Mein rechtliches Anliegen:
Ich werde demnächst das Insolvenzverfahren starten.
Noch vorher oder nachher soll eine Immobilie mir als "Kind" als Schenkung mit der Auflage des Schenkers "Eltern" eines Wohnrechtes gegeben werden.
Nach meiner Einschätzung würde die Immobilie aufgrund es Wohnrechts der Eltern nicht zur Insolvenzmasse gehören, da mir das Wohnrecht kein Verkaufsrecht gibt.
Wie sehen Sie das?
Gibt es noch etwas zu beachten?
Schenkungsvertrag Wohnrecht Insolvenzverfahren
Doch, auch mit Wohnrecht kann die Immobilie verkauft werden und sie gehört zur Insolvenzmasse.
Dass sich wahrscheinlich kein Käufer findet, steht auf einem anderen Blatt.
Vielen Danke für die Antwort.
Also, besteht bei drohender Insolvenz keine Möglichkeit die Schenkung anzunehmen ohne mit dem gleichzeitigen Verlust zurechnen?
ZitatAlso, besteht bei drohender Insolvenz keine Möglichkeit die Schenkung anzunehmen ohne mit dem gleichzeitigen Verlust zurechnen? :
Nein, das geht das nicht. Man kann nicht sein Vermögen verschenken und dann in die Insolvenz gehen.

ZitatNein, das geht das nicht. Man kann nicht sein Vermögen verschenken und dann in die Insolvenz gehen. :
Dann wurde ich total falsch verstanden.
Ich meinte es andersrum.
Das Kind (18+) (Insolvenzverfahren) soll von Eltern eine Immobilie geschenkt bekommen. Mit Auflage Wohnrecht der Eltern u.a. Wegen der drohenden Insolvenz des Kindes.
ZitatDas Kind (18+) (Insolvenzverfahren) soll von Eltern eine Immobilie geschenkt bekommen. Mit Auflage Wohnrecht der Eltern u.a. Wegen der drohenden Insolvenz des Kindes. :
Selbstverständlich fällt die Immobilie dann in das Insolvenzverfahren. Die Immobilie wird aufgrund des Wohnrechtes, dann eben für einen Schleuderpreis verwertet.
Was wäre wenn die Schenkung auf zwei Personen übertragen wird und nur eine Person in das Insolvenzverfahren geht? Was passiert dann mit der Immobilie?
Dann kann der Insolvenzverwalter die Teilungsversteigerung beantragen.
Ich kann den Eltern nur dringend davon abraten, die Immobilie dem Kind zu schenken. Das gilt auch für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren solange, bis das Kind wieder eine solide eigene finanzielle Basis geschaffen hat.
Das Risiko, dass genau das passiert, was die Eltern wahrscheinlich verhindern wollen, wäre andernfalls viel zu hoch.
Macht es nicht einen Unterschied ob Beginn es Insolvenzverfahren oder bereits in der Wohlverhaltensphase?
Ja, das macht einen Unterschied. Der Insolvenzschuldner muss dann aber die Hälfte des Wertes
an den Treuhänder herausgeben. Sonst droht Versagung der Restschuldbefreiung.
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