Guten Tag,
wenn man bei einem Nießbrauchsrecht aus der Immobilie auszieht, kann ja die Wohnung vermietet werden und somit durch die Mietzahlungen Einkünfte erzielt werden.
Die Abwicklung von Mietverhältnissen kann allerdings bei hohem Alter bereits eine übermäßige Belastung darstellen (Probleme mit der technischen Ausstattung der Wohnung, Nebenkosten, "schwierige" Mieter etc. etc.).
Besteht eigentlich die Möglichkeit, statt dessen mit dem Eigentümer eine pauschale monatliche Ersatzzahlung (z.B.unter Berücksichtigung der Inflationsentwicklung) zu vereinbaren, so dass der Eigentümer dann frei über die Wohnung verfügen kann, der Nießbrauchsberechtigte statt der Miete eine Pauschalsumme erhält und dafür ansonsten aus dem Tagesgeschäft raus ist?
Vielen Dank im Voraus.
-- Editiert von User am 12. Dezember 2023 12:34
Ersatzzahlung bei Nießbrauchsrecht möglich?
12. Dezember 2023
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Frage vom 12. Dezember 2023 | 12:33
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ersatzzahlung bei Nießbrauchsrecht möglich?
Notfall? Mehr lesen!
#1
Antwort vom 12. Dezember 2023 | 12:43
Von
Status: Master (4017 Beiträge, 645x hilfreich)
ZitatBesteht eigentlich die Möglichkeit, statt dessen mit dem Eigentümer eine pauschale monatliche Ersatzzahlung (z.B.unter Berücksichtigung der Inflationsentwicklung) zu vereinbaren, :
Den Nießbrauch ablösen, wäre sicher die einfachere Variante.
#2
Antwort vom 12. Dezember 2023 | 12:51
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Das heißt also, den Nießbrauch eher durch eine Einmalzahlung zu beenden?
Das klingt eigentlich praktikabel, auch wenn die angemessene Höhe der Summe (für beide Seiten) sehr schwierig zu ermitteln sein dürfte. Niemand weiß ja, wie lange der Nießbrauchsberechtigte ansonsten davon profitieren würde (also wie lange man lebt).
#3
Antwort vom 12. Dezember 2023 | 13:04
Von
Status: Lehrling (1709 Beiträge, 331x hilfreich)
Dann nutzt man halt die "offiziellen" Tabellen und Berechnungsmethoden als Grundlage.ZitatNiemand weiß ja, wie lange der Nießbrauchsberechtigte ansonsten davon profitieren würde (also wie lange man lebt). :
#4
Antwort vom 12. Dezember 2023 | 13:09
Von
Status: Richter (8467 Beiträge, 4624x hilfreich)
ZitatDie Abwicklung von Mietverhältnissen kann allerdings bei hohem Alter bereits eine übermäßige Belastung darstellen (Probleme mit der technischen Ausstattung der Wohnung, Nebenkosten, "schwierige" Mieter etc. etc.). :
Man könnte auch jemand bevollmächtigen.
#5
Antwort vom 12. Dezember 2023 | 13:18
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatMan könnte auch jemand bevollmächtigen. :
Das wäre natürlich die naheliegendste Variante- allerdings geht das entfernungsbedingt leider nicht, sonst ist niemand vor Ort, der in Frage kommt.
#6
Antwort vom 12. Dezember 2023 | 13:20
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDann nutzt man halt die "offiziellen" Tabellen und Berechnungsmethoden als Grundlage. :
Ah, in solchen Fällen gibt's ein bekanntes Berechnungsverfahren? Wo finde ich diese Tabellen?
#7
Antwort vom 12. Dezember 2023 | 13:25
Von
Status: Lehrling (1709 Beiträge, 331x hilfreich)
https://renteplusimmobilie.de/niessbrauch-berechnen/ZitatAh, in solchen Fällen gibt's ein bekanntes Berechnungsverfahren? Wo finde ich diese Tabellen? :
#8
Antwort vom 12. Dezember 2023 | 13:55
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitathttps://renteplusimmobilie.de/niessbrauch-berechnen/ :
Vielen Dank, damit kann ich schon einmal beschäftigen.
Grob würde bei der im Rechner ermittelten Summe für den "Wert" des Nießbrauchsrechts eine kalkulierte Restlebensdauer von ca 4 Jahren abgedeckt. Ich vermute, die Dame möchte aber von einer deutlich längerer en Lebenszeit ausgehen. :-) Na, mal sehen wie es damit weitergeht.
#9
Antwort vom 12. Dezember 2023 | 14:44
Von
Status: Unbeschreiblich (49289 Beiträge, 17337x hilfreich)
Zitateine kalkulierte Restlebensdauer von ca 4 Jahren abgedeckt. :
Dan müsste sie schon so um die 90 sein.
ZitatIch vermute, die Dame möchte aber von einer deutlich längerer en Lebenszeit ausgehen. :
Natürlich darf man hoffen, 100 zu werden, aber 4 Jahre (genauer 4,28 Jahre) sind bei einer 90-jährigen Frau nunmal die statistische Restlebenserwartung
#10
Antwort vom 13. Dezember 2023 | 15:04
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDan müsste sie schon so um die 90 sein....Natürlich darf man hoffen, 100 zu werden, aber 4 Jahre (genauer 4,28 Jahre) sind bei einer 90-jährigen Frau nunmal die statistische Restlebenserwartung :
Danke für die Einschätzung, das passt ziemlich genau (grade 90 geworden).
Allerdings gibt es ziemlich eindeutige Erfahrungswerte im Eltern- und Geschwisterbereich (da ist 95 aufwärts die Regel...), so dass man ev. etwas großzügiger kalkulieren dürfte/sollte.
#11
Antwort vom 13. Dezember 2023 | 20:07
Von
Status: Unbeschreiblich (49289 Beiträge, 17337x hilfreich)
ZitatAllerdings gibt es ziemlich eindeutige Erfahrungswerte :
Darauf kommt es nicht an. Relevant ist die Sterbetafel des Bundesamtes für Statistik.
Allerdings muss natürlich die Eigentümerin mit dem Betrag auch einverstanden sein. Wenn die sagt, sie würde locker 100 werden und wäre daher mit einem 4-fachen der Jahresmiete nicht einverstanden, dann kommt keine Löschung zustande.
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