Guten Tag, in meiner Abteilung hat es, vor ca. 1,5 Jahren, einen Vorgesetztenwechsel gegeben. Vorgesetzter 1 ist aufgestiegen und immer noch in der Abteilung. Er hat damals angeboten ein Arbeitszeugnis, aufgrund von Vorgesetztenwechsel, auszustellen. Ich habe das damals nicht in Anspruch genommen. Ich möchte jetzt aber doch ein Zwischenzeugnis vom Vorgesetzten 1 haben.
Gibt es eine Frist für Arbeitnehmer, in der sie ein Zwischenzeugnis beantragen können? Kann die Ausstellung des Zeugnisses, nach 1,5 Jahren abgelehnt werden, obwohl er es damals angeboten hat?
Danke vorab für die Antwort.
Frist um Zwischenzeugnis zu Beantragen
ZitatIch möchte jetzt aber doch ein Zwischenzeugnis vom Vorgesetzten 1 haben. :
Tja, wie soll er jetzt noch ein sinnvolles Zwischenzeugnis erstellen, wenn er nicht mehr Vorgesetzter ist und die Leistung somit nicht mehr beurteilen kann?
Hier sind doch zwei Sachen zu unterscheiden. Einmal ob man einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat und zum anderen, ob man einen Anspruch darauf hat, sich den Verfasser eines Zeugnisses auszusuchen. Ersteres würde ich bejahen, letzteres nicht. Aber wenn der Betrieb das mitmacht, okay.
wirdwerden
Zitatob man einen Anspruch darauf hat, sich den Verfasser eines Zeugnisses auszusuchen :
Es geht nicht darum sich den Verfasser auszusuchen. Ich habe damals unter Vorgesetzter 1 gearbeitet und deswegen kann nur er meine damalige Arbeit beurteilen. Das Zeugnis würde ich auch bezogen auf die damalige Arbeitszeit beantragen. Ich möchte wissen, ob es nach 1,5 Jahren, nicht zu spät ist. Gibt es da gesetzliche Fristen?
Zitatdeswegen kann nur er meine damalige Arbeit beurteilen. :
und daran soll er sich nun jetzt noch so erinnern, dass ein aussagefähiges Zeugnis zustandekommt?
„Gibt es da gesetzliche Fristen?"
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, daher auch keine gesetzliche Frist.
Während des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. bei Änderungen im Arbeitsverhältnis, bei betrieblichen Veränderungen, z. B. Versetzung in einen anderen Bereich, Übernahme einer anderen Tätigkeit, Wechsel des Vorgesetzten vor.
Dieser Anspruch ist meines Wissens nach nicht zeitlich begrenzt, aber irgendwann wird es natürlich sinnlos bzw. kann der AG auch nichts mehr beurteilen.
ZitatDieser Anspruch ist meines Wissens nach nicht zeitlich begrenzt, :
Es gelten mE die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelten Ausschlussfristen, ansonsten die gesetzliche Regelverjährung.
Wobei ich hier Verwirkung sehen würde, da TE das Angebot für ein Zwischenzeugnis abgelehnt hat und schon 1,5 Jahre vergangen sind. Somit keinen Anspruch mehr auf Erstellung des Zeugnisses.ZitatEs gelten mE die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelten Ausschlussfristen, ansonsten die gesetzliche Regelverjährung. :
Du wurdest seinerzeit gefragt und hast abgelehnt. Punkt.
Nein, die gibt es nicht. Beantragen kann man alles. Der V1 muss dir kein Zwischenzeugnis ausstellen.ZitatGibt es eine Frist für Arbeitnehmer, in der sie ein Zwischenzeugnis beantragen können? :
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