Wer darf Mahngebühren erheben?

28. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tannenbaum
Status: Schüler (166 Beiträge, 86x hilfreich)
Wer darf Mahngebühren erheben?

Jede Behörde und jede Firma pflegt nach einem gewissen Zahlungsverzug Mahngebühren zu erheben. Aber wie sieht es bei einer freiberuflich tätigen Privatperson aus, etwa einem Künstler, einem Autor, einem Lehrbeauftragten an einer Hochschule? Kann auch der Privatmann einen säumigen Zahler gebührenpflichtig mahnen?

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8 Antworten
#1
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128621 Beiträge, 41006x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Kann auch der Privatmann einen säumigen Zahler gebührenpflichtig mahnen?

Nein. Denn diese sind weder berechtigt Gebühren zu erheben noch können sie eine wirksame Gebührenordnung aufstellen.

Die müssen sich mit den verfügbaren Mitteln (wie z.B. Schadenersatz) begnügen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go480037-45
Status: Frischling (6 Beiträge, 6x hilfreich)

Huhu!
Obacht: Harry hat die Angewohnheit, Fragen wortwörtlich zu verstehen und nicht den Common Sense.

Er hat dir beantwortet, ob Privatpersonen Mahngebühren erheben können und hat leider nicht verstanden (oder absichtlich, ich weiß es nicht), dass du nur mit den Begrifflichkeiten nicht so firm bist. Die Frage, die du stellen wolltest, die dir Harry dann sicher gerne beantwortet (ich kann es mangels Wissen nicht): Kann ein Freiberufler ebenso wie eine Behörde oder eine Firma Mahngebühren erheben?
Sobald du ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit ausführst, gilst du nicht mehr als Privatperson. Das hätte dir Harry vermutlich auch erklären können, wenn er nicht ganz aus Versehen deine Frage so misverstanden hätte.

Liebe Grüße

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#3
 Von 
Tannenbaum
Status: Schüler (166 Beiträge, 86x hilfreich)

Danke. Und ein umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer?

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#4
 Von 
fm89
Status: Lehrling (1988 Beiträge, 757x hilfreich)

Worauf Harry hinaus wollte, und was auch den Kern der Frage trifft: Im Privatrecht beschränken sich Mahngenühren auf den tatsächlichen Schaden, der anfällt. D.h. Egal ob Kleinunternehmer oder Großkonzern, es dürfen nicht einfach irgendwelche Fantasiegebühren erhoben werden. Wenn man die Urteile zu dieser Frage anschaut, landet man bei maximal 2€, die man pauschal für eine einfache Mahnung fordern sollte.

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#5
 Von 
salkavalka
Status: Lehrling (1639 Beiträge, 993x hilfreich)

Gebühren nicht, aber Verzugszinsen und- wenn es sich bei dem Schuldner nicht um einen Verbraucher handelt, eine Pauschale von 40 € (§ 288 BGB ).

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128621 Beiträge, 41006x hilfreich)

Zitat (von go480037-45):
Sobald du ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit ausführst, gilst du nicht mehr als Privatperson.

Was ziemllich egal ist, denn auch Unternehmen können aus den gleichen Gründen keine Gebühren erheben


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Tannenbaum
Status: Schüler (166 Beiträge, 86x hilfreich)

Was ist überhaupt die Rechtsgrundlage für Mehrkosten bei Zahlungsverzug - abgesehen vom Porto für das Mahnschreiben? Das Argument der "Zinsen" ist ja heute nicht mehr wirklich relevant...

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#8
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status: Lehrling (1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Tannenbaum):
Was ist überhaupt die Rechtsgrundlage für Mehrkosten bei Zahlungsverzug - abgesehen vom Porto für das Mahnschreiben? Das Argument der "Zinsen" ist ja heute nicht mehr wirklich relevant...


Der entsprechende Paragraph im BGB.
Und sehrwohl sind Verzugszinsen noch relevant. Diese Betragen je nach Konstellation 5 oder 8% über Basiszins, welcher derzeit bei knapp -1% steht. Immer noch eine recht "lukrative Geldanlage"

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