Hallo an die Community von 123recht,
dieses sind die ersten Zeilen, dich ich hier schreibe mit der kleinen Hoffnung eine Antwort oder auch jemanden zu finden, der/die ähnliches erlebt hat.
Es dreht sich um den fristgerechten postalischen Widerspruch gegen einen Rechnung von *****************. Ende Februar diesen Jahres erhielt ich einen Rechnung vom besagte Carsharing-Anbieter in der gewisse Fahrten doppelt verbucht wurden. worauf ich einen Widerspruch einlegte mit dere Bitte um Klärung.
Im Vorfeld kam es bereits zu einem Problem betreffend sogenannter "Überfahrungsfahrten" und einem technischem bzgl dees Zugangs zu den Fahrzeugen. Weshalb ich um Klärung in diesen Angelegnehiten bat. Das war Anfang Februar, somit erhielt ich einen Monat lang keine Antwort. Die einzige NAchricht, die ich auf Nachfrage erhielt war das mein Anliegen niemals in der Zentrake angekommen sei und keine Ticketnr. existiere. Nach Zusenden der Ticketnr, die ich Original erhielt, hörte ich nichts mehr vom Kundenservice. Erst nachdem ich den Widerspruch gegen die Rechnung einlegte, entschuldigte man sich bei mir für die lange Bearbeitungszeit im Hinblick auf meine Anfang Februar gestllete Anfrage. Auf den Kern meines Widerspruches gegen die Rechnung wurde nicht eingegangen und mir auch nicht der erbetene Hinweis auf die AGBs mitgeteilt.
Nachdem es per MAil zu keiner Einigung kam, schickte ich mein Anliegen nochmal per Brief mit Einschreiben Rückschein. Daraufhin hörte ich in dieser Angelenheit nur noch in einer Mail Ende März, daß ich doch bitte den offenen Rechnungsbetrag überweisen möge. Diese Mail ließ ich unbeantwortet, da in keinster Weise noch auf den offen Widerspruch eingegangen wurde.
Soweit so gut, dachte ich mir, denn den Service konnte ich weiterhin nutzen. Bis es zu einem Lastschriftrückbuchung mangels Deckung für eine Rg aus dem Mai kam. Nach der erneuten Überweisung, erhielt ich ein paar Tage später eine Mail, in der mir mitgeteilt wurde, daß mein Konto gesperrt ist bis ich den Betrag aus der Rechnung vom Februar überwiesen habe.
Nun meine Frage, ob ***************** dazu berechtigt ist, nach meinem Verständnis eben nicht, da ein oiffener ungeklärter Widerspruch besteht. Mit Hinweisen auf die rechtliche Grundlage wäre ich sehr dankbar und wie ich am besten reagieren sollte, um die Sache zu einer Einigung zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Mr.F0Xy!
-- Editiert von Moderator topic am 02.07.2021 18:53
Widerspruch Rechnung
Die Rechnung wurde also noch nicht bezahlt, nicht mal der unstrittige Teil?
Dann sehe ich das Recht zur Zurückhaltung der Leistungen auf Seiten des Anbieters.
Hallo Harry van Sell,
vorab danke für Ihre schnelle Antwort! Ich verstehe die Gegenfrage nicht ganz, der Rechnung wurde im gesamten widersprochen und im speziellen bestimmte Rechnungsposten. Die anderen Rechnungsposten, die korrekt zu sein scheinen, kann ich aber ja doch nicht ohne weiters überweisen ohne meinen eigenen Widerspruch zu untergraben. Der Hinweis auf den §675 Abs. 2 BGB behandelt keinen Widerspruch, zumindest nach meiner Interpretation. Können Sie das näher erläutern?
Zitatder Rechnung wurde im gesamten widersprochen :
Warum? Auf welcher (Rechts-)Grundlage? Es waren offenbar ja nur einige wenige Posten strittig?
ZitatDie anderen Rechnungsposten, die korrekt zu sein scheinen, kann ich aber ja doch nicht ohne weiters überweisen ohne meinen eigenen Widerspruch zu untergraben. :
Wenn man der kompletten Rechnung widerspricht, korrekt.
Es gab allerdings keinen Grund. den korrekten Posten zu widersprechen.
Eigentlich könnte der Gläubiger nun bezüglich der korrekten Posten direkt das Beitreibungsverfahren einleiten. Man sollte daher den Widerspruch dringend konkretisieren und den unstrittigen Teil zahlen.
Ob der Gläubiger berechtigt wäre, die Leistung bei einem ungeklärten Widerspruch zu verweigern, da müsste man mal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen, was konkret dort zu dem Thema steht.
Wenn wir das kennen, kann man weiterdiskutieren, ob das rechtlich haltbar wäre.
Doch, musst du.ZitatDie anderen Rechnungsposten, die korrekt zu sein scheinen, kann ich aber ja doch nicht ohne weiters überweisen :
Hallo an Alle,
heute habe ich nochmal in den AGBs geschaut und unter § 17 Kündigung, Sperrung lässt sich folgendes finden:
[...] Anstelle einer außerordentlichen Kündigung ist der Anbieter auch berechtigt, den Kunden aus wichtigen Gründen für Anmietungen zu sperren. Solche Gründe für außerordentliche Kündigung oder Sperrung liegen insbesondere vor bei Zahlungsverzug mit nicht unerheblichen Forderungen vom Anbieter aus früheren Buchungen, bei Verstößen gegen Verpflichtungen gemäß § 5, bei mangelnder Mithilfe bei der Klärung von Schadenfällen oder anderweitigen Verstößen des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten.[...]
Im Moment ist es so, daß der Anbieter seine Pflicht auf Klärung verweigert.
ZitatEigentlich könnte der Gläubiger nun bezüglich der korrekten Posten direkt das Beitreibungsverfahren einleiten. Man sollte daher den Widerspruch dringend konkretisieren und den unstrittigen Teil zahlen. :
Der Widerspruch ist konkretisiert mit der Bitte auf Hinweis, wie die Abrechnung erfolgte.
ZitatDoch, musst du. :
Bisher konnte ich Ihre Aussage nicht rechtlich verfizieren, zumal der Anbieter in keinster Weise auf meinen Widerspruch eingeht und sturr ohne Begründung den gesamten Betrag der Rechnung (erneut) fordert.
ZitatDer Widerspruch ist konkretisiert mit der Bitte auf Hinweis, wie die Abrechnung erfolgte. :
Das glaube ich eher nicht, aber nehmen wir es mal als Fakt.
ZitatBisher konnte ich Ihre Aussage nicht rechtlich verfizieren :
Das nennt sich Zurückbehaltungsrecht und findet sich in § 273 BGB.
-
9 Antworten
-
3 Antworten