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Rechtsberatung und Informationen zu Webseite und Internet und Computerrecht.

Sobald man eine Webseite im Internet veröffentlicht, kommt man mit juristischen Fragen und Problemen in Berührung. Jeder Betreiber einer Webseite, egal ob privat oder geschäftlich, sollte sich vorher informieren, welche Inhalte er online stellen darf und welche besser nicht. Dazu kommen Pflichtangaben und eine Anbieterkennzeichnungspflicht, die sich durchaus auch schon für vermeintlich private Webseiten ergeben kann. Auf welche Inhalte anderer Websites darf man verlinken, oder kann man diese sogar bei sich einbinden oder framen? Ab wann begeht man eine Urheberrechtsverletzung?
Spätestes mit Einführung der DSGVO hat insbesondere der Datenschutz mehr Aufmerksamkeit bekommen. Auch hier ergeben sich diverse Pflichten für Seitenbetreiber, die unbedingt beachtet werden sollten.

Das sagt das Gesetz

Telemediengesetz (TMG)

§ 5 - Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie

...weiterlesenweniger

92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Häufige Fragen & Antworten

Benötigt eine Webseite ein Impressum?

Eine geschäftliche Webseite oder geschäftlich genutzte Social Media Seite (z.B. Facebook) braucht auf jeden Fall ein Impressum bzw.eine Anbieterkennzeichnung.

Rein private Internetseiten benötigen dagegen kein Impressum. Dies gilt auch für private Blogs. Allerdings ist die Grenze zu einem "geschäftlichen" Blog sehr leicht überschritten. Bei regelmäßiger Wiedergabe und Kommentierung von Zeitgeschehen, für jedermann einsehbar, sollte auf jeden Fall ein Impressum bereitgehalten werden. Denn dies kann man schon als ein journalistisches Angebot interpretieren, für das eine Impressumspflicht gilt.

Übrigens: Sobald ein Werbebanner geschaltet wird, geht man von einer geschäftlichen Webseite aus.

Benötigt eine Baustellen Webseite ein Impressum?

"Hier entsteht in Kürze eine neue Internetpräsenz." Solche Baustellenseiten von Firmen im Internet haben keine Impressumspflicht. Zwar müssen gewerbliche Internetauftritte ein Impressum bereithalten, so das Landgericht Düsseldorf. Eine Wartungsseite ist aber nur eine Ankündigung und noch keine geschäftliche Tätigkeit. (12 O 312/10)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Welche Webseite benötigt eine Datenschutzerklärung?

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist es gesetzlich vorgeschrieben, die betroffene Person hierüber zu informieren. Diese Aufklärung macht man in Form einer Datenschutzerklärung.

Eine Verarbeitung persönlicher Daten liegt sehr schnell vor, wenn Sie eine eigene Webpräsenz betreiben. So können z.B. bereits Kommentarfunktionen oder ein Kontaktformular auf Ihrer Homepage eine Datenverarbeitung darstellen. Auch Standardeinstellungen, z.B. zum Speichern so genannter Logfiles, können hierunter fallen.

Wann muss man auf seiner Webseite eine Online Streitschlichtung integrieren?

Online-Händler sind daher seit Anfang Januar 2016 verpflichtet, Informationen zu einem europäischen Schlichtungsportal zu veröffentlichen.

Auf den Webseiten muss ein Link auf die Streitbeilegungsplattform und die Mailadresse hinterlegt werden.

Die Pflicht gilt für alle Unternehmer, die eine Webpräsenz unterhalten. In der Pflicht sind also auch klassische Offline-Kaufläden, sobald sie eine Webseite haben. (von Rechtsanwalt Robert Weber)

Was für Texte, Bilder und andere Inhalte darf man auf seiner Webseite einstellen?

Texte, Bilder und andere Inhalte darf man nur einstellen, wenn man die erforderlichen Rechte besitzt. Kopieren von anderen Seiten ohne Genehmigung ist tabu und kann teuer werden.

Auch fremde Marken und Logos darf man nur verwenden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Man darf allerdings darauf hinweisen, dass man Markenprodukte gebraucht anbietet oder repariert. Alle Markenprodukte, die man rechtmäßig verkauft, darf man fotografieren und mit den Fotos bewerben. Man darf allerdings ohne Genehmigung weder die Herstellerfotos, noch die Herstellertexte noch Logos des Herstellers auf seine Seite hochladen. (von Rechtsanwalt Thomas Lapp)

Was sollten Betreiber von Webseiten tun, deren Bilder geklaut wurden?

Sinnvoll ist es jedenfalls, zunächst Beweise über die begangene Urheberrechtsverletzung zu sichern. Hier ist es – gerade bei Bildnutzungen im Internet - vor allem sinnvoll, einen möglichst neutralen Zeugen hinzuzuziehen, der notfalls auch vor Gericht bestätigen kann, dass das betreffende Bild zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer konkreten Webseite genutzt wurde. Auch Screenshots werden in der Rechtsprechung in aller Regel als Beweismittel anerkannt.

Die Urheberschaft zu beweisen kann schwierig sein
Die Frage der Beweissicherung betrifft übrigens auch die Frage der Urheberschaft selbst. Das heißt, der Urheber muss im Zweifel auch beweisen können, dass tatsächlich er „den Auslöser gedrückt hat". In Zeiten von digitaler Fotografie, in denen keine Negative mehr vorgelegt werden können, ist das gar nicht so einfach. Es fehlt hier noch an einer absolut verlässlichen Rechtsprechung. Auch hier ist aber jedenfalls die glaubhafte Aussage eines Zeugen, der bei der Anfertigung des Bildes persönlich dabei war, kaum zu erschüttern. (von Rechtsanwalt Sascha Kugler)

Darf man Presse Logos auf seiner Webseite veröffentlichen?

Da Logos in der Regel ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen und somit geschützt sind, dürfen Sie diese nicht einfach auf eine Webseite stellen. Die Firmen können selbst entscheiden, wo ihr Logo Verwendung findet und können von Ihnen verlangen, das Logo zu entfernen. Grundsätzlich könnten Sie auch kostenpflichtig abgemahnt werden. Sie sollten die Logos daher vorsorglich entfernen und die Sender und Zeitschriften vor Veröffentlichung um Erlaubnis bitten.

Ob ein Logo urheberrechtlichen Schutz hat, lässt sich immer nur anhand des Einzelfalls klären. Die Anforderungen sind allerdings nicht sehr hoch, so dass viele Logos urheberrechtlich geschützt sind. Häufig kommt zusätzlich noch ein markenrechtlicher Schutz hinzu.

Darf man Screenshots von Webseiten machen und diese veröffentlichen?

Für die Veröffentlichung im Netz gelten die Grenzen des Urheberrechts: Wenn der Screenshot ein urheberrechtliches Werk abbildet, dann benötigen Sie die Genehmigung des Urhebers. Bei dem Look von Webseiten wird der urheberrechtliche Schutz allerdings meist verneint. Argumentiert wird dann, dass die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Aber insbesondere aufwändige, künstlerisch gestaltete Webseiten mit einzigartigen Designelementen können Schutz genießen. Einen kleinen Ausschnitt einer Webseite werden Sie stattdessen regelmäßig zeigen können, dies ist vom Zitatrecht gedeckt.

Darf man kostenlose Fonts aus dem Internet für die eigene Webseite nutzen?

Gratis-Schriften können Sie privat bedenkenlos nutzen. Die Nutzung auf einer Homepage ist davon aber meist nicht mit umfasst. Überprüfen Sie daher genau die Nutzungsrechte jeder Schrift.

Ist das Framing von fremden Videos auf der eigenen Webseite erlaubt?

Der EuGH äußerte sich wie folgt zu dieser Problematik: Nach der europäischen Richtlinie haben nur Urheber das Recht, zu entscheiden, ob ihre Werke öffentlich wiedergegeben und zugänglich gemacht werden oder nicht. Beim Framing finde jedoch keine öffentliche Wiedergabe statt, denn wenn das Video schon im Internet zu finden sei, wurde es bereits jedem Internetnutzer frei zugänglich gemacht.

Der BGH schränkte diese weitreichende Entscheidung ein: Grundsätzlich sei Framing zwar erlaubt, aber nicht, wenn das ursprüngliche Video, das z.B. Bei Youtube hochgeladen wurde, nicht vom Urheber selbst ins Netz gestellt worden ist oder mit dessen Einverständnis. Sofern kein Einverständnis vorliegt, macht sich jeder, der den Inhalt mithilfe des Framings nutzt, schadensersatzpflichtig, weil er eine Urheberrechtsverletzung begeht. (von Rechtsanwältin Katrin Freihof)

Was darf man in Metatags auf seiner Webseite schreiben?

Metatags sind Informationen, die in den Quelltext einer mit der Programmiersprache HTML erstellten Webseite eingebaut sind. Für den normalen Betrachter einer Internetseite sind sie in der Regel unsichtbar und können nur durch einen direkten Blick in den Quelltext eingesehen werden.

Juristisch relevant sind die Daten in Metatags zumeist, wenn sie über den eigentlichen Inhalt der Webseiten hinausgehen. Es ist unter anderem gängige Praxis zur Verbesserung des eigenen Suchergebnisses bestimmte häufig benutzte Begriffe per Metatag in eine Webseite einzubauen.

Der Bundesgerichtshof hat klar gestellt, dass die Verwendung geschützter Firmenkennzeichnungen oder Markennamen in Metatags eine kennzeichnende Benutzung im Sinne des markenrechtlichen Unterlassungsanspruches darstellen. (von Rechtsanwalt Michael Horak)

Darf man Links auf geschützte Bereiche von Webseiten setzen?

Links auf geschützte Bereiche von Webseiten sind verboten. Der Bundesgerichtshof erklärte die direkte Verlinkung von Stadtplänen - so genannte Deep Links - für unzulässig, wenn die Karten nur zahlenden Kunden vorbehalten sein sollen (Az. I ZR 39/08). Dies gilt auch dann, wenn die technische Beschränkung des Karteninhabers praktisch wirkungslos und eine Umgehung leicht möglich ist.

Kann man die Haftung für die Verlinkung von anderen Webseiten ausschließen?

Der Begriff Disclaimer wird im Internet-Recht als Fachausdruck für einen Haftungsausschluss verwendet. Dabei kommen Disclaimer vorwiegend in E-Mails und auf Webseiten vor. Er stammt ursprünglich vom englischen „to disclaim" ab, was so viel bedeutet wie „abstreiten" oder „in Abrede stellen".

Ein E-Mail-Disclaimer hat häufig zum Inhalt, dass der Lesende, sollte er die E-Mail versehentlich erhalten haben und nicht der gemeinte Empfänger sein, den Inhalt der betreffenden E-Mail sofort wieder vergessen möge und die E-Mail wahlweise an den Absender zurück oder an den gewünschten Empfänger senden soll.

Einer der größten Irrtümer, der sich hartnäckig hält ist, dass ein Disclaimer auf einer Website dazu führt, dass man die Haftung für Links auf Inhalte Dritter ausschließen kann.

Darf man bei einer Berichterstattung auf rechtswidrige Webseiten verlinken?

Entscheidend ist hier die konkrete Funktion eines Links. Ein redaktioneller Link auf rechtswidrige Seiten ist dann zulässig, wenn dieser als Quellenangabe und zur weiteren Informationsbeschaffung dient. Die Grenze wäre aber dann erreicht, wenn Sie dem Leser unmittelbaren Zugang zu einem rechtswidrigen Angebot verschaffen wollen. Ein direkter Link zum Download illegaler Software wäre unzulässig.

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