle Beglaubigung. Und nicht alle Anbieter im Internet sind seriös, man spricht dann von Abofallen, die einem Nutzer einen ungewollten kostenpflichtigen Vertrag unterjubeln. Um diese Geschäftsgebahren zu unterbinden, wurde die so genannte Buttonlösung eingefügt.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 433 - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 312c - Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist ein Vertrag im Internet?

Verträge bestehen aus übereinstimmenden Willenserklärungen (meist zwei). Sie kommen zustande durch das Angebot (Vertragsantrag, Offerte) einer Seite und die Annahme (Vertragsannahme, Akzept) der anderen. Mit der Annahme gilt der Vertrag als geschlossen und bindend, beide Seiten sind ab diesem Zeitpunkt Vertragspartner.
In dem Angebot sind bereits die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten (welche Ware, welche Dienstleistung, zu welchem Preis etc.), damit dies nur noch durch ein "Ja" angenommen oder durch ein "Nein" abgelehnt werden braucht. Die Annahme muss demjenigen, der das Angebot gemacht hat, gegenüber erklärt werden.

Im normalen Leben passiert das regelmäßig durch mündliche Erklärung ("Gut, zu dem Preis kaufe ich die Ware auf jeden Fall") oder Unterschriften ("Der Unterzeichner erklärt sich mit obigen Erklärungen einverstanden...").

Im Internet ist zu differenzieren: Muss für den bestimmten Vertrag eine besondere Form eingehalten werden (z.B. schriftlich, notarielle Beglaubigung), wird ein Vertragsschluss nicht durch bloßes Klicken mit der Maus möglich sein.

Wie kommt ein Vertrag im Internet zustande?

Für Vertragsschlüsse im Internet gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB. Verträge kommen wirksam zustande durch ein bindendes Angebot und dessen Annahme. Da grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht, können die Parteien über den Inhalt und die Form des Vertrages selbst bestimmen. Gesetzliche Formerfordernisse bestehen z.B. beim Hauskauf und bei einer Bürgschaft. Kaufverträge, um die es ja im Internet meist geht, sind formfrei.

Die Annahme muss demjenigen gegenüber erklärt werden, der das Angebot abgegeben hat. Aber reicht es aus, dass ich auf ein Button klicke oder die Eingabetaste drücke? Es reicht! Denn das Klicken oder die Eingabe stellen die nach außen erkennbare Erklärung dar: Ja, ich will!

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Ist mit der automatischen Bestellbestätigung der Kaufvertrag zustande gekommen?

Das Gesetz sieht vor, dass der Unternehmer/Onlinehändler den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Dabei ist der Inhalt der Bestellung detailliert aufzuführen. In dem vom Landgericht Detmold zu entscheidenden Fall enthielt die Bestellbestätigungs-E-Mail den Text "Vielen Dank für Ihre Bestellung in unserem Onlineshop". Problematisch war, dass das bestellte Fahrrad mit einem zu niedrigen Preis ausgezeichnet worden war. Der Kunde bestand auf Lieferung des Fahrrads zu dem ausgewiesenen Preis. Der Online-Shop-Betreiber stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Vertrag noch nicht zu Stande gekommen sei und er deshalb auch nicht verpflichtet sei, das Fahrrad für den geringen Kaufpreis zu liefern.

Das Gericht gab dem Onlinehändler Recht. Nach Auffassung des Gerichts käme der Empfangsbestätigung-E-Mail nicht die Qualität einer rechtlich verbindlichen Annahmeerklärung zu: zwar haben der Kläger ein wirksames Angebot abgegeben. Mangels einer Annahme dieses Angebots sei aber kein Vertrag zu Stande gekommen. (von Rechtsanwalt Markus Timm)

Was ist die Buttonlösung bei Verträgen im Internet?

Ein Online-Shop-Betreiber ist bei kostenpflichtigen Verträgen mit Verbrauchern im Internet ab dem 01.08.2012 verpflichtet, unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente zu informieren. Dazu gehört beispielsweise der Preis. Demzufolge müssen diese Informationspflichten vor dem Check-Out-Prozess eingebunden werden.

Die Buttonlösung stellt dabei sicher, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner Bestellung zweifelsfrei erkennen kann, dass diese auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gerichtet ist. Der Online-Shop-Betreiber muss ab dem 01.08.2012 den Bestellbutton gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht einrichten. Neben den zulässigen Formulierungen darf die Schaltfläche mit keinen weiteren Zusätzen versehen werden, denn der Verbraucher soll durch ergänzende Texte nicht von der entscheidenden Information abgelenkt werden. Die Schrift des Button muss gut lesbar sein.

(von Rechtsanwalt Enrico Haber)

Kommt bei einer Abofalle im Internet ein wirksamer Vertrag zustande?

Eine Abofalle ist eine betrügerische Konstruktion findiger Internetunternehmer. Sie locken einen mit Gratis-Angeboten, z.B.Horoskopen, Malvorlagen, oder kostenlosen PC-Programmen. Bevor der Spaß starten kann, muss man sich jedoch mit seinen kompletten Daten anmelden, immer noch in dem Glauben, ein kostenloses Angebot wahrzunehmen.

Da es zu keinem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist, ist keine Forderung gegen den Nutzer entstanden, diese schulden den Betreibern also keinen Cent.
Auch die Tatsache, dass Nutzer eine Rechnung bekommen haben, ändert hieran nichts, da zivilrechtlich eine Rechnung, ebenso wie ein Mahnbescheid (siehe unten) auch über nicht bestehende Forderungen ausgestellt werden kann. (von Rechtsanwältin Daniela Riedmayr)

Können Kinder einen Vertrag im Internet schließen?

Ein von einem Minderjährigem im Internet abgeschlossener Vertrag ist nach § 108 BGB schwebend unwirksam. Ein Minderjähriger ist zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig und kann rechtsverbindliche Verträge nur mit Zustimmung der Eltern abschließen.

Ein Vertrag im Internet ist solange unwirksam, bis die Eltern zustimmen. Wenn etwa eine Abofalle vorliegt, sollten die Eltern nicht zustimmen. Damit ist der vermeintliche Vertrag schon aufgrund der Minderjährigkeit unwirksam. (von Rechtsanwalt Steffan Schwerin)

mehr dazu: Kinder und Internet

Wann hat man ein Widerrufsrecht bei Verträgen im Internet?

Elektronischer Handel, auch Internethandel oder Online-Handel, bezeichnet Einkaufsvorgänge mittels Datenfernübertragung, typischerweise über das Internet oder Telefon. Solche geschlossenen Verträge laufen unter der Bezeichnung Fernabsatzverträge.

Ein Fernabsatzvertrag ist in Deutschland juristisch ein Vertrag über die Lieferung von Waren (Kaufvertrag) oder über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, u.ä.), der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie u.a. das Internet abgeschlossen wird.

Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag mit einem gewerbsmäßigen Anbieter abschließt, steht, von einigen Ausnahmen abgesehen, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu.

Erst mit dem Zugang (z. B. per E-Mail, Fax oder Post) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer diese Widerrufsfrist in Gang.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört der Zugang in Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder Post), weshalb eine bloße Darstellung auf der Webseite nicht ausreicht.

Kommt der Unternehmer dieser Pflicht zur Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig nach, beginnt die Frist nie und der Verbraucher kann sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung lösen. Die Widerrufserklärung muss in Textform erfolgen, wobei das Absenden innerhalb der Frist genügt.

Kommt ein Vertrag im Internet zustande, wenn ein Account unbefugt genutzt oder gehackt wurde?

In einer Entscheidung zu einer missbräuchlichen Nutzung des eBay-Mitgliedskontos urteilte der BGH, dass kein Vertrag zustande kommt, wenn ein Dritter über ein Mitgliedskonto unbefugt auf eBay unbefugt Waren des berechtigten Inhabers des Mitgliedskontos anbietet.

Allein der Gebrauch des Mitgliedskontos setze noch keinen so deutlichen Rechtsschein, dass sich der Inhaber des Kontos dies zurechnen lassen muss. Das Internet sei für Manipulationen zu anfällig, als dass man zuverlässig auf die Identität des unter dem Mitgliedskonto Handelnden vertrauen könne. Eine Haftung wegen nachlässiger Sicherheitsvorkehrungen zum eigenen Mitgliedskonto wäre ebenfalls nicht anzunehmen. (von Rechtsanwalt Tobias Michael)

Kann ein im Internet geschlossener Vertrag per Mail gekündigt werden?

Seit dem 01. Oktober 2016 ist eine verbraucherfreundliche Neuregelung zu Schriftformerfordernissen in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft getreten. Praktisch bedeutet dies, dass Verbraucher bei Verträgen mit Unternehmern Erklärungen gegenüber dem Unternehmer nun grundsätzlich auch per E-Mail, Fax, SMS oder sogar per Whatsapp abgeben können.

Für welche Verträge gilt die Neuregelung?
Die Neuerung gilt für alle Verträge, die ab dem 01. Oktober 2016 zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden. Auf Altverträge hat die Regelung dagegen keine Wirkung.

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen bei notariell zu beurkundenden Verträgen sowie bei Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Mietvertrages.

(von Rechtsanwalt Ray Migge)

Was passiert, wenn ein Internet-System-Vertrag vorzeitig gekündigt wird?

Wer vorzeitig einen mit einem Dienstleister abgeschlossenen Internet-System-Vertrag kündigt, muss für die vereinbarten Leistungen trotzdem finanziell aufkommen.

Der Internetdienstleister bietet Unternehmen das Einrichten und das Unterhalten einer eigenen Homepage an. Details dazu werden in Internet-System-Verträgen geregelt, die dem Werkvertragsrecht unterliegen. Einen solchen Vertrag schloss der Internetdienstleister mit der Firma aus Baden-Württemberg im August 2009. Knapp einen Monat später kündigte das Unternehmen den Vertrag und gab an, keine Webseite (mehr) eröffnen zu wollen.

Der Internetdienstleister nahm in zweiter Instanz eine Abrechnung gemäß den Vorgaben des Paragraphen 649 S. 2 BGB vor und forderte von dem Unternehmen einen Betrag in Höhe von über 3900 Euro. Dieser Betrag stellte sich aus einer Kostenkalkulation aus erbrachten und nicht erbrachten Leistungen zusammen. (von Rechtsanwalt Philipp Berger)

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht eines DSL-Vertrages bei Umzug?

Nein. Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem DSL-Provider vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. (Bundesgerichtshofs, Urteil vom 11. November 2010, Az. : III ZR 57/10)

Der BGH hat ausgeführt, dass ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht besteht, wenn dieser Grund aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen.

(von Rechtsanwalt Thomas Joschko)

Welches Gericht ist zuständig, wenn ein Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen im Internet geschlossen wurde?

Der Europäische Gerichtshof klärte die Frage, ob ein Verbraucher einen ausländischen Gewerbetreibenden vor inländischen Gerichten verklagen kann und ob dafür ein Fernabsatzvertrag zwingende Voraussetzung ist.

Im Urteil wurde festgestellt, dass eine Zuständigkeit des Gerichtes nicht davon abhänge, ob ein Vertrag per Fernabsatz geschlossen wurde. Entscheidend ist, dass sich die gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers richtet. Eine Klage kann auch dann vor einem inländischen Gericht gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen erhoben werden, wenn der Vertrag nicht per Fernabsatz unterzeichnet wurde. (von Rechtsanwalt Björn Wrase)

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