Summe Abgaben auf Lohnsteuerbescheinigung und Gehaltsabrechnungen abweichend.

5. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Excubitor123
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Summe Abgaben auf Lohnsteuerbescheinigung und Gehaltsabrechnungen abweichend.

Hallo zusammen,

mir ist aufgefallen, dass wenn ich jeweils die Abgaben für RV (AN-Anteil), Arbeitslosenversicherung, GKV und Pflegeversicherung laut meinen Gehaltsabrechnungen von Januar bis Dezember zusammenaddiere, dann weichen diese Summen von der Lohnsteuerbescheinigung für das entsprechende Jahr ab; auf der Lohnsteuerbescheinigung tauchen geringere Gesamtbeträge auf als das, was laut Gehaltsabrechnungen tatsächlich abgeführt wurde. Die Beträge auf der Gehaltsabrechnung sind korrekt, der dort angegebene Auszahlungsbetrag ist auch tatsächlich auf dem Konto gelandet. Bei einbehaltener Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gibt es hingegen keine Abweichung.

Was kann die Ursache dafür sein? Ist die Lohnsteuerbescheinigung maßgebend für die Steuererklärung oder kann ich die Daten laut Gehaltsabrechnung angeben?

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1 Antwort
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status: Student (2415 Beiträge, 616x hilfreich)

Zitat (von Landesamt für Steuern und Finanzen):
In der Bezügemitteilung für Dezember eines Jahres werden die Jahressummen der Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen. Es handelt sich dabei um die von Ihnen tatsächlich gezahlten Beiträge.

In der Lohnsteuerbescheinigung sind in den Zeilen 22 bis 27 ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen. An dieser Stelle dürfen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge ausgegeben werden, die aus steuerfreiem Arbeitslohn berechnet wurden (siehe auch jährliches Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen – letzter Stand vom 27. September 2017, Az.: IV C 5 – S 2378/17/10001, ergänzt durch Schreiben vom 31. August 2018, Az.: IV C 5 – 2378/18/10001).

Das trifft insbesondere für die Beiträge zur VBL zu. Diese sind nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (2018: 6.240 EUR) steuerfrei, aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nur bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Werden Sozialversicherungsbeiträge aus diesen noch steuerfreien, aber bereits beitragspflichtigen Beiträgen zur VBL gezahlt, dürfen diese nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

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