Kindesunterhalt-Nachzahlung

27. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
alex237
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt-Nachzahlung

Hallo liebe Leute :)

Ich möchte eine Situation im Zusammenhang mit der Zahlung von Kindesunterhalt erläutern.

Ich habe einen Brief erhalten, in dem ich den Unterhalt nachzhalen muss . Seit einem Jahr konnte ich das aus finanziellen Gründen nicht leisten (einmal habe ich gezahlt) und mit der aktuellen Situation aufgrund der corona wird es auch nicht besser.

Kann ich darum bitten, die Zahlung für eine weile zu verschieben oder stunden ?

Wie könnte ich in dem Sinne vorgehen?

Danke im voraus

Gruß
Alex

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7 Antworten
#1
 Von 
smogman
Status: Bachelor (3198 Beiträge, 1056x hilfreich)

Zitat (von alex237):
Kann ich darum bitten, die Zahlung für eine weile zu verschieben oder stunden ?

Wie könnte ich in dem Sinne vorgehen?

Laufender Unterhalt ist vorrangig vor rückständigem Unterhalt zu bezahlen.

Wenn du leistungsfähig, aber nicht zahlungsfähig bist, z.B. bei der Anrechnung fiktiver Einkommen, so wird sich der Unterhaltsgläubiger sicherlich auf eine Stundung einlassen. Er kann ja froh sein, wenn überhaupt etwas kommt.

Wenn du nicht leistungsfähig bist, kann man keinen Unterhalt von dir fordern.

Wenn du leistungsfähig und zahlungsfähig bist, solltest du besser wenigstens den laufenden Unterhalt zahlen, da dir anderenfalls zivil- und auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Ob du über den laufenden Unterhalt hinaus auch noch Rückstände tilgen kannst, musst du mit dem Gläubiger besprechen.

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#2
 Von 
alex237
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schonmal für die Antwort.

Ist der Glaubiger hier das Jungendamt? vom dem habe ich den Brief bekommen

Danke

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#3
 Von 
smogman
Status: Bachelor (3198 Beiträge, 1056x hilfreich)

Wenn es ein Brief über die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 UVG ist, dann ja.

EDIT: Das würde aber nicht gleichzeitig ausschließen, dass das Kind nicht darüber hinaus auch noch Gläubiger sein kann. Oder das Jobcenter oder die BAföG-Stelle oder das Sozialamt oder die Schwester der Nachbarin, die den Unterhalt vorübergehend gezahlt hat.



-- Editiert von smogman am 27.07.2020 15:34

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#4
 Von 
alex237
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)

der Brief ist vom Jungendamt und drauf steht "Beistandschaft" und wird aufgefordert, den Unterhaltsrückstand von 5500€ zu zahlen.

Ist der Brief der so genannte Titel ?

Falls die Frist nicht gehalten wird, dann droht Pfändungsmassnahmen: welche Art von Pfändungsmassnahmen möglich ist ? wie Hoch darf gepfändet werden?

Besteht eine Möglichkeit, diese Summe in Raten zu zahlen?

Danke

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#5
 Von 
edy
Status: Junior-Partner (5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von alex237):
Ist der Brief der so genannte Titel ?


es wurde wohl früher mal eine Jugendamtsurkunde unterschrieben ? das wäre z.B. der Titel.

edy

Signatur:

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durch.

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#6
 Von 
alex237
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo,

Zitat (von alex237):
Ist der Brief der so genannte Titel ?


es wurde wohl früher mal eine Jugendamtsurkunde unterschrieben ? das wäre z.B. der Titel.

edy


Hallo.

Ob es eine Urkunde war, weiss ich nicht mehr. Aber ich hatte mal so ein Formular mit verschiedenen Angaben von mir ausgefüllt und unterschrieben.

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#7
 Von 
smogman
Status: Bachelor (3198 Beiträge, 1056x hilfreich)

Zitat (von alex237):
der Brief ist vom Jungendamt und drauf steht "Beistandschaft" und wird aufgefordert, den Unterhaltsrückstand von 5500€ zu zahlen.
Dann ist nicht das Jugendamt der Gläubiger, sondern das Kind selbst. Der Beistand ist der gesetzliche Vertreter des Kindes.

Bei treuhänderischer Rückübertragung wäre in den 5.500 Euro auch die Rückforderung von eventuell ausgezahltem Unterhaltsvorschuss enthalten.

Arbeitet das Jugendamt nicht mit Rückübertragungen, erhältst du über die Forderung der Vorschusskasse einen separaten Brief.

Das sollte man aus der beiliegenden Rückstandsberechnung erkennen können.

Zitat (von alex237):
Ist der Brief der so genannte Titel ?
Nein, ein Titel ist eine freiwillig vor dem Jugendamt oder Notar abgegebene Urkunde oder ein Gerichtsbeschluss.

Zitat (von alex237):
Falls die Frist nicht gehalten wird, dann droht Pfändungsmassnahmen: welche Art von Pfändungsmassnahmen möglich ist ? wie Hoch darf gepfändet werden?
Eine Pfändung ist nur möglich, wenn ein Titel existiert. Es ist natürlich fatal, wenn du das nicht weißt. Und vielleicht solltest du dir mal eine Abschrift vom Beistand schicken lassen, um wieder den Überblick zu gewinnen. Bei der Gelegenheit kannst du auch gleich mit ihm/ihr sprechen und vielleicht eine gute Lösung finden.

Solltest du nicht reagieren und gepfändet werden, dann ist jede Art von Pfändungsmaßnahme möglich (Konto, Lohn, Taschen, Immobilien, Abgabe Vermögensauskunft, etc.). Bis zum individuell vom Vollstreckungsgericht festzulegenden Freibetrag (oft weniger als 1.000 €), kann jedes Einkommen gepfändet werden.

Zitat (von alex237):
Besteht eine Möglichkeit, diese Summe in Raten zu zahlen?
Die Frage ist doch sinnlos, denn es handelt sich vermutlich nicht um eine einmalige Forderung. Wenn du jetzt den Rückstand tilgst, aber den laufenden Unterhalt nicht bezahlst, dann wird der Rückstand trotz Tilgung größer. Wenn du nicht leistungsfähig bist, musst du dich um die Herabsetzung des Titels bemühen. Ansonsten solltest du den laufenden Unterhalt laut Titel begleichen und dann kannst du darüber hinaus mit dem Beistand sicherlich problemlos eine Ratenzahlung vereinbaren.

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