Hallo,
mich würde folgender fiktiver Fall interessieren.
Mal angenommen A hat vom Bayerischen Landesamt für Statistik ein Schreiben bekommen, dass er am Mikrozensus 2016 teilnehmen darf/muss.
Laut Mikrozensusgesetz §1(1) findet diese Erhebung in den Jahren 2005 bis 2016 statt.
Was passiert wenn A bis zum 01.01.2017 im Urlaub ist und daher nicht teilnehmen kann. Dürfen die Daten 2017 dann noch erhoben werden?
Im Mikrozensusgesetz §3 steht geschrieben, dass die Erhebung innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bis zu viermal erfolgen darf. Darf A dann bis zum Jahre 2021 befragt werden oder gilt die Grenze aus dem Mikrozensusgesetz §1(1) bis 2016?
Viele Grüße,
kuntarla
Teilnahme am Mikrozensus 2016
Einfach nicht teilnehmen, habe ich auch nicht. Man bekommt eine nette Drohung und das war es dann.
ZitatEinfach nicht teilnehmen, habe ich auch nicht. Man bekommt eine nette Drohung und das war es dann. :
So mancher durfte schon 250€ Zwangsgeld bezahlen, oder dieses zzgl. Gerichtskosten wenn man dagegen geklagt hat....
Es ist allerdings fraglich, wer bei 286 teils sehr schwachsinnigen Fragen die wahrheitsgemäße Beantwortung kontrollieren möchte.....
Hatten die mir auch angedroht. Gähn...
Zitat:So mancher durfte schon 250€ Zwangsgeld bezahlen
§23 BStatG wird doch durch §9 MZG 2005 ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
Zitat§23 BStatG wird doch durch §9 MZG 2005 ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. :
Mit dieser Begründung sind schon mehrere vor die Wand gelaufen.
Mal ein Urteil unter vielen:
[link=https://openjur.de/u/351078.html]VG Stuttgart · Urteil vom 27. Februar 2009 · Az. 9 K 3538/08 [/link]
-- Editiert von spatenklopper am 13.12.2016 16:29
Anscheinend war die Fragestellung zu komplex.
Die Frage war nicht wie sinnvoll oder sinnfrei der Mikrozensus ist oder was man tun oder nicht tun darf oder was auch immer.
Daher nochmal die Fragen zu dem Mikrozensusgesetz.
Mich würde folgender fiktiver Fall interessieren.
Mal angenommen A hat vom Bayerischen Landesamt für Statistik ein Schreiben bekommen, dass er am Mikrozensus 2016 teilnehmen darf/muss.
Laut Mikrozensusgesetz §1(1) findet diese Erhebung in den Jahren 2005 bis 2016 statt.
Was passiert wenn A bis zum 01.01.2017 im Urlaub ist und daher nicht teilnehmen kann. Dürfen die Daten 2017 dann noch erhoben werden?
Im Mikrozensusgesetz §3 steht geschrieben, dass die Erhebung innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bis zu viermal erfolgen darf. Darf A dann bis zum Jahre 2021 befragt werden oder gilt die Grenze aus dem Mikrozensusgesetz §1(1) bis 2016?
Viele Grüße,
kuntarla
Zitat:Mit dieser Begründung sind schon mehrere vor die Wand gelaufen.
Mal ein Urteil unter vielen
Ah, dann ist LVwVG also die Rechtsgrundlage. Danke, die Info fehlte mir.
ZitatAnscheinend war die Fragestellung zu komplex. :
Die Frage war nicht wie sinnvoll oder sinnfrei der Mikrozensus ist oder was man tun oder nicht tun darf oder was auch immer.
Daher nochmal die Fragen zu dem Mikrozensusgesetz.
Mich würde folgender fiktiver Fall interessieren.
Mal angenommen A hat vom Bayerischen Landesamt für Statistik ein Schreiben bekommen, dass er am Mikrozensus 2016 teilnehmen darf/muss.
Laut Mikrozensusgesetz §1(1) findet diese Erhebung in den Jahren 2005 bis 2016 statt.
Was passiert wenn A bis zum 01.01.2017 im Urlaub ist und daher nicht teilnehmen kann. Dürfen die Daten 2017 dann noch erhoben werden?
Im Mikrozensusgesetz §3 steht geschrieben, dass die Erhebung innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bis zu viermal erfolgen darf. Darf A dann bis zum Jahre 2021 befragt werden oder gilt die Grenze aus dem Mikrozensusgesetz §1(1) bis 2016?
Viele Grüße,
kuntarla
Und, gibt es einen konkreten Fragebogen aus dem Jahr 2016 und A war bereits in Urlaub als der Schnüffelbogen im Briefkasten landete und A ist immer noch im Urlaub bis 01.01.2017?
Die Erhebung findet statt bis 2016 - und das Jahr ist in ein paar Tagen vorbei. Wenn Anfang Januar 2017 dann ein Fragebogen vom 31.12.2016 ins Haus flattert weil die Schneckenpost nicht schneller war...
2005 bis 2016 sind 11 Jahre - innerhalb dieses Zeitraums sind viermal Erhebungen innerhalb eines zusammenhängenden Fünfjahreszeitraums möglich. Das wird wohl nur dann passieren, wenn durch Plausibilitätsprüfung auffällt, daß irgendwas unstimmig ist.
Insofern sollten vielleicht die bisherigen Ausfüllhilfen nicht unbedingt befolgt werden, wenn man nicht viermal innerhalb von fünf Jahren belästigt werden möchte.
Mit Erhebungsbögen mit Ausstelldatum 01.01.2017 und später dürfte nach meiner Meinung nicht mehr gerechnet werden. Möglich wäre aber auch, daß das in Bayern anders gesehen wird. Erhebung wird ja durch die Länder durchgeführt, weil der Bundesrat diesem Gesetz zustimmen mußte.
-- Editiert von BudWiser am 18.12.2016 13:23
Hallo, es gibt viele gutgemeinte Tipps über Rechtsverfolgung bzw. Konsequenzen, wie man diese staatliche Wegelagerei umgehen kann.
Mag sein, dass einige Hinweise funktionieren, aber nicht vergessen, hier liegt staatliches Interesse vor, vergleichbar mit Steuerhinterziehung.
Heißt im Umkehrschluss, Ingnoranz wird mit der vollen Härte des Gesetzes verfolgt, mehr, als wäret ihr als Ersttätter beim Autodiebstahl erwischt.
Mich hat dieses staatliche Diktat ebenfalls erreicht, zuvor wurde ich als Schöffe (ähnliches Pflicht-Thema) auserkoren, alles rein zufällig....
Lösung: Ich habe alle Fragen komplett falsch beantwortet, den Bogen entklammert und umsortiert, keine Kreuze gesetzt, dafür zu jeder Frage eine Gegenfrage gestellt, dabei immer höflich und beste Tipps für bessere Fragen abgebeben.
Seit 5 Wochen Ruhe, vielleicht kommt jetzt die Strafe wegen Falschaussage oder die fleißigen Behördenbienchen machen sich die Mühe und verarbeiten diesen Müll. Soviel zu den Ergebnissen, die die Politik dann für "so wichtige" zukünftige Entscheidungen benötigt. Mir hat es Spaß gemacht, mein Frustpegel konnte so abgebaut werden und ich hoffe, einer dieser Beamten liest diese Zeilen und erkennt die Sinnlosikeit dieser Umfrage.
....darum hast du soviele Antworten erhalten.
http://www.n-tv.de/ratgeber/Nicht-gelesen-ist-keine-Ausrede-article5152241.html
ZitatAnscheinend war die Fragestellung zu komplex. :
Die Frage war nicht wie sinnvoll oder sinnfrei der Mikrozensus ist oder was man tun oder nicht tun darf oder was auch immer.
Daher nochmal die Fragen zu dem Mikrozensusgesetz.
Mich würde folgender fiktiver Fall interessieren.
Mal angenommen A hat vom Bayerischen Landesamt für Statistik ein Schreiben bekommen, dass er am Mikrozensus 2016 teilnehmen darf/muss.
Laut Mikrozensusgesetz §1(1) findet diese Erhebung in den Jahren 2005 bis 2016 statt.
Was passiert wenn A bis zum 01.01.2017 im Urlaub ist und daher nicht teilnehmen kann. Dürfen die Daten 2017 dann noch erhoben werden?
Im Mikrozensusgesetz §3 steht geschrieben, dass die Erhebung innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bis zu viermal erfolgen darf. Darf A dann bis zum Jahre 2021 befragt werden oder gilt die Grenze aus dem Mikrozensusgesetz §1(1) bis 2016?
Viele Grüße,
kuntarla
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