Steuerpflicht in Kanada und Deutschland?

17. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Louise H.
Status: Beginner (51 Beiträge, 14x hilfreich)
Steuerpflicht in Kanada und Deutschland?

Hallo,

ich melde mich nach langer, langer Zeit mal wieder da ich ein Problem habe, zu dem ich gerne Eure Meinung hören würde. Es geht um die Steuerzahung meines Mannes. Er hat sowohl die kanadische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit, lebt in Kanada, hat aber noch die deutsche Adresse behalten. Er ist Rentner und bezieht sowohl aus Kanada als auch aus Deutschland eine kleine Rente und ist noch freiberuflich in Kanada tätig. Er macht in Kanada als kanadischer Staatsbürger seine Steuererklärung und bezieht dabei (so wurde es in Kanada von der Steuerberatung gesagt) die Hälfte des deutschen Rentenbetrages mit ein. Nun bekommt er aus Deutschland seinen Steuerbescheid, in dem seine gesamten Einkünfte aus Kanada unter dem Progressionsvorbehalt bewertet werden und die deutsche Rente in voller Höhe berechnet wird. Das kann doch so nicht richtig sein - oder?
Für nähere Erklärungen, mit denen wir die "Geschichte" klarer sehen würden, bin ich sehr dankbar. Auch könnte ich gute Tips gebrauchen, wie man die Sache angehen müsste, da wir uns in dieser Angelegenheit gar nicht auskennen.
Ich bedanke mich im voraus!
Louise


-- Editier von Louise H. am 17.06.2015 23:36

-- Editier von Louise H. am 17.06.2015 23:37

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7 Antworten
#1
 Von 
hamburger-1910
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3494x hilfreich)

http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/steuerrecht/

20x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49274 Beiträge, 17333x hilfreich)

Zitat:
Nun bekommt er aus Deutschland seinen Steuerbescheid, in dem seine gesamten Einkünfte aus Kanada unter dem Progressionsvorbehalt bewertet werden und die deutsche Rente in voller Höhe berechnet wird. Das kann doch so nicht richtig sein - oder?


Doch, siehe Artikel 18 des DBA Deutschland-Kanada.

Die bisherige Besteuerung der deutschen Rente in Kanada war fehlerhaft.

10x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Louise H.
Status: Beginner (51 Beiträge, 14x hilfreich)

..... hab mir gerade den Art. 18 durchgelesen: da wird einem schwindelig. Ich lese ständig "können" usw. - aber was ist die Vorschrift? - Was kann man nun machen?

Unter 3) des Arti. 18 lese ich unter c):

Zitat:

Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im ande
ren Staat
besteuert werden, jedoch ist der Betrag einer solchen Leistung, der in dem erstgenannten
Staat vom zu versteuernden Einkommen ausgenommen wäre, wenn der Empfänger in
diesem Staat ansässig wäre, von der Besteuerung in dem anderen
Staat befreit.


Sorry, ich bin vollkommener Laie, aber das verwirrt mich nun vollends!

Über weitere Hilfestellungen würde ich mich sehr freuen!
Danke
Louise

-- Editiert von Louise H. am 18.06.2015 00:07

Signatur:

Gruß
Louise H.

8x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Charlie@098
Status: Schüler (441 Beiträge, 264x hilfreich)

Die Entscheidung des Finanzamtes ist richtig. Laut DBA Deutschalnd-Kanada ist ihr Mann nach Art.4 Abs.2 b in Kanada ansässig. nach Art.18 Abs.1 S.1 werden die Einnahmen (Renten) nur in dem Staat versteuert in dem der Steuerpflichtige ansääsig ist. Jedoch hat der Ansässigkeitstaat(Kanada) nach Art.18 Abs.1 a) kein Besteuerungsrecht wenn die Einnahmen aus dem andren ( Quellenstaat Deutschalnd) bezogen werden. Hieraus ergibt sich, dass die Rente, die ihr Man aus Deutschalnd bezieht, kann nur in Deutschalnd besteuert werden. Jedoch hat Kanand nach Art.24 Abs.1 c) das Recht, die steuerfreien Einkünfte aus Deutschalnd bei der Bemessung der Höhe der kandischen Steuer zu berücksichtigen( Progressionsvorbehalt). Dementsprechend hat die Rente aus Deutschalnd die Auswirkung auf die kandische Einkommensteuer.
Wie oben geshcrieben wurde werden die Einkünfte, die in Kanada erziehlt wurde, nur in Kanada besteuert. Das git natürlich auchfür die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Art.14 Abs.1 S.1 DBA.
Aufgrund dessen, dass ihr Man seine Wohnung in Deutschalnd nicht afgegeben hat, ist er sowohl in Kanada als auch in Deutschalnd unbeschränkt einkommen steuerpflichtig. § 8 AO i.V.m § 1 Abs.1 ESTG. Die Ansässigkeit nach DBA hat keine Bedeutung für den Begriff "unbeschränkte Einkommensteuerpflicht", die sich aus oben genannten paragraphen ergibt. Für den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen gilt im Deutschen Steuerrecht das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, daa ihr Man mit allen Einkünften in Deutschalnd einkommensteuerpflichtig ist. Hieraus ergibt sich, dass auch seine kandaischen Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen müssen. Das sie jedoch nach DBA von der Besteuerung in Deutschalnd ausgenommen werden, unterliegen sie nach § 32b Abs.1 Nr.3 dem Progressionsvorbehalt.

Wenn ihr Man das vermeiden will, muss er seine Wohnung in Deutschalnd aufgeben.

Die Zitat, die sie hier aufgeführt haben, ist nicht relevant. In dieser Zitat geht es darum, wenn die Einnahmen in Quellenstaat nach nationalem Steuerrecht steuerfrei sind, bleiben sie auch im Ansässigkeitstaat steuerfrei.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49274 Beiträge, 17333x hilfreich)

Zitat:
Wenn ihr Man das vermeiden will, muss er seine Wohnung in Deutschalnd aufgeben.


Wenn die Wohnung in Deutschland aufgegeben wird, dann wird aus der unbeschränkten Steuerpflicht eine beschränkte Steuerpflicht. Die deutschen Renteneinkünfte bleiben aber in Deutschland steuerpflichtig. Bei beschränkter Steuerpflicht kann die anfallende Steuer durchaus höher sein als bei unbeschränkter Steuerpflicht und das trotz des Wegfalls des Progressionsvorbehaltes.

Sollte der in Deutschland gemeldete Wohnsitz ein Scheinwohnsitz sein, dann ist die "vergessene" Abmeldung nicht nur eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Meldegesetzes, sondern kann sogar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen oder als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden.

Das Wort "kann" bzw. "können" in einem DBA weist das Besteuerungsrecht einem Staat zu und schließt den anderen Staat von diesem Recht aus. Das Besteuerungsrecht bedeutet aber nicht, dass es für diesen Staat eine Besteuerungspflicht gibt. Wenn Deutschland also auf die Idee kommen würde, dass Renten steuerfrei sind, dann führt das nicht dazu, dass sie dann in Kanada besteuert werden.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Louise H.
Status: Beginner (51 Beiträge, 14x hilfreich)

Dankeschön für die Antworten: nun sehen wir doch ein wenig klarer. Inzwischen habe ich mich ein wenig kundig gemacht - vor allen Dingen was die beschränkte und die unbeschränkte Steuerplficht angeht, und ich habe sogar schon selbst ausrechnen können, dass wir tatsächlich mit der unbeschränkten Steuerpflicht besser dran sind (obwohl es zunächst so scheint, als wäre es mehr als im anderen Fall). Wir verstehen es nur nicht, dass der in Kanada besteuerte Verdienst auch noch mal in Form des Progressionsvorbehaltes bei der deutschen Steuer mit einbezogen wird.

Also nochmals Danke für die Antworten!
Louise H.

Signatur:

Gruß
Louise H.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49274 Beiträge, 17333x hilfreich)

Zitat:
Wir verstehen es nur nicht, dass der in Kanada besteuerte Verdienst auch noch mal in Form des Progressionsvorbehaltes bei der deutschen Steuer mit einbezogen wird.


Der Progressionsvorbehalt sorgt für mehr Gerechtigkeit im Vergleich zu Steuerzahlern, die ausschließlich Einkünfte in Deutschland erzielen. Andernfalls würde jemandem die Steuerfreiheit des Existenzminimums (Grundfreibetrag) gewährt, der aufgrund hoher in Deutschland steuerfreier ausländischer Einkünfte weit mehr als das Existenzminimums verdient.

Aus diesem Grund wird der Grundfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht auch nicht gewährt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Existenzminimum bereits durch ausländische Einkünfte gesichert ist.

4x Hilfreiche Antwort

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