verweigerung der auskunfts- und mitwirkungspflicht

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
oceancity
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)
verweigerung der auskunfts- und mitwirkungspflicht

in diesem staat sollte man sich wohl über gar nichts mehr wundern! wie kann es sein, dass ich als gläubiger meinem dreisten schuldner einfach nicht beikommen kann und der ein sonniges leben lebt, während ich durch sein verschulden in schwierigkeiten komme?! und der insolvenzverwalter unternimmt nichts, wozu auch - er bekommt ja sein geld so oder so und davon nicht zu knapp. konkret: der schuldner hat vor 1 1/2 Jahren insolvenz angemeldet und kein einziger gläubiger wurde darüber informiert! durch zufall habe ich nur davon erfahren und gerade noch rechtzeitig meine forderungen anmelden können. mittlerweile wurde der schuldner mehrfach vom insolvenzverwalter aufgefordert, sein derzeitiges einkommen nachzuweisen - keine reaktion. wie kann das sein, dass das so hingenommen wird? auf nachfrage beim insolvenzverwalter folgende antwort: "na ja, der ist ja noch drei kindern unterhaltspflichtig, soviel wir der schon nicht verdienen, dass dann noch was übrig bleibt"! wie bitte? ach so ist das, na dann ist ja gut! ich glaube wohl, es hakt! damit ist der fall also erledigt und wir halten schön mal alle sechs jahre die klappe. 40 gläubiger, über 200.000,- euro schulden und der herr wird nicht belästigt. wenn er denn wenigstens unterhalt für die kinder bezahlen würde! nichts ist! so kann es gut sein, dass er 1500,- euro montalich verdient und das leben ist schön, weil niemand noch die nerven oder das geld hat, um rechtliche schritte zu unternehmen und den schuldnern noch der hintern gepudert wird. ich rede jetzt nicht von menschen, die unschuldig in not geraten sind, sondern sich das betrügen anderer zum hobby gemacht haben!
und da soll man noch normal bei bleiben! was habe ich für möglichkeiten? der insolvenzverwalter ist wie gesagt nicht interessiert. danke schon mal!

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"if injustice becomes law
resistance becomes duty"

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>auf nachfrage beim insolvenzverwalter folgende antwort: "na ja, der ist ja noch drei kindern unterhaltspflichtig, soviel wir der schon nicht verdienen, dass dann noch was übrig bleibt"! wie bitte? ach so ist das, na dann ist ja gut! ich glaube wohl, es hakt! damit ist der fall also erledigt und wir halten schön mal alle sechs jahre die klappe <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>so kann es gut sein, dass er 1500,- euro montalich verdient und das leben ist schön, weil niemand noch die nerven oder das geld hat, um rechtliche schritte zu unternehmen und den schuldnern noch der hintern gepudert wird. <hr size=1 noshade>


Laut Pfändungstabelle beträgt der Pfändungsfreibetrag bei 3 unterhaltspflichtigen Personen 1769,99 Euro / Manat netto.

Vom pfändbaren Vermögen sowie dem Einkommen welches über dem Pfändungsfreibetrag liegt werden zunächst die Verfahrenskosten sowie der Insolvenzverwalter bezahlt, den Rest verteilt dann der Insolvenzverwalter unter den Gläubigern die in der Insolvenztabelle aufgeführt sind.

quote:<hr size=1 noshade>mittlerweile wurde der schuldner mehrfach vom insolvenzverwalter aufgefordert, sein derzeitiges einkommen nachzuweisen - keine reaktion. <hr size=1 noshade>


Das Verhalten könnte zur Verweigerung der Restschuldbefreiuung führen, bringt dem Gläubiger aber nicht unbedingt Geld.
Weiteres siehe §295 Insolvenzordnung, die Folgen bei Pflichtverletzung stehen in §296 Insolvenzordnung



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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
durch zufall habe ich nur davon erfahren und gerade noch rechtzeitig meine forderungen anmelden können.

War das nicht eventuell ein Fehler?

Wer als Gläubiger nicht zur Insolvenz angemeldet ist wird doch gar nicht von der Restschuldbefreiung erfasst und kann seine Forderungen unabhängig davon geltend machen oder habe ich das falsch gelesen?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

@Harry

Das haben Sie falsch verstanden. Der Schuldner muss bei Antragstellung alle Gläubiger bennenen. Die spätere RS-Befreiung gilt nur für diese Gläubiger. Wenn der Schuldner also jemanden vergisst, erstreckt sich die RS-Befreiung nicht auf vergessene Gläubiger.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Schuldner also jemanden vergisst, erstreckt sich die RS-Befreiung nicht auf vergessene Gläubiger. <hr size=1 noshade>


Kommen diese "vergessenen Schuldner" nicht automatisch hinzu durch die öffentliche Bekanntmachung dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde?

§9 Insolvenzordnung:

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.

Da gibt's doch eine schöne Suchseite für die Gläubiger:

https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/



-- Editiert am 06.01.2010 17:18

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
der Zustellung an alle Beteiligten

Ja sehr interessante Frage, bin ich denn automatisch 'Beteiligter' an dem Verfahren nur weil eine Rechnung noch offen ist?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Jeder Insolvenzgläubiger nimmt an der Restschuldbefreiung teil, ob er nun angemeldet hat oder nicht und selbst dann, wenn er von dem Insolvenzverfahren nichts wußte, weil der Schuldner ihn vergessen oder auch absichtlich verschwiegen hat.
Merkt er das erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (lange vor Erteilung der Restschuldbefreiung) kann er nicht einmal mehr einen Versagungsantrag stellen, da zwar seine Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt, er aber kein Verfahrensbeteiligter ist und es nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr werden kann.
Wenn der Schuldner nicht selbständig ist, muss er auch nicht zwingend Auskunft über seine monatlichen Einkünfte geben. Der Insolvenzverwalter ist vielmehr verpflichtet, den Insolvenzeröffnungsbeschluss bzw. die Abtretungserklärung dem Arbeitgeber vorzulegen, der dann die pfändbaren Beträge berechnet.
Tut er das nicht, würde ich mich an das Insolvenzgericht wenden.

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#7
 Von 
oceancity
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:

Laut Pfändungstabelle beträgt der Pfändungsfreibetrag bei 3 unterhaltspflichtigen Personen 1769,99 Euro / Monat netto

was für eine utopische zahl! aber so sei es drum; fakt ist jedenfalls nur, dass gar kein unterhalt geleistet wird. der schuldner könnte angenommen diese knapp 1800,- im monat zu verfügung haben und zahlt definitiv gar nichts. die tatsache, dass er unterhaltspflichtig, auskunfstpflichtig, mitwirkungspflichtig oder was auch immer ist bedeutet ja nunmal nicht automatisch, dass dem auch rechnung getragen wird.

ach wie gut muß es sich anscheinend heutzutage leben, wenn man frei von gewissen, anstand und moral ist und nichts anderes machen muß als ein paar perspektivlose kinderchen zu produzieren.

das zweitbeste ist dann wohl gleich anwalt zu sein und als insolvenzverwalter eingesetzt zu werden.

nichts für ungut! :grins:


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