Hallo,
meine Freundin und ich möchten eine Gewerbefläche kaufen, welche wir als 5 Ferienwohnungen tageweise vermieten möchten (Rest des Haues sind Wohnungen). Wäre das als Vermögensverwaltung möglich (und empfehlenswert) und sind dennoch alle Ausgaben (Kaufnebenkosten, Darlehenszinsen, Renovierungskosten, Anschaffungen, Reinigungskraft, ...) als Werbekosten absetzbar? Wäre gar eine vermögensverwaltende GmbH sinnvoll?
Hier ein paar Eckdaten:
- Gesamt-Jahresgewinn von 50k / Jahr ab Jahr 2 geplant
- geplante Investitionen für Inventar und Raumgestaltung für 50k
- Haupteinkommen aus gemeinsamer GbR mit zuletzt 400k Gewinn (bald OHG oder GmbH)
- alle 5 Zimmer mit Bad und evtl. Küche
- Gemeinschaftsterrasse evtl. mit Sauna
- Stellen von Handtüchern, evtl. Minibar, keine Zwischenreinigung, kein Wäscheservice, keine Rezeption (nur Schlüsselbox)
- Kommunikation mit Gästen (3h / Woche) übernehmen wir selbst
- 1 Putzkraft als Midijob oder Minijob (nicht zwingend)
- denkbarer Verkauf der Immobilie nach 10 Jahren
Vielen lieben Dank vorab!
Ganz herzlich
Ferdinand
5 FeWo als Vermögensverwaltung?
16. Februar 2022
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Frage vom 16. Februar 2022 | 11:37
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 0x hilfreich)
5 FeWo als Vermögensverwaltung?
Notfall? Mehr lesen!
#1
Antwort vom 16. Februar 2022 | 11:53
Von
Status: Junior-Partner (5301 Beiträge, 1260x hilfreich)
ZitatWäre das als Vermögensverwaltung möglich (und empfehlenswert) :
M.E. hängt es nicht mit der Anzahl, sondern mit den Umständen der Vermietung zusammen (s. EStR).
Zitatsind dennoch alle Ausgaben (Kaufnebenkosten, Darlehenszinsen, Renovierungskosten, Anschaffungen, Reinigungskraft, ...) als Werbekosten absetzbar? :
Das hat grds. nicht mit der Einkunftsart zu tun. Beim Gewerbebetrieb sind es Betriebsausgaben, bei VuV Werbungskosten. Allerdings muss bei beidem die Gewinnerzielungsabsicht belegt sein.
Zitatdenkbarer Verkauf der Immobilie nach 10 Jahren :
Dann sollte sich der Gedanke mit der GmbH m.E. schon verbieten.
#2
Antwort vom 16. Februar 2022 | 12:07
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo Cybert,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
ZitatDas hat grds. nicht mit der Einkunftsart zu tun. Beim Gewerbebetrieb sind es Betriebsausgaben, bei VuV Werbungskosten. Allerdings muss bei beidem die Gewinnerzielungsabsicht belegt sein. :
Wunderbar, dankschön!
ZitatM.E. hängt es nicht mit der Anzahl, sondern mit den Umständen der Vermietung zusammen (s. EStR). :
Mit den Umständen bin ich mir eben unsicher, ob es als Vermögensverwaltung akzeptiert werden würde. Daher die Stichpunkt-Liste oben. Wie schätzen Sie es denn ein?
ZitatDann sollte sich der Gedanke mit der GmbH m.E. schon verbieten. :
Sorry, das verstehe ich nicht. Wegen der Besteuerung des Verkaufs? Würden wir sie mit einer anderen GmbH als Beteiligungsgesellschaft halten, wären ja 95% des Veräußerungserlöses steuerfrei. Oder gibt es einen anderen Grund?
#3
Antwort vom 16. Februar 2022 | 12:38
Von
Status: Junior-Partner (5301 Beiträge, 1260x hilfreich)
ZitatMit den Umständen bin ich mir eben unsicher, ob es als Vermögensverwaltung akzeptiert werden würde. Daher die Stichpunkt-Liste oben. Wie schätzen Sie es denn ein? :
Was ist mit Frühstück?
ZitatWürden wir sie mit einer anderen GmbH als Beteiligungsgesellschaft halten, wären ja 95% des Veräußerungserlöses steuerfrei. :
Sie verwechseln offenbar GrESt mit KSt.
Bei VuV wäre es nach zehn Jahren nicht stuerbar. Bei einer GmbH immer steuerbar und steuerpflichtig, auch nach 30 Jahren.
#4
Antwort vom 16. Februar 2022 | 13:14
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Frühstück, kein Abholservice.
ZitatSie verwechseln offenbar GrESt mit KSt. :
Bei VuV wäre es nach zehn Jahren nicht stuerbar. Bei einer GmbH immer steuerbar und steuerpflichtig, auch nach 30 Jahren.
Ups, ja, das war Quatsch, danke.
#5
Antwort vom 16. Februar 2022 | 13:21
Von
Status: Student (2582 Beiträge, 692x hilfreich)
Ist immer Einzelfallentscheidung, daher nicht im Rahmen eines Forums abklärbar. Einfach H15.7 (2) EStH "Ferienwohnung", "Gewerblicher Charakter der Vermietungstätigkeit" und "Vermietung möblierter Zimmer" lesen (ggf. samt den BFH-Urteilen!).ZitatMit den Umständen bin ich mir eben unsicher, ob es als Vermögensverwaltung akzeptiert werden würde. Daher die Stichpunkt-Liste oben. Wie schätzen Sie es denn ein? :
Das halte ich persönlich für sehr sportlich gerechnet! Laut den Angaben im anderen Forum soll der Kauf -und wahrscheinlich die Umbauarbeiten!- hauptsächlich fremdfinanziert sein. Dazu noch der Midi-Jobber, allgemeine Unkosten wie Strom, Wasser Heizung, etc., dann dürfte der Umsatz bei bald 100 T€ liegen um einen Gewinn von 50 T€ zu erreichen. Das wäre bei einer realistischen Belegungsquote etwa 100 €/Nacht pro Zimmer! Habt ihr euch mal bei destatis über die realitischen Belegungsquoten schlau gemacht?ZitatGesamt-Jahresgewinn von 50k / Jahr ab Jahr 2 geplant :
taxpert
#6
Antwort vom 16. Februar 2022 | 15:42
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Ist immer Einzelfallentscheidung, daher nicht im Rahmen eines Forums abklärbar. Einfach H15.7 (2) EStH "Ferienwohnung", "Gewerblicher Charakter der Vermietungstätigkeit" und "Vermietung möblierter Zimmer" lesen (ggf. samt den BFH-Urteilen!).
Danke für den Hinweis! Ich habe nun nochmal nach BFH-Urteilen gesucht und sehe danach die gewerbliche Tätigkeit vorallem dadurch nicht gegeben, dass die Ferienwohnungen weder in einem reinen Feriengebiet liegen, noch dass wir eine Feriendienstorganisation beauftragen oder laufend Personal anwesend haben. Es ist also irrelevant, wieviel Gewinn wir erwirtschaften?
ZitatDas halte ich persönlich für sehr sportlich gerechnet! :
Die Ferienwohnungen sind in Berlin, wo die Belegungsquote bei 80% liegt. Wir haben mit 60% und einem Übernachtungspreis von durchschnittlich 84€ gerechnet. Bei unserer Privatwohnung im gleichen Viertel erzielen wir durchschnittlich 150 Euro / Nacht.
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