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Vorladung

Rechtsberatung und Informationen zu Vorladung und Strafrecht.

Die Vorladung oder Ladung ist die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen vor einer Behörde - Polizei oder Staatsanwaltschaft - oder vor einem Gericht. Man kann als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen sein. Je nachdem, von wem die Vorladung kommt, muss man dieser nachkommen oder nicht. Beschuldigte in einem Strafverfahren erhalten in der Regel eine schriftliche Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung von der Polizei.

Das sagt das Gesetz

StPO

§ 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft

(1) 1Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

(2) 1Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. 2Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

(3) 1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. 3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 4Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.

(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.


§ 163 Aufgaben

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der Polizei im Ermittlungsverfahren

(1) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 2Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. 2Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) 1Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. 3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) 1Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
2Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) 1Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 2Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. 3Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) 1Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. 2In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Häufige Fragen & Antworten

Wofür kann man eine polizeiliche Vorladung bekommen?

Die Vorladung zur Polizei kann ganz harmlose Gründe haben - vielleicht benötigen die Beamten lediglich eine Zeugenaussage. Eine Vorladung wird normalerweise schriftlich erfolgen; dann ist angegeben, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen ist. Falls ausnahmsweise eine mündliche Ladung ausgesprochen wird, sollte man nachfragen, ob man Beschuldigter oder Zeuge ist. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Was ist eine Vorladung als Beschuldigter?

Erstattet eine Person wegen des Verdachts der Begehung einer oder mehrerer Straftaten Strafanzeige oder Strafantrag, nehmen die Ermittlungsbehörden strafrechtliche Ermittlungen auf, wenn sie einen Anfangsverdacht bejahen. Dann ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren, was im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung stattfindet. (von Rechtsanwalt Lars Liedtke)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Muss man zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

Eine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei nach Erhalt einer Vorladung besteht im Gegensatz zur landläufigen Meinung in der Bevölkerung nicht. Die Vermutung, zum Erscheinen bei der Polizei verpflichtet zu sein, wird auch nicht durch die schriftlichen Vorladungsformulare der Polizei aus der Welt geschafft. Ein entsprechender Hinweis, dass eine Verpflichtung zum Erscheinen nicht besteht, ist ihnen nämlich nicht zu entnehmen und auch nicht gesetzlich vorgesehen. (von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker)

Gerichtliche Vorladung als Zeuge - muss man da hin?

Auf Ladung von Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts müssen sie zwingend erscheinen, um Aussagen zu tätigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so kann die Pflichterfüllung durch so genannte Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Vorladung als Zeuge vor Gericht - muss man aussagen?

Sie werden in den Gerichtssaal gerufen und vom Gericht darüber informiert, dass Sie bei der Wahrheit bleiben müssen. Wenn sie wahrheitswidrig aussagen, ist das strafbar: Lügen von Zeugen sind Straftaten und werden mit Freiheitsstrafe bestraft.

Als erstes werden Sie vom Gericht befragt. Dann dürfen Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Ihnen Fragen stellen. Auch der Angeklagte ist berechtigt, Sie zu befragen. Dann werden Sie aus dem Zeugenstand entlassen und können gehen oder aber als Zuschauer des Prozesses im Saal verbleiben.

Sie müssen aussagen! Sie können die Aussage nur verweigern, wenn Sie mit dem oder der Angeklagten verwandt sind, oder aber wenn Ihre Zeugenaussage Sie selbst so belasten würde, dass Sie selber wegen einer Straftat verfolgt werden könnten. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Vorladung durch die Staatsanwaltschaft

Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder einer Ladung zur richterlichen Vernehmung besteht die Pflicht zum Erscheinen. Hierbei hat die Staatsanwaltschaft sowie der vernehmende Richter das Recht, das Erscheinen im Wege der Vorführung mit einem Vorführungsbefehl zu erzwingen.

Wer den Beschuldigten vernimmt – Staatsanwaltschaft oder Polizei – steht im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. (von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker)

Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 81 b StPO ermöglicht die Durchführung einer sog. erkennungsdienstlichen Behandlung beim Beschuldigten eines Strafverfahrens.

Hierbei können sog. Standardmaßnahmen wie die Aufnahme von Fingerabdrücken, die Anfertigung von Lichtbildern, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale oder auch die Aufnahme von Handflächenabdrücken angeordnet werden. Zulässig sind allgemein nur solche Maßnahmen, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Adressat der Maßnahme bereits die Beschuldigteneigenschaft besitzt, d. h. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach pflichtgemäßem Ermessen der Strafverfolgungsbehörde Anlass zum Verdacht einer Straftat rechtfertigen. Ein vager Verdacht berechtigt nicht zu den Maßnahmen nach § 81 b StPO, sondern zunächst nur zur sog. Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO.

Weitere und gleichzeitig für die Praxis sehr entscheidende Voraussetzung ist, dass die Maßnahme notwendig erscheint. An diesem Merkmal scheitern des Öfteren entsprechende Anordnungen nach § 81 b StPO. So können im Rahmen von präventiven Anordnungen diese dann rechtmäßig sein, wenn Anhaltspunkte für eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Handlungsweise des vermeintlichen Täters vorliegen. (von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker)

Vorladung als Beschuldigter - darf man lügen?

Als Beschuldigter muss ich zu keinem Zeitpunkt irgendetwas sagen, darf sogar lügen. Dies gilt sowohl für Vernehmungen durch die Polizei, als auch durch die Staatsanwaltschaft.

Eine kleine Ausnahme gilt für die Bekanntgabe der Personalien, etwa auf einem Beschuldigtenfragebogen. Die Nichtvornahme kann gemäß § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Oben dargestellter Grundsatz stellt ein verfassungsgemäß garantiertes Recht dar, weshalb ein Schweigen zu keinem Zeitpunkt zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden darf. Man sollte daher unbedingt den oben angesprochenen Verteidigungsreflex unterdrücken, zumindest, bis beispielsweise durch Akteneinsicht klar ist, von welchem Sachverhalt die Ermittlungsbehörden ausgehen. (von Rechtsanwalt Sebastian Baur)

Beschuldigtenvernehmung - Wie sollte man sich bei einer Vorladung verhalten?

Im Idealfall wendet sich der Betroffene sofort nach Kenntniserlangung von der Einleitung eines gegen seine Person gerichteten Ermittlungsverfahrens, spätestens jedoch nach Erhalt einer Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter, an einen Anwalt seines Vertrauens.

Dieser wird die Angelegenheit mit dem Betroffenen bis ins Detail erörtern und in Abstimmung mit seinem Mandanten geeignete Maßnahmen zur bestmöglichen Interessenvertretung des Betroffenen ergreifen.

Sollte zu diesem Zeitpunkt dagegen die Hinzuziehung eines Anwaltes unterbleiben, sollte der Betroffene dennoch in jedem Falle grundsätzlich folgende „Weisheit" beherzigen:

„ Reden ist Silber, Schweigen ist Gold ."

Dem Beschuldigten steht (auch) im Ermittlungsverfahren das Recht zu, seine Aussage bezüglich der gegenüber ihm erhobenen (Strafbarkeits-) Vorwürfe zu verweigern.

Von diesem Recht sollte der Betroffene (zumindest zunächst) tunlichst Gebrauch machen, mag er sich auch noch so sehr dazu veranlasst fühlen, der „Gerechtigkeit" zur Geltung zu verhelfen und sich zu entlasten.

Dem Betroffenen entstehen durch diese Rechtsausübung keinerlei (rechtliche) Nachteile im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens, da das Schweigen des Beschuldigten als solches etwa einer späteren richterlichen Würdigung bzw. Wertung grundsätzlich entzogen ist!

Vielmehr erhält er durch dieses Vorgehen die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung in seinem Sinne.

Diese kann schon durch Einstellung des Verfahrens infolge eines im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht erhärteten Anfangsverdachtes (auch ohne Zutun eines Anwaltes) erfolgen oder durch die Mitwirkung eines später hinzugezogenen Anwaltes bewirkt werden. (von Rechtsanwalt Lars Liedtke)

Müssen Zeugen und Beschuldigte belehrt werden?

Eine Belehrung des Zeugen ist vorgeschrieben und erstreckt sich auf das Recht, sich selbst oder nahe Angehörige nicht belasten zu müssen. Auch Angehörige bestimmter Berufe (zum Beispiel Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte) haben ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf Dinge, die sie im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung erfahren haben.

Der Beschuldigte hat weitergehende Rechte, nämlich ein umfassendes Schweigerecht und das Recht, nur in Gegenwart eines Verteidigers befragt zu werden. Soll man als Beschuldigter angehört werden, empfiehlt es sich, vorab einen Anwalt zu konsultieren oder nur in dessen Beisein auszusagen.

Oft ist es auch sinnvoll, zunächst keine Angaben zu machen und diese mit Hilfe eines Anwalts nachzuholen, nachdem der Anwalt sich - z.B. durch Einsicht in die Akten - einen Eindruck von den erhobenen Vorwürfen und dem vorliegenden Beweismaterial verschafft hat. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

Der Anhörungsbogen der Polizei

Sofern Sie als Beschuldigter einer Straftat einen Anhörungsbogen der Polizei oder einer anderen Ermittlungsbehörde (z. B. Zoll) zugesandt bekommen haben, verhalten Sie sich wie folgt:

Sie sollten so früh wie möglich – spätestens, wenn Sie den Anhörungsbogen erhalten haben – von Ihrem Recht, einen Verteidiger zu befragen, Gebrauch machen.
Schicken Sie den Anhörungsbogen in keinem Fall ohne vorherige Befragung eines Verteidigers ausgefüllt zurück. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Einzig Ihre Personalien sind Sie verpflichtet anzugeben. Einen entsprechenden Personalbogen müssen Sie also ausgefüllt zurückschicken.
Machen Sie grundsätzlich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sagen Sie also nicht zu Sache aus.
Sollten Sie einen Verteidiger beauftragt haben, wird dieser für Sie Akteneinsicht anfordern. Hierzu ist nur ein Verteidiger befugt (§ 147 StPO). (von Rechtsanwalt Jesko Baumhöfener)

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