Einen wunderschönen Guten Abend,
meine Freundin wohnt zur Zeit im Möblierten Wohnen auf Zeit mit einem Befristeten Mietvertrag bis 30.09.2020. Sie will nun aber umziehen und hat sich darauf hin den Mietvertrag genommen und in diesem steht drin das die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Nun haben wir im Internet geguckt und da steht überall das man dieses Mietverhältnis gar nicht vor Ablauf der Mietzeit kündigen kann. Wir sind verwirrt.
Möbliertes Wohnen auf Zeit kündigen
Was genau steht zum Thema Befristung und Kündigung im Mietvertrag?
§2 Mietbeginn und Laufzeit
Der Mietvertrag beginnt am 1.10.2018 und läuft auf bestimmte Zeit ohne Verlängerungsoption. Er endet somit ausdrücklich am 31.03.2019. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist möglich, jedoch gesondert mit dem Vermieter zu vereinbaren.
§3 Kündigung
Zur Kündigung des Mietvertrages gelten die gesetzlichen Fristen.
Wird die Mietsache durch den Mieter nicht zur Wohnzwecken genutzt, dann steht dem Vermieter ein sofortiges Kündigungsrecht zu.
Das hab ich jetzt mal direkt aus dem Mietvertrag abgetippt. Es wurde denn noch eine Verlängerung vereinbart.
Diese nennt sich denn Mietlaufzeitkorrektur des qualifizierten Zeitmietvertrages. Dort steht selber zur Kündigung nichts mehr drinne sondern nur:
§2 Korrektur der Mietzeit
Die Parteien vereinbaren eine Korrektur der Mietzeit; diese beginnt am 1.04.2019 und endet am 30.09.2020.
Der Mietvertrag bleibt in allen Punkten, Absprachen und Mietzahlungen rechtswirksam.
Unter §1 dieser Verlängerung steht nur um welche Mieträume es sich handelt, mehr steht in der Verlängerung nicht drin.
Deutschland oder Österreich?
Deutschland :-)
Also ist es ein Zeitmietvertrag mit einer Mietdauer bis zum 30.9.2020.
Dazu gibt es im BGB einen § nämlich § 575 BGB.
Da steht dann dass der Vermieter:
Zitat:dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Ist also oben alles aus dem Mietvertrag angegeben worden oder steht da auch noch ein Grund für die Befristung.
Naja das einzige was ich aus dem Vertrag jetzt entnehmen könnte was auf so einen Grund hinweist wäre:
Es handelt sich insofern um ein Sondermietverhältnis. Der Wohnraum wird zum vorrübergehenden Gebrauch vermietet. Über die Einschlägigkeit des BGB §549 (2) 1. Satz besteht zwischen den Parteien einvernehmen.
Da steht aber auch : Dem Mieter ist die Anmeldung des Wohnraums als Hauptwohnsitz nicht gestattet.
Was ich prinzipiell an sich schon sehr fragwürdig finde, womit ich allgemein die Rechtswirksamkeit des gesamten Mietvertrages anzweifeln würde, aber das ist jetzt nur meine persönliche Meinung. Recht haben und Recht kriegen sind ja in DE 2 unterschiedliche paar Schuhe.
Prinzipiell muss man aber dazu sagen das alle sogenannten Appartments in diesem Haus vom Vermieter aus eine mindestmietdauer von 3 Monaten besitzen und das man es maximal 24 Monate mieten kann. Das steht auch auf deren Internetseite bei jedem der 12 Appartments.
-- Editiert von L.goldau2020 am 17.01.2020 20:17
Wenn kein Grund für diese Befristung angegeben ist sagt § 575 BGB:
gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Okay, auf jedenfall schon mal danke für die Hilfe :-)
Da im Mietvertrag eine Kündigungsmöglichkeit enthalten ist, kann auch bei wirksamer Befristung gekündigt werden.
Sollte es sich nämlich um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch handeln, so würde der § 575 BGB nicht gelten und die Befristung wäre wirksam.
Das ist aber in diesem Fall nicht relevant, da so oder so mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann.
ZitatWenn kein Grund für diese Befristung angegeben ist sagt § 575 BGB: :
gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Und § 549 besagt das § 575 BGB hier nicht gilt ...
Also wenn ich das im Endeffekt so verstehe heißt das für mich das man nicht vor Ende des Vertrages kündigen kann, sehe ich das richtig?
Und im Endeffekt steht ja überall das bei "Wohnen auf Zeit" keine vorzeitige Kündigung möglich ist, ist das denn auch so gesetzlich fest geschrieben?
Also ganz ehrlich ich seh uns Montag beim Mieterschutzbund sitzen... :-)
Zitat:Also wenn ich das im Endeffekt so verstehe heißt das für mich das man nicht vor Ende des Vertrages kündigen kann, sehe ich das richtig?
Das sehe ich nicht so. Der Mietvertrag enthält eine Kündigungsklausel und daher darf gekündigt werden. Außerdem besteht der Verdacht, dass die Befristung unwirksam ist und auch dann darf gekündigt werden.
Zitat:Und im Endeffekt steht ja überall das bei "Wohnen auf Zeit" keine vorzeitige Kündigung möglich ist, ist das denn auch so gesetzlich fest geschrieben?
Ohne Kündigungsklausel ist das auch richtig. Hier gibt es aber eine Kündigungsklausel. Außerdem müssen die Voraussetzungen für Wohnen auf Zeit vorliegen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde. Ich hatte bei meiner ersten Antwort fälschlich angenommen, dass sie nur ein Jahr dort wohnt, tatsächlich sind es bis zum Ablauf der Befristung 2 Jahre. Damit scheidet vorübergehender Gebrauch aus. Die Voraussetzungen des § 575 BGB liegen ebenfalls nicht vor.
Somit handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, der jederzeit mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann.
ZitatEs handelt sich insofern um ein Sondermietverhältnis. Der Wohnraum wird zum vorrübergehenden Gebrauch vermietet. Über die Einschlägigkeit des BGB §549 (2) 1. Satz besteht zwischen den Parteien einvernehmen. :
ZitatPrinzipiell muss man aber dazu sagen das alle sogenannten Appartments in diesem Haus vom Vermieter aus eine mindestmietdauer von 3 Monaten besitzen und das man es maximal 24 Monate mieten kann. Das steht auch auf deren Internetseite bei jedem der 12 Appartments. :
"Mindestmietdauer" 3 Monate ist nichts was gegen geltendes Recht verstößt. Denn die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt ja 3 Monate.
Ist dieses Appartmenthaus evtl. ein Wohnheim?
Und welchen Einfluss hat dieser §549? Dass es keine Möglichkeit gibt aus dem Vertrag rauszukommen?
Es handelt sich um eines der Objekte in diesem Apartmenthaus.
-- Editiert von Moderator am 20.01.2020 09:41
Zitat:Es handelt sich insofern um ein Sondermietverhältnis. Der Wohnraum wird zum vorrübergehenden Gebrauch vermietet. Über die Einschlägigkeit des BGB §549 (2) 1. Satz besteht zwischen den Parteien einvernehmen.
Ein Mietverhältnis, das länger als ein Jahr dauert fällt in keinem Fall unter den § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Zitat:Und welchen Einfluss hat dieser §549? Dass es keine Möglichkeit gibt aus dem Vertrag rauszukommen?
Liest Du die Antworten eigentlich?
Also natürlich lesen Wir die Antworten beide, und davon mal ab ist es keine richtige Kündigungsklausel:
Es steht legdiglich das die gesetzlichen Fristen gelten. Nun gibt es bei dem Thema Wohnen auf Zeit keine gesetzliche Kündigungsfrist, so wie es auf allen Seiten zu lesen ist, inclusive aller Immobilienseiten die sich mit dem Thema beschäftigen. Diese sagen auch das Wohnen auf Zeit sich nicht auf ein Jahr beschränkt, da steht auch das Wohnen auf Zeit auf 2, 5 oder 10 Jahre sein kann solange der Mietvertrag befristet ist. Das ist reine rechtliche Auslegungssache.
Und da der Verweiß auf § 549 im Mietvertrag steht und beide Parteien dieses so wie es im Mietvertrag steht mit einvernehmen anerkennen, kann man denn meiner Meinung nach den auch nicht einfach außen vorlassen, weil unterschrieben ist erstmal unterschrieben. Im Endeffekt bin ich der Meinung das man nur über die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrages und besagter Klauseln dagegen angehen kann, was am Ende vor dem Kadi enden würde, worauf keiner Lust hat von uns beiden.
Die Kündigungsklausel die da angebracht wird, wäre ja denn nur eine richtige Klausel, wenn stehen würde :
" Die Kündigungsfrist für das gemietete Objekt beträgt X-Monate" oder im Falle eines unbefristeten Mietvertrages: " Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen".
Da es aber Wohnen auf Zeit ist und drinne steht " Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen", ist die Klausel im Endeffekt nichts sagend und Bauernfängerei, da es laut Gesetz bei Wohnen auf Zeit keine gesetzlichen Kündigungsfristen gibt und man nicht so einfach vorzeitig kündigen kann, was ja auch irgendwo sinnvoll ist bei so einem Mietverhältnis, weil es im Endeffekt Planungssicherheit für beide Seiten bedeutet. Deswegen bin ich persönlich der Meinung das man diese Kündigungsklausel auch getrost hätte weglassen können, da sie nichts sagend ist. Meiner Meinung nach ist das einfach nur ne rechtliche Absicherung des Vermieters, welche ihm ermöglicht eine Kündigung nur bei wohlwollen zu akzeptieren, um zu langen Leerstand zu vermeiden.
Die Frage an sich ist im Endeffekt ist es überhaupt ein richtiger "Zeitmietvertrag", und sind einzelne Klauseln in diesem Rechtsunwirksam oder wirksam. Und wenn ICH §549 richtig verstehe hebelt der weitesgehend alle Mieterschutzrechte aus und sorgt da für einen einseitigen Vorteil für den Vermieter, und ja Ihre Eltern hätten sich vorher damit beschäftigen müssen, haben Sie aber nicht, und deswegen stellt sich jetzt diese ganze Frage.
Ich kann das auch alles falsch verstehen oder falsch interpretieren, aber vom Prinzip her ist eine Kündigungsklausel ja sinnfrei in so einem Zeitvertrag da er pauschal vom Gesetz her nicht vorzeitig gekündigt werden kann.
ZitatAlso natürlich lesen Wir die Antworten beide, und davon mal ab ist es keine richtige Kündigungsklausel: :
Es steht legdiglich das die gesetzlichen Fristen gelten.
Das ist einen richtige, wirksame Kündigungsklausel.
Zitat:ZitatAlso natürlich lesen Wir die Antworten beide, und davon mal ab ist es keine richtige Kündigungsklausel: :
Es steht legdiglich das die gesetzlichen Fristen gelten.
Das ist einen richtige, wirksame Kündigungsklausel.
Selbst wenn das Gesetz besagt das ein vorzeitiges Kündigen eines Zeitmietvertrages nicht möglich ist?
Denn das steht ja explizit in §542 https://dejure.org/gesetze/BGB/542.html
-- Editiert von L.goldau2020 am 18.01.2020 10:55
Um das festzuhalten: Nicht alles, was in einem Mietvertrag steht, ist gültig. Ansonsten könnte der Vermieter ja mit einem solch einfachen Satz das komplette Mietrecht aushebeln.ZitatEs handelt sich insofern um ein Sondermietverhältnis. Der Wohnraum wird zum vorrübergehenden Gebrauch vermietet. Über die Einschlägigkeit des BGB §549 (2) 1. Satz besteht zwischen den Parteien einvernehmen. :
Ein vorrübergehender Gebrauch ist eine Mietzeit von 1,5 Jahren ganz sicher nicht. Da ist dieser Satz einfach ungültig und es gilt das komplette Mietrecht, wie bei einem "normalen" Wohnungsmietvertrag. Und das besagt eben, dass Zeitmietverträge nur bei Vorliegen und Nennung eines ausreichendes Grundes möglich sind.
Da das nicht der Fall ist, gibt es keinen Zeitmietvertrag und somit gelten die normalen Kündigungsfristen, die sich in § 573c BGB finden.
Danke schön, das habe ich auch so empfunden nur leider ist das ja viel auslegungssache :-).
Und auch natürlich danke an alle anderen die sich damit beschäftigt und geantwortet haben :-). Wir werden die Kündigung zu Montag einreichen und denn gucken wie der Vermieter drauf reagiert und sich dahingehend verhält.
Wir werden denn auch noch Meldung machen wie es ausgegangen ist bzw. wie es weiter geht :-). Ein schönes Wochenende soweit noch euch allen.
Zitat:Um das festzuhalten: Nicht alles, was in einem Mietvertrag steht, ist gültig. Ansonsten könnte der Vermieter ja mit einem solch einfachen Satz das komplette Mietrecht aushebeln.ZitatEs handelt sich insofern um ein Sondermietverhältnis. Der Wohnraum wird zum vorrübergehenden Gebrauch vermietet. Über die Einschlägigkeit des BGB §549 (2) 1. Satz besteht zwischen den Parteien einvernehmen. :
Ein vorrübergehender Gebrauch ist eine Mietzeit von 1,5 Jahren ganz sicher nicht.
Soso, hast du da irgendeine Quelle oder einen anderen Beweis dafür?
Eine gesetzliche Grenze für den Zeitraum eines "vorübergehenden Gebrauchs" gibt es nämlich nicht. Anstatt dessen kommt es schlicht und einfach darauf an, ob auf Mieterseite bei Vertragschließung tatsächlich nur ein vorübergehender Wohnbedarf besteht oder nicht. Wenn der Mieter das so vertraglich zugesichert hat, ist es auch erst mal das Problem des Mieters, wenn er bei dieser Angabe gelogen hat.
Zitat:Zitat:Um das festzuhalten: Nicht alles, was in einem Mietvertrag steht, ist gültig. Ansonsten könnte der Vermieter ja mit einem solch einfachen Satz das komplette Mietrecht aushebeln.ZitatEs handelt sich insofern um ein Sondermietverhältnis. Der Wohnraum wird zum vorrübergehenden Gebrauch vermietet. Über die Einschlägigkeit des BGB §549 (2) 1. Satz besteht zwischen den Parteien einvernehmen. :
Ein vorrübergehender Gebrauch ist eine Mietzeit von 1,5 Jahren ganz sicher nicht.
Soso, hast du da irgendeine Quelle oder einen anderen Beweis dafür?
Eine gesetzliche Grenze für den Zeitraum eines "vorübergehenden Gebrauchs" gibt es nämlich nicht. Anstatt dessen kommt es schlicht und einfach darauf an, ob auf Mieterseite bei Vertragschließung tatsächlich nur ein vorübergehender Wohnbedarf besteht oder nicht. Wenn der Mieter das so vertraglich zugesichert hat, ist es auch erst mal das Problem des Mieters, wenn er bei dieser Angabe gelogen hat. Er hat dann nämlich vertraglich zugesichert, dass er in den angemieteten Räumen gerade NICHT seinen Lebensmittelpunkt begründen wolle. Insofern hat er auch keinen Zeitmietvertrag nach §575 unterschrieben, sondern einen Vertrag über Wohnraum auf befristete Zeit nach §549 Abs. 2 Satz 1
Einmal kurz google ergab u.a. folgende Links https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/ausnahme.htm , https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/A154.htm . Es sind Urteile angegeben. Wenn du das Geld dafür ausgeben willst, schau sie dir selber an.ZitatSoso, hast du da irgendeine Quelle :
Das ist Schwachsinn. Eine solche Klausel bzw. Formulierung wird in 99,9% der Fällen vom Vermieter vorgegeben. Durch die Unterschrift des Mieters wird das aber nicht korrekt bzw. legal.ZitatWenn der Mieter das so vertraglich zugesichert hat, ist es auch erst mal das Problem des Mieters, wenn er bei dieser Angabe gelogen hat. :
Klar, sowas würde das Leben eines Vermieters schon sehr praktisch machen. Eine kurze Bemerkung in den Mietvertrag reingeschrieben und der ganze Mieterschutz unwirksam. Klappt halt nicht. Wenn kein vorrübergehender Gebrauch vorliegt, liegt keiner vor. Das ändert sich nicht durch Formulierungen im Mietvertrag.
Die Argumentation von Baldwin123 hat in etwa die gleiche Qualität wie die Argumentation "Das ist kein Mietvertrag sondern Leihe gegen Entgelt". Es ist wurscht, wie der Vermieter so einen Vertrag nennt. Es ist wurscht, ob er vorrübergehender Gebrauch draufschreibt. Einzig relevant ist, wie der BGB diesen Vertrag einordnet.
Zitat:Einmal kurz google ergab u.a. folgende Links https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/ausnahme.htm , https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/A154.htm .ZitatSoso, hast du da irgendeine Quelle :
Hast du deine Links auch selbser gelesen? Da steht genau das, was ich eben ausgeführt hatte...
"Ob Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch iS von BGB § 549 Abs 2 Nr 1 überlassen wurde, hängt nicht nur von der getroffenen mietvertraglichen Vereinbarung, sondern im wesentlichen davon ab, ob nur ein vorübergehender Wohnbedarf oder ein allgemeiner Wohnbedarf befriedigt werden soll. Maßgebend ist, ob der Mieter in der Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt begründen wollte."
"Wesentliches Abgrenzungskriterium ist, ob durch die Anmietung nur ein aus besonderem Anlass entstandener und vorübergehender Wohnbedarf gedeckt werden soll oder ob ein allgemeiner Wohnbedarf nur kurzfristig/vorübergehend befriedigt werden soll. Nur im ersteren Fall liegt ein Mietverhältnis zu vorübergehendem Gebrauch vor."
Zitat:Die Argumentation von Baldwin123 hat in etwa die gleiche Qualität wie die Argumentation "Das ist kein Mietvertrag sondern Leihe gegen Entgelt". Es ist wurscht, wie der Vermieter so einen Vertrag nennt. Es ist wurscht, ob er vorrübergehender Gebrauch draufschreibt. Einzig relevant ist, wie der BGB diesen Vertrag einordnet.
Dann erkläre mal inwiefern jetzt wieder ein Mietvertrag über vorübergehenden Gebrauch kein Mietvertrag sein soll und wer das hier wo behauptet haben soll. Genau das ist er doch, und das Vertragsverhältnis ist ein Mietverhältnis. Etwas anderes wurde hier mit keinem einzigen Wort behauptet. insofern ist das nichts anderes als ein ordentlich misslungener Provokationsversuch durch dich
-- Editiert von Baldwin123 am 19.01.2020 16:07
@Baldwin123: Zwischen Lesen und Verstehen liegt offenbar ein Unterschied.
Aber sei's drum. In einem Laienforum muss man mit allen möglichen Antworten rechnen. Es bleibt dem Teilnehmer selber überlassen, was er damit anfängt.
ZitatDeswegen bin ich persönlich der Meinung das man diese Kündigungsklausel auch getrost hätte weglassen können, da sie nichts sagend ist. :
So sehe ich es auch. Es steht zwar im Mietvertrag, aber in diesem Fall für den Mieter bedeutungslos. Im Mietvertrag stehen gelegentlich Dinge die nicht in An-
spruch genommen werden, z.B. "Untervermietung" in einer Einraumwohnung , oder Gartenbenutzung obwohl es keinen Garten gibt etc.
Zitat@Baldwin123: Zwischen Lesen und Verstehen liegt offenbar ein Unterschied. :
Aber sei's drum.
Schön dass du das einsiehst. Daraus schließe ich, du bist nun gewillt dich zukünftig auch aktiv um das Verstehen des gelesenen zu bemühen
-- Editiert von Baldwin123 am 19.01.2020 22:46
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