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Überstunden

Rechtsberatung und Informationen zu Überstunden und Arbeitsrecht.

Überstunden sind Arbeitsstunden, die auf Anordnung oder mit Billigung des Arbeitgebers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden.

Entscheidend ist damit zunächst, welche Arbeitszeit vom Arbeitnehmer regulär geschuldet wird. Regelungen hierzu können sich in dem jeweiligen Arbeitsvertrag wie auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen finden.

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Werktag gearbeitet wird. Das ArbZG geht damit grundsätzlich von einem Freizeitausgleich für Überstunden aus.

Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest gebilligt werden. Eine Duldung durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn tatsächlich über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleistet wurde, dies sachdienlich war und der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte. Im Einzelfall kann es bereits ausreichend sein, dass die Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich waren.

Das sagt das Gesetz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Häufige Fragen & Antworten

Kann der Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet werden?

Ohne ausdrückliche Regelung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Eine solche Verpflichtung kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben.

Besteht eine wirksame Überstundenvereinbarung, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, zu deren Erbringung der Arbeitnehmer auch verpflichtet ist.

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Die Bezahlung von Überstunden richtet sich primär nach entsprechenden Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Doch hier ist Vorsicht geboten - nicht alle Regelungen sind zulässig. So stellt die häufig verwendete Pauschalabgeltung, wonach alle angefallenen Überstunden mit dem Monatsentgelt abgegolten sind, regelmäßig einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot, mit der Folge der Unwirksamkeit dar. Damit eine pauschale Abgeltung von Überstunden wirksam ist, muss sich aus dem betreffenden Arbeitsvertrag selbst ergeben, welche Arbeitsleistung in welchem zeitlichen Umfang erfasst werden soll.

Häufig anzutreffen sind Klauseln, wonach Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Hierdurch kann der Arbeitgeber zwischen Vergütung und Freizeitausgleich wählen.

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Was passiert mit den geleisteten Überstunden bei einer Kündigung?

Wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung Kündigungsschutzklage einreicht, wird oft auch über die Entlohnung von Überstunden gestritten. Wenn die Überstunden vom Chef angeordnet wurden oder wenn sie betrieblich notwendig waren, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Um diesen Anspruch vor Gericht erfolgreich durchzusetzen, muss der Arbeitnehmer folgendes beachten: Es reicht in aller Regel nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen Zettel vorliegt, auf dem er die Anzahl von Überstunden notiert hat. Wer seinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur hierauf stützt, gerät vor Gericht regelmäßig in Schwierigkeiten. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Können Überstunden verfallen?

Der in der Praxis häufigste Fall ist der, dass einer erfolgreichen Geltendmachung von Überstundenvergütung oder Freizeit als Ausgleich für geleistete Überstunden Ausschlussfristen entgegenstehen. Wenn der Arbeitsvertrag selbst, ein Tarifvertrag, auf den im Arbeitsvertrag Bezug genommener wird, oder ein sonstiger anwendbarer Tarifvertrag Ausschlussfristen enthält, ist davon grundsätzlich auch die Vergütung von Überstunden betroffen. Voraussetzung für die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen ist zunächst aber, dass die Ausschlussfristen überhaupt wirksam vereinbart sind. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Kann der Arbeitnehmer zwischen Freizeitausgleich oder Vergütung bei Überstunden wählen?

Nein, dies wird vom Arbeitgeber bestimmt. Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er einen Freizeitausgleich gewährt oder die Überstunden vergütet. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch allein auf Vergütung oder allein auf Freizeitausgleich. Jedoch muss der Arbeitgeber die Überstunden/Mehrarbeit vergüten, wenn er keinen Freizeitausgleich gewährt hat. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Wann dürfen Arbeitgeber die Abgeltung von Überstunden verweigern?

In vielen Arbeitsverträgen von Arbeitnehmern steht eine Klausel, wonach Überstunden mit dem monatlich vereinbarten Gehalt abgegolten sind. Aber ist diese auch wirksam? Nein, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10, entschieden hat.

Trotzdem gibt es Fälle, in denen die geleisteten Überstunden nicht vom Arbeitgeber vergütet werden müssen. Insbesondere bei Diensten höherer Art dürfe man nicht davon ausgehen, dass jede Stunde bezahlt werde. Ein Anhaltspunkt könnte nach Ansicht des Gerichts sein, dass es in der Branche einen Tarifvertrag gibt, der eine Bezahlung von Überstunden vorsieht. (von Rechtsanwältin Elke Scheibeler)

Kann der Anspruch auf Bezahlung von Überstunden verjähren?

Viele Arbeitnehmer machen Ihre Ansprüche auf Überstundenvergütung zu spät geltend. Diese verjähren nämlich in drei Jahren. Häufen sich also über Jahre unbezahlte Überstunden an, können diese eventuell nämlich nicht mehr eingeklagt gemacht werden. Verschlimmert werden kann diese Situation noch mit tarif- bzw. arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Diese können unter Umständen nur wenige Monate betragen. (von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel)

Kann dem Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn er sich weigert, Überstunden zu leisten?

Wenn Arbeitnehmer sich nicht sicher sind, ob der Arbeitgeber zur Überstundenanordnung berechtigt ist oder nicht, sollten sie die Überstunden im Zweifel erst einmal ableisten.

Hinterher lässt sich die Anordnung immer noch, ggf. auch durch ein Gericht, auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Tut man das nicht und weigert sich, obwohl man eigentlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Überstunden zu leisten, stellt das nämlich einen Pflichtenverstoß dar und der Arbeitgeber kann eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar unter Umständen eine Kündigung, aussprechen. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

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