Selbstständigkeit aufgeben – Folgen?

29. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
mm.a
Status: Frischling (22 Beiträge, 4x hilfreich)
Selbstständigkeit aufgeben – Folgen?

Hallo,

ich habe eine kurze Frage. Ich war einige Jahre selbstständig (Freiberufler, kein Gewerbe, keine Mitarbeiter). Nun überlege ich, meine Selbstständigkeit nebenberuflich weiterzuführen oder evtl. auch ganz aufzugeben. Ich habe nun gelesen, dass die Aufgabe einer Selbstständigkeit mit sehr hohen Steuerkosten verbunden sein kann, die infolge der Abschluss-Steuererklärung entstehen. Ist das auch der Fall, wenn ich Freiberufler war? Oder gilt das nur für Gewerbetreibende? Muss ich als Freiberufler, wenn ich meine Selbstständigkeit aufgebe, ebenfalls eine solche Abschluss-Erklärung abgeben? Oder einfach nur meine Freiberuflichkeit abmelden?

Wenn ich die freiberufliche Tätigkeit künftig in ganz geringem Umfang nebenberuflich ausübe, was muss ich da beachten? Ich melde es dem Finanzamt, bitte um Befreiung von der Umsatzsteuer und um eine Herabsetzung der Vorsteuerbeträge? Sonst noch etwas zu berücksichtigen?

Vielen Dank für jegliche Hilfe!

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8 Antworten
#1
 Von 
taxpert
Status: Student (2578 Beiträge, 689x hilfreich)

Grundsätzlicher Rat: Steuerberater konsultieren!!!!

Betriebsaufgabe:
Grundsätzlich müssten Sie eine Aufgabebilanz erstellen! Bei kleineren Unternehmen (egal ob §§15 oder 18 EStG ) verzichtet das FA aber auch darauf! Durch die Bilanzierung werden alle Einnahmen aber auch Ausgaben, die erst nach dem Zeitpunkt der Aufgabe anfallen steuerlich berücksichtigt. Es klingt bei Ihnen so, als wenn sich das bei Ihnen eher übersichtlich darstellt, so dass man diese Einnahmen und Ausgaben auch in der laufenden Gewinnermittlung noch berücksichtigen könnte!

Alle Wirtschaftsgüter, die sich im Betriebsvermögen befinden, werden durch die Aufgabe zum Teil(Zeit-)wert in das Privatvermögen entnommen! Etwaige stille Reserven (Teil(Zeit-)wert minus Restbuchwert) erhöhen den Gewinn.

Fortführung nebenberuflich (= keine Aufgabe!)
Gewinnermittlung wie bisher!

Die Nebenberuflichkeit führt nicht automatisch zu einer Steuerfreiheit im Sinne der USt! Erst wenn die grenzen des §19 UStG erfüllt sind, wird man automatisch zu Kleinunternehmer. Soweit also im Jahr 2018 der Umsatz größer als 17.500 € war, bleiben die Umsätze 2019 weiterhin steuerpflichtig, egal wie hoch sie sind!

taxpert

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"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#2
 Von 
mm.a
Status: Frischling (22 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für diese hilfreiche Antwort.

Wir sprechen von Netto-Einküften von ca. 35.000 €.

Wenn ich zukünftig in ein Teilzeit-Angestelltenverhältnis trete und die Selbstständigkeit nur noch nebenberuflich ausführe, muss ich das also "nur" dem Finanzamt mitteilen und ansonsten bleibt alles wie bisher? Auch dann, wenn ich z. B. zukünftig im Jahr nur 4.000 € netto mit der Selbstständigkeit nebenberuflich verdiene?

Und noch eine Frage:
Wenn ich z. B. ab Juni 2019 in ein Teilzeit-Angestelltenverhältnis (hauptberuflich) trete und zwischen Juni und Dezember nebenberuflich selbstständig weniger verdiene als in meinem Angestelltenverhältnis, stuft mich dann die Krankenkasse als hauptberuflich angestellt ein und ich bin somit pflichtversichert (bisherfreiwillig gesetzlich versichert). Oder spielt hier das selbstständige Einkommen aus dem ersten Quartal 2019 auch noch eine Rolle? (Dieses ist höher als das Einkommen, das ich in meiner angestrebten Teilzeittätigkeit von Juni bis Dezember verdienen werde).

Herzlichen Dank für die Hilfe!

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#3
 Von 
taxpert
Status: Student (2578 Beiträge, 689x hilfreich)

Zitat (von mm.a):
Wenn ich zukünftig in ein Teilzeit-Angestelltenverhältnis trete und die Selbstständigkeit nur noch nebenberuflich ausführe, muss ich das also "nur" dem Finanzamt mitteilen und ansonsten bleibt alles wie bisher? Auch dann, wenn ich z. B. zukünftig im Jahr nur 4.000 € netto mit der Selbstständigkeit nebenberuflich verdiene?
Sie müssen dem FA gar nichts melden! Sollten es aber dem FA melden, allein schon damit die ESt-Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden!



Zitat (von mm.a):
Und noch eine Frage:
Das ist eine andere Baustelle! Da bin ich nicht zuständig!

taxpert

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The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
Cybert.
Status: Junior-Partner (5300 Beiträge, 1259x hilfreich)

Zu beachten ist noch, ob auf die Anwendung der Kleiunternehmerregelung verzichtet wurde.
Bsp.: in 2015 waren die Umsätze unter 17.500 Euro. Trotzdem haben Sie für das Jahr eine USt-Erklärung abgegeben, in der Sie z.B. Vorsteuer geltend gemacht haben.
Dann bleibt der Verzicht für mindestens fünf Jahre (bis einschließlich 2020).
Eine Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit führt nicht zur Unterbrechung der Frist.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
mm.a
Status: Frischling (22 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zu beachten ist noch, ob auf die Anwendung der Kleiunternehmerregelung verzichtet wurde.
Bsp.: in 2015 waren die Umsätze unter 17.500 Euro. Trotzdem haben Sie für das Jahr eine USt-Erklärung abgegeben, in der Sie z.B. Vorsteuer geltend gemacht haben.
Dann bleibt der Verzicht für mindestens fünf Jahre (bis einschließlich 2020).
Eine Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit führt nicht zur Unterbrechung der Frist.


Das ist etwas, was ich direkt das FA fragen kann, oder? Also ob ich bis einschl. 2020 noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben und Umsatzsteuer erheben und abführen muss?

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#6
 Von 
Cybert.
Status: Junior-Partner (5300 Beiträge, 1259x hilfreich)

Das können Sie auch selbst überprüfen, indem Sie schauen, ob Sie in den letzten Jahren USt-Erklärungen abgegeben haben, obwohl Ihr maßgeblicher Umsatz 17.500 Euro nicht überschritten hatte.

Ansonsten bleibt es bei der Aussage taxperts:
War der Umsatz im vergangenen Jahr darüber, haben Sie auch in diesem Jahr USt abzuführen, auch wenn der Gesamtumsatz nur 4.000 Euro betrüge.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
mm.a
Status: Frischling (22 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank!

Würde ich die Selbstständigkeit komplett aufgeben, sind bei der Abschluss-Erklärung keine erheblichen Forderungen zu erwarten, sofern ich kein Gewerbe habe, also auch keine materiellen Güter, keine Mitarbeiter .... oder? Ich habe in den vergangenen Jahren Dienstleistungen im Bereich Korrektur/Text angeboten. Dazu arbeite ich von zuhause aus. Außer meinem Computer habe ich hierzu auch nichts angeschafft.

-- Editiert von mm.a am 29.04.2019 13:21

-- Editiert von mm.a am 29.04.2019 13:22

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#8
 Von 
Cybert.
Status: Junior-Partner (5300 Beiträge, 1259x hilfreich)

Evtl. ist die Entnahme des PCs zu erfassen. Wenn Sie sonst keine Wirtschaftsgüter haben, ist auch nicht mehr zu erfassen.
Allenfalls noch evtl. offene Forderungen i.R.d. Übergangsgewinns, die Sie aber eh bei Vereinnahmung versteuern müssten.

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"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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