A sitzt in einer Kneipe am dort aufgestellten Spielautomaten. B isst nen Döner ein paar Meter entfernt. A zahlt 20€ ein und hat nach kurzer Zeit 50€ erdaddelt, da muss er „schnell" aufs Klo und begibt sich unmittelbar dorthin. B sieht das und als A grad anderweitig drückt, drückt er den Auszahlungsknopf, woraufhin der Automat die 50€ ausgibt, B verschwindet mit dem Geld.
Frage 1: Wie hat sich B strafbar gemacht?
Frage 2: Sind begründete Zivilklagen möglich von A gegen B oder gegen den Automatenaufsteller oder den Kneipenwirt?
Gruß, Christian
Guthaben im Spielautomaten
ZitatB sieht das und als A grad anderweitig drückt, drückt er den Auszahlungsknopf :
Mindestens mal die Nominierung "Formulierung des Monats" ...
ZitatSind begründete Zivilklagen möglich von A gegen B oder gegen den Automatenaufsteller oder den Kneipenwirt? :
Gegen den Kneipenwirt sehe ich keine Aussichten, genau wie gegen den Automatenaufsteller. Keiner von beiden hat einen Betreuungsauftrag oder eine Garantenstellung bezüglich des A.
Gegen den B gibt es da schon bessere Aussichten - wenn man denn eine ladungsfähige Anschrift hat.
Nun hat mir ein RA erklärt, dass B sich überhaupt nicht strafbar gemacht hat, er hat kein Gesetz verletzt. Sachen gibts.
Das möchte ich gar nicht glauben, denn der §263a StGB
erscheint durchaus relevant.
Mit der Masche sind zumindest in meinem Bundesland auch internationale Banden unterwegs - man muss nur "Spielautomat" durch "Geldautomat" ersetzen:
Täter (T) legt sich an einem gut frequentierten Geldautomat auf die Lauer und wartet im Hintergrund auf (vorzugsweise lebensältere) Kunden (K), die Geld abheben wollen. Genau dann, wenn K gerade die Geheimzahl am Automat eingegeben hat, tritt T an K heran und lenkt K ab - meist mit einem großen Stadtplan, der K die Sicht auf den Automaten versperrt und wirren Fragen zu irgendwelchen Sehenswürdigkeiten. Während K gutgläubig und hilfsbereit die Fragen von T beantwortet, drückt T (unbemekt von K) am Geldautomat die 500€-Auszahlungstaste und nimmt das Geld an sich. Anschließend packt T seinen großformatigen Stadtplan wieder ein, bedankt sich und zieht von dannen. Bis K bemerkt, dass sein Konto um 500€ erleichtet wurde, ist T schon lange weg.
Wenn solche Täter dingfest gemacht werden, wandern die auch in Haft. Ich glaube das wäre nicht der Fall, wenn kein Gesetzesverstoß vorliegen würde.
In diesem Video wird so ein Fall auch erklärt ab ca 13:20 Min
https://www.lecturio.de/jura/fehler-strafrecht-examensklausuren.vortrag
Es ist wohl so, wenn ich die Erklärung richtig verstehe, dass der Automatenaufsteller sagt, dass man berechtigter Spieler ist, wenn man vor der Kiste sitzt und dann darf man auch auszahlen (kein Computerbetrug, korrekte Benutzung) und dann ist das Geld nicht fremd (ergo kein Diebstahl)... Tja was bleibt... nix.
Finde es ein prima Beispiel wo „gesunder Menschenverstand" eben nicht reicht bzw sogar in die Irre führen kann und -wer ahnt es- nur die genaue Lektüre des StGB hilft :-)
Ich denke der Geldautomatenfall mit gezielter Ablenkung ist nicht vergleichbar.
Durch die Eingabe der PIN ist klar, dass das Geld dem PIN Wisser gehört.
-- Editiert von cfunke am 09.12.2018 13:38
ZitatA sitzt in einer Kneipe am dort aufgestellten Spielautomaten. B isst nen Döner ein paar Meter entfernt. A zahlt 20€ ein und hat nach kurzer Zeit 50€ erdaddelt, da muss er „schnell" aufs Klo und begibt sich unmittelbar dorthin. B sieht das und als A grad anderweitig drückt, drückt er den Auszahlungsknopf, woraufhin der Automat die 50€ ausgibt, B verschwindet mit dem Geld. :
Frage 1: Wie hat sich B strafbar gemacht?
Diebstahl, §242 StGB , da Bargeld eine Sache ist, und der B die Sache, die Eigentum des A ist, wegnimmt in der Absicht, sie sich zuzueignen. Auch wenn man nicht darauf wird abstellen können, daß dem A bestimmte Münzen im Münzspeicher gehören, werden die Münzen, die der Automat auswirft, wenn für das von A gestartete (und bezahlte) Spiel die Gewinnauszahlung angefordert wird, in dem Augenblick, wo der Automat sie auswirft, zum Eigentum von A.
Zitat:
Frage 2: Sind begründete Zivilklagen möglich von A gegen B oder gegen den Automatenaufsteller oder den Kneipenwirt?
Weder der Wirt noch der Automatenaufsteller können irgendwas dafür, daß der A nicht auf seinen Spielgewinn aufpasst.
Mit viel Phantasie könnte man darüber diskutieren, ob der Wirt eine Garantenpflicht gegenüber seinen Gästen hat, aber ich halte das ehrlich gesagt in diesem Zusammenhang für ausgeschlossen.
ZitatIn diesem Video wird so ein Fall auch erklärt ab ca 13:20 Min :
https://www.lecturio.de/jura/fehler-strafrecht-examensklausuren.vortrag
Es ist wohl so, wenn ich die Erklärung richtig verstehe, dass der Automatenaufsteller sagt, dass man berechtigter Spieler ist, wenn man vor der Kiste sitzt und dann darf man auch auszahlen (kein Computerbetrug, korrekte Benutzung) und dann ist das Geld nicht fremd (ergo kein Diebstahl)... Tja was bleibt... nix.
Was der Automatenaufsteller sagt ist unerheblich.
Zwischen dem Automatenaufsteller und dem Spieler besteht ein Vertrag, aus dem sich ein Gewinnanspruch ergibt.
Es mag sein - sehe ich genauso - daß der Automatenaufsteller sagt: "Für mich ist der Spieler, der vor der Kiste sitzt." Und der kriegt dann den Gewinn ausgezahlt.
Nur: das spielt überhaupt keine Rolle für das Verhältnis zwischen A und B. B darf nicht einfach den Gewinn von A abgreifen, wenn der sich kurz umdreht oder auf's Klo geht.
A gegenüber hat B einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes.
-- Editiert von eh1960 am 09.12.2018 17:44
Ich würde jedenfalls nicht völlig bedenkenlos auf diese anwaltliche Auskunft vertrauen. Insbesondere in der Praxis wäre zu befüchten, dass am Amtsgericht händeringend nach einer Möglichkeit gesucht wird, entweder doch die wirksame Übereignung des Geldes an den Döneresser zu verneinen (damit es zumindest für eine Unterschlagung reicht) oder sogar ein unbefugtes Einwirken auf den Datenverarbeitungsvorgang anzunehmen. Für beides bräuchte man meines Erachtens nicht sonderlich viel Fantasie. Um hier eine Strafbarkeit ganz sicher auszuschließen, wäre einiges an Begründung (und auch Überzeugungskraft) erforderlich.Zitat:Das möchte ich gar nicht glauben
ZitatDiebstahl, :§242 StGB , da Bargeld eine Sache ist, und der B die Sache, die Eigentum des A ist, wegnimmt in der Absicht, sie sich zuzueignen. Auch wenn man ni
Das Geld ist nicht mehr Eigentum von A, sobald dieser es in den Automaten gesteckt hat, sondern gehört dem Automaten(betreiber). Und dieser zahlt es an den berechtigten Spieler aus, das ist der, der den Knopf drückt. So erklärt es RA Bohnen es im Video.
Zitat:Das Geld ist nicht mehr Eigentum von A, sobald dieser es in den Automaten gesteckt hat, sondern gehört dem Automaten(betreiber).
Da gehe ich noch mit.
Zitat:Und dieser zahlt es an den berechtigten Spieler aus, das ist der, der den Knopf drückt.
Die Ansicht, dass derjenige, der auf den Knopf drückt, auch automatisch die berechtigte Person ist, dürfte nicht unbedingt mehrheitsfähig sein.
Um wieder einen Vergleich zum Geldautomaten herzustellen: Wer sich eine fremde Bankkarte samt Geheimzahl aneigenet und damit gegen den Willen des Kontoinhabers Geld am Automaten abhebt, begeht einen Computerbetrug, obwohl (oder gerade weil) der Abhebende aus Sicht des Automatenaufstellers durch Eingabe der korrekten Geheimzahl berechtigt ist.
Für die Frage, ob die Auszahlung an eine berechtigte Person erfolgt, kommt es also nicht auf die Sicht des Automaten oder des Automatenaufstellers an. Der §263a StGB soll (unter anderem) die Konstellation abdecken, dass jemand einem Automaten bzw. dem Aufsteller vortäuscht, berechtigt zu sein.
ZitatNun hat mir ein RA erklärt, dass B sich überhaupt nicht strafbar gemacht hat, er hat kein Gesetz verletzt. Sachen gibts. :
Das würde ich auch so sehen. Welche Straftat soll auch vorliegen? Nehmen wir an jemand spielt Lotto, seine Zahlen werden gezogen, unterwegs verliert er den Schein. Obwohl A den Schein sucht, findet B ihn und löst ihn ein. Der Gewinn geht an den, der den Schein abgibt. Am Automat doch das gleiche. Solange das Geld nicht ins Eigentum übergegangen ist, ist jeder berechtigt der den Knopf drückt.
Anders sieht es aus wenn B durch Einwirkung an den Schein von A kommt bzw A daran hindert den Gewinn auszuzahlen. A ist aber mehr oder weniger freiwillig aufs Klo. Das ist dem Automaten, dem Geld, dem Wirt und B ja egal.
Solange das Geld nicht ins Eigentum übergegangen ist, kann nach meinem Verständnis keine Straftat vorliegen. Fremdeinwirkung gibt es auch nicht die strafbar wäre. Selbst wenn A jemanden zur Aufsicht gebeten hätte, dürfte B an den Automaten da hier das Hausrecht des Wirtes gilt. Wenn der Wirt hingegen eingeweiht wäre, sähe die Sache vielleicht auch anders aus.
Auch zivilrechtlich wüsste ich nicht wie da was raus kommen könnte. Selbst wenn A wüsste wer B ist, wie will A beweisen dass er das Geld gewonnen hat und nicht die Zeit hatte sich das Geld auszahlen zu lassen? Und wie soll B bewiesen werden dass er das Geld genommen hat? Wie lange war A denn überhaupt auf dem Klo und gibt es nicht vielleicht ein C oder der Wirt selbst hat die Chance genutzt?
Allein die Tatsache der löchrigen Beweislage und des geringen Geldbetrages dürfte eine Verurteilung oder gar Anklage unwahrscheinlich machen. B hätte auch ohne Vorsatz gehandelt, er konnte a) nicht wissen dass A irgendwann einen Gewinn erspielt und b) B dringend auf das Klo muss.
Aus Schaden wird man klug, nächstens vor dem Spielen vorsorglich auf das Klo gehen!
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