Rückwirkende Mietminderung geltend machen

13. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Evamia
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückwirkende Mietminderung geltend machen

Guten Tag,,
Wir hatten einen Wasserschaden und haben für Juli 21 einen Mietminderung bekommen. Bis der komplette Schaden behoben war ( Bautrockner und verschließen der Wand) hat es bis Mitte Oktober gedauert. Wir konnten den Raum nicht nutzen.
Da bei uns familiär viel los war, haben wir vergessen für die Monate August, September und Oktober die Mietminderung zu verlängern.
Können wir noch rückwirkend die Mietminderung durchsetzen oder haben wir Pech gehabt?
Viele Grüße Eva

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11 Antworten
#1
 Von 
Leo4
Status: Lehrling (1855 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von Evamia):
Wir hatten einen Wasserschaden und haben für Juli 21 einen Mietminderung bekommen. Bis der komplette Schaden behoben war ( Bautrockner und verschließen der Wand) hat es bis Mitte Oktober gedauert. Wir konnten den Raum nicht nutzen.

Eine Mietminderung gilt ab Bekanntgabe des Mangels bis zur Behebung dessen. Also dürfte die Minderung automatisch bis Oktober gültig sein. So sehe ich das.

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Meine persönliche Meinung.

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#2
 Von 
cauchy
Status: Gelehrter (10449 Beiträge, 4637x hilfreich)

Zur Verwirkung und Verjährung des Rechtes auf Mietminderung siehe https://www.mietminderung.org/mietminderung-verwirkung/ . Grundsätzlich kann man eine Mietminderung auch rückwirkend vornehmen. Wichtig ist nur, dass Vermieter vom Mangel weiß. Wenn er nichts davon weiß und genau aus diesem Grund einen Mangel nicht beheben kann, dann ist eine rückwirkende Mietminderung nicht möglich.

Zitat (von Leo4):
Eine Mietminderung gilt ab Bekanntgabe des Mangels bis zur Behebung dessen.
Nein, das ist so allgemein falsch. Erstens beginnt eine Mietminderung ab Vorhandensein des Mangels und nicht erst ab Bekanntgabe. Die Mängelmeldung ist nur wegen § 536c (2) BGB wichtig. Wenn der Vermieter von nichts weiß und deswegen den Mangel nicht beheben kann, dann ist keine Mietminderung möglich. Zweitens kann der Mieter seine Rechte auch verwirken.



-- Editiert von cauchy am 13.02.2022 11:09

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#3
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (36901 Beiträge, 6219x hilfreich)

Zitat (von Evamia):
Können wir noch rückwirkend die Mietminderung durchsetzen
Meine Empfehlung:
Dem Vermieter kann man schriftlich, sachlich und höflich mitteilen, dass die Schadensbeseitigung unvorhergesehen so lange gedauert hat und kann darauf verweisen, dass man die Mietminderung für die entspr. Monate mit der nächsten Zahlung verrechnen möchte.

Dem Vermieter wurde der Schaden mitgeteilt. Dem Vermieter war vermutlich auch bekannt, dass die ganze Aktion bis Oktober gedauert hat. Falls dem Vermieter die Dauer bis Oktober doch nicht bekannt war, kann man das als Mieter sicher belegen/nachweisen.
https://www.123recht.de/Forum-__f594707.html

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Leo4
Status: Lehrling (1855 Beiträge, 287x hilfreich)

Laut Pro-Mietrecht folgendes Zitat:

"Ab wann beginnt, wann endet die Mietminderung für eine Wohnung?

Aber von wann - bis wann gilt die Mietminderung, darf gemindert werden:
Mietminderung bis zu welchem Zeitpunkt, Ende der Minderung?
Mietminderung beginnt, wenn der Vermieter über wesentliche Mängel Kenntnis hat

Die Minderung beginnt in dem Augenblick, in dem der Vermieter von dem Mangel Kenntnis erhält.

Deshalb ist es sehr wichtig, die Mangelanzeige, den Zugang beim Vermieter, nachweisen zu können:
Mängel mitteilen, Mietminderung und Ansprüche geltend machen
​​​​​​​Musterbrief - Mängel der Mietwohnung mitteilen, Reparatur fordern
Wie lange, für welchen Zeitraum, von wann bis wann kann der Mieter die Miete mindern?

Die Minderung endet erst, wenn der Mangel vollständig beseitigt ist.
Manchmal erfolgt ein Teil-Reparatur, durch die sich dann der Mangel geringer auf die Nutzung der Wohnung auswirkt und damit auch die Minderung geringer ausfällt."

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#5
 Von 
cauchy
Status: Gelehrter (10449 Beiträge, 4637x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Laut Pro-Mietrecht folgendes Zitat:
Das mag da so stehen, ist aber falsch. Nach § 536 (1) BGB ergibt sich eine Mietminderung direkt ab Auftreten des Mangels. Einschränkungen ergeben sich aus § 536c (2) BGB, der da lautet" Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, (...)
"

Um mal ein Extremfall zu wählen: Wenn eine Flut das Haus weggerissen hat, dann ist eine unmittelbare Mängelmeldung eines Mieters nicht entscheidend. Der Vermieter wäre auch mit Mängelmeldung nicht in der Lage, das Haus sofort wieder hinzustellen. Ein anderes Beispiel: Der Vermieter beauftragt einen Gerüstbauer, um an Tag X das Haus voll einzurüsten. Dann ist dem Vermieter bekannt, dass der Mangel ab Tag X vorhanden sein wird. Auch da ist eine Mängelmeldung für die Mietminderung wahrscheinlich entbehrlich.

Ich weiß, darum geht es hier nicht. Aber falsch stehenlassen wollte ich es dann auch nicht. Zumal diese Aussage "Die Minderung endet erst, wenn der Mangel vollständig beseitigt ist. " der Seite aus meiner Sicht auch nicht so wirklich hilfreich ist. Ja, eine Mietminderung ist möglich während der vollen Zeit, in der der Mangel vorhanden ist. Aber der Mieter kann diesen Anspruch verwirken, der Anspruch kann auch verjähren.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status: Senior-Partner (6701 Beiträge, 2354x hilfreich)

Wie ist es denn zu werten, wenn ein Mieter in Kenntnis des Mangels und bei angekündigter Mietminderung dennoch den vollen Mietzins zahlt ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
cauchy
Status: Gelehrter (10449 Beiträge, 4637x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wie ist es denn zu werten, wenn ein Mieter in Kenntnis des Mangels und bei angekündigter Mietminderung dennoch den vollen Mietzins zahlt ?
Genau das und der zeitliche Abstand zum Mangel lassen mich sagen: Ich weiß es nicht. Es kann Verwirkung eingetreten sein, vielleicht aber auch nicht. Dazu müsste man vermutliche intensive Recherche in Fachkommentaren oder Urteilen betreiben und würde selbst dann sehr wahrscheinlich keine eindeutige Antwort erhalten. So zumindest meine Meinung.

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#8
 Von 
Evamia
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir werden es einfach versuchen und um die Mietminderung von Juli 21 bis Oktober 21 bitten . Entweder das Geld soll das Geld überwiesen werden oder wir behalten es ein.
Wir werden das Wort „rückwirkend" nicht benutzen.

Die Vermieterin hat uns den Geldbetrag für die Stromkosten des Bautrockners überwiesen, somit hat sie ja den Zeitraum anerkannt, oder?

Vielen Dank für die Antworten!


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#9
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128648 Beiträge, 41011x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
und würde selbst dann sehr wahrscheinlich keine eindeutige Antwort erhalten.

Richtig, denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren mit und es wird keiner die Muße haben über alle 6,584 Varianten zu referieren.



Zitat (von Evamia):
und um die Mietminderung von Juli 21 bis Oktober 21 bitten

Wenn man mal davon ab sieht, das man um eine Mietminderung nicht bitten muss, bitte muss keiner erfüllen.



Zitat (von Evamia):
Entweder das Geld soll das Geld überwiesen werden oder wir behalten es ein.

Man sollte sich für eine Variante entscheiden, sonst gibt das nur Chaos.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Evamia
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay Danke!

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#11
 Von 
Leo4
Status: Lehrling (1855 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich weiß, darum geht es hier nicht. Aber falsch stehenlassen wollte ich es dann auch nicht. Zumal diese Aussage "Die Minderung endet erst, wenn der Mangel vollständig beseitigt ist. " der Seite aus meiner Sicht auch nicht so wirklich hilfreich ist. Ja, eine Mietminderung ist möglich während der vollen Zeit, in der der Mangel vorhanden ist. Aber der Mieter kann diesen Anspruch verwirken, der Anspruch kann auch verjähren.

Das sind dann immer die Feinheiten, worauf der Fachmann/RA sagen würde:
"Kommt drauf an". Wenn.....dann...
Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren mit und es wird keiner die Muße haben über alle 6,584 Varianten zu referieren.

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