uneingeschränkte Inanspruch. von Erfindungsmeldung

3. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.09.2011 13:02:03
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
uneingeschränkte Inanspruch. von Erfindungsmeldung

Angenommen... ein Werkstudent arbeitet bei einem Unternehmen und schreibt seine Diplomarbeit zu einem für das Unternehmen relevante Thema. Der Werkstudent wird durch einen Mitarbeiter des Unternehmens betreut.

Der Werkstudent besitzt aber keinen Diplomantenvertrag, noch hat er eine Verschwiegenheitserklärung oder ähnliches unterschrieben. Diese wurde vom Unternehmen zwar vorgelegt aber der Diplomat verweigerte die Unterschrift.

Im Rahmen der Diplomarbeit und der Erkenntnisse ergibt sich mit einem weiteren Arbeitnehmer (nicht der offizielle Betreuer der Diplomarbeit) des Unternehmens eine Erfindungsmeldung mit anschließender Patentanmeldung. Diese wird im Unternehmen eingereicht, protokolliert. Das Unternehmen nihmt die Erfindungsmeldung unbeschränkt in Anspruch. Der Werkstudent arbeitet nicht mehr in der Firma. Die Patentanmeldung der Firma läuft.

Folgendes wurde dazu gefunden:
Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nicht erst mit der Schutzrechtserteilung, sondern bereits mit der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Im Falle der unbeschränkten Inanspruchnahme entsteht der Vergütungsanspruch unmittelbar mit der Inanspruchnahme (§ 9 Abs. 1), bei einer beschränkten Inanspruchnahme besteht er erst dann, wenn der Arbeitgeber die Erfindung benutzt = verwertet (§ 10 Abs. 1).

1) Besteht ein Recht auf Vergütung?
2) Wie wird dieses berechnet?
3) Gibt es Fristen die der Werkstudent beachten muss?
4) Von welcher Art von Anwalt (Patentanwalt, Anwalt für Arbeitsrecht...) lässt sich der Werkstudent beraten )?

Besten Dank für kurze Anmerkungen und Hinweise.

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