Hallo!
Ich bin im Land NRW leider durch die Abiturprüfung gefallen. Zu einige Punkten im Ablauf der Abiturprüfung habe ich folgende Fragen:
In meinen mündlichen Abiturprüfungen (4. Fach Englich und zwei Nachprüfungen Geschichte und Mathematik) in NRW ist mir die Benotung erst ca. 3 Stunden nach der Prüfung durch ein im Schulsekretariat hinterlegtes Blatt Papier mit 1-2 niedergeschriebenen Sätzen übergeben worden. Es hat kein Gespräch mit einem Lehrer oder Prüfer gegeben. Darüber bin ich etwas erstaunt. Muss die Beurteilung nicht direkt nach der Prüfung persönlich durch die Prüfungskommission mitgeteilt und erläutert werden, um ggf. direkt darauf eingehen zu können?
Die Begründung für meine Noten in den mündlichen Prüfungen sind im Protokoll der Prüfungskommission zwei allgemeine Sätze, die an keiner Stelle konkret auf die Qualität der Lösung einzelner Aufgabenteile eingehen. Ist diese allgemeine Beurteilung ausreichend oder muss nicht transparent werden, wie meine Leistung in den einzelenen Prüfungteilen bewertet wird. Insgesamt wirkt dies sehr willkürlich und sieht eher nach einer Bewertung aus dem Bauch heraus aus.
Im Fach Mathematik haben meine Prüfungsaufgabe auch zwei Schüler nach mir bekommen. Erst nachdem wir alle drei geprüft worden sind, ist die Note für uns alle drei festgelegt worden. Nach mir hat jemand eine 1- gemacht, so dass ich davon ausgehe, dass hier ggf. eine vergleichende Betrachtung vorgenommen worden ist. Wenn nach mir ein schlechterer Schüler gekommen wäre, hätte ich ggf. eine besser Note bekommen. Ist der Ablauf rechtlich korrekt?
In der mündlichen Nachprüfung Mathematik habe ich mit 4+ abgeschnitten. Nach dem Bewertungsschema der NRW Prüfungsordnung reicht bei einer 5 im schriftlichen diese Note nicht aus, um die Gesamtnote auf eine glatte 4 zu verbessern. Von Studierenden weiß ich, dass im Studium eine 4 in einer mündlichen Nachprüfung ausreicht, um die Prüfung insgesamt zu bestehen. Warum gilt dies nicht auch für Schulprüfungen. Das Prüfungsrecht müsste doch eigentlich gleichen Grundsätzen unterliegen?
Zu guter letzt ist meine Lehrerin in Mathe und Englisch mehr als 50 % meiner diesjährigen Schulzeit krank gewesen. Es hat keinerlei Vertretung oder anderweitige Unterstützung durch die Schule gegeben. Beide Abiturprüfungen haben bei mir mit einer 5 geendet. Im meinem Mathekurs haben nahezu sämtliche Kursmitglieder 5-6 Punkte schlechter als die Vornote abgeschnitten. Auch die darauf folgenden mündlichen Abweichungsprüfungen sind bei allen schlechter als die Vornote ausgefallen. Gibt es irgendwelche Möglichkeiten dies in einem Widersprcuhsverfahren geltend zu machen? Es herrschte im Vergleich zum anderen Mathe LK definitv keine Chancengleichheit. Hätte ggf. der Erwartungshorizont verändert werden müssen?
Vielen Dank und viele Grüße
HG
Abitur nicht bestanden - Ist alles korrekt abgelaufen?
Danke für den ersten Hinweis.
Die Prüfungsordnung kenne ich. Es sind viele Dinge nicht geregelt, für die es eine entsprechende Rechtssprechung gibt. Dies gilt z.B. für "Richtiges darf nicht als falsch gewertet werden" oder Situtionen in mündlichen Prüfungen in denen Prüflinge unter Druck gesetzt werden etc.. Also entsprechende Verfahrensfehler. Genau darum geht es mir.
Außerdem stellt sich die Frage, was unter §38 (6) mit einzelnen Prüfungsleistungen gemeint ist. Bezieht sich dies auf Teilleistungen in der Prüfung?
§38
(6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungs-
leistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die
Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungs-
leistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen
über diesen Vorschlag ab (§ 27 Abs. 4).
Ich möchte noch das Zauberwort "Beurteilungsspielraum" in den Ring werfen. Prüfer, und zwar sowohl an Hochschulen/Universitäten als auch an Schulen haben einen Spielraum, in welchem sie frei entscheiden können, wie die Leistung zu bewerten ist. Insoweit haben wir auch nur eine eingeschränkte Überprüfung durch die Gerichte. Mal ganz platt formuliert: moniert der Prüfungsausschuß die Rechnung 2+2= 4 als falsch, kann es korrigiert werden durch ein Gericht. Wenn wegen dieser Bewertung das ganze Abi nicht bestanden wurde. Moniert der Prüfungsausschuß dieses Ergebnis als zu dünn ohne Erklärung, dann wird das Gericht keine Korrektur vornehmen.
Und hier Hochschulbenotungen ranzuziehen, das ist auch neben der Sache. Zum einen gibt es vorsichtig geschätzt zig Tausende von Prüfungsordnungen, die je nach Fach, nach Hochschule völlig unterschiedlich sind. Daraus irgendwas herzuleiten, sorry, das funktioniert nicht. In "meinem" Fach an "meiner" Hochschule ist es z.B. so, dass ein ausreichend in der mündlichen Prüfung dann insgesamt reicht, wenn die mangelhafte schriftliche Prüfung dasselbe Thema hat, es eben um eine Darstellung der schriftlichen Leistung geht. Also, da ist auch kein Honig draus zu saugen.
wirdwerden
Vielen Dank für die Hinweise, die auch immer Anregungen sind weiterzudenken und zu suchen.
Bin jetzt etwas überrascht, da z.B. das Thema Notenbekanntgabe über das Sekretariat von einem Schulleiter einer anderen Schule, der mit meinen Eltern befreundet ist, als formaler Fehler eingeschätzt wird, der einen Widerspruch rechtfertigt. Auch die KMK hat hier in §7 (8) festgelegt, dass das Ergebnis einer mündlichen Prüfung mitgeteilt werden muss:
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2008/2008_10_24-Abitur-Gymn-Oberstufe.pdf
Ebenso bin ich überrascht, dass die Begründung der Notengebung nicht kritischer gesehen wird: Die Prüfungsordnung APO-GOSt sagt unter §42 (3) " In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen.....". Des Weiteren wird in der Standardsicherung vom Land NRW auf folgendes hingewiesen: "Die Leistungsbewertung ist so anzulegen, dass" ..... "die Kriterien für die Notengebung den Schülerinnen und Schülern transparent sind". Auch die KMK weist unter §7 (6) auf folgendes hin:
"Das Urteil über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Fachlehrkraft und unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls vom Fachausschuss festgesetzt.
Mit ein zwei allgemeinne Sätzen, die an keiner Stelle auf die individuelle Leistung und das Protokoll eingehen, kann doch eigentlich nicht von Transparenz und tragenden Gründen gesprochen werden.
Woher kommt es denn, dass zumindest an NRW Universitäten eine 4 in der mündlichen Prüfung ausreicht, um ein Modul zu bestehen, selbst wenn die vorherige schriftliche Leistung katastrophal war. Früher war das angeblich anders. Da hat es doch bestimmt eine Klage gegeben. Kennt jemand evtl. ein Grundsatzurteil dazu?
Bei der Mitwirkungspflicht eines 18 jährigen Schülers stellt sich die Frage, ob dies wirklich verlangt werden kann. Hat die Schule nicht auch eine Fürsorgepflicht? Umsetzung in den anderen LK wäre als Einzelfall wohl kaum möglich und wenn hätte dies die Schule für alle anbieten müssen. Klar ist es schwierig dies zu berücksichtigen, aber hat hier die Schule nicht eklatant zum Nachteil eines Schülers versagt?
Würde mich über weitere Kommentare und Diskussionbeiträge sehr freuen!
Sämtliche Unterlagen liegen in Kopieform vor. Das ist offensichtlich mittlerweile Standard an Schulen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass man etwas zu verbergen hat.
Bei der Abiturprüfung handelt es sich um eine berufsbezogene Prüfung, d.h. berufsbezogene Prüfungen stellen grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, d.h. sie müssen sich z.B. am Grundgesetz messen lassen. Damit sollte sich das "grundsätzliche" Prüfungsrecht zwischen Schulen und Universitäten nicht unterscheiden. Von daher würde ich schon erwarten, dass Grundsatzurteile, die sich z.B. in der Urteilsbegründung auf das Grundgesetz berufen, auch für Abiturprüfungen gelten.
Zum Thema Unterrichtsausfall habe ich auch etwas im Schulgesetz unter §48 (4) gefunden....
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem
Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und
kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
Also die Erkrankung einer Lehrerin und den damit verbundenen Unterrichtsausfall hat ein Schüler glaube ich nit zu vertreten und die Einzelverantwortung eines Schülers über die des Schulleiters zu stellen, ist für mcih schwer vorstellbar.
Ihre Kommentare sind immer wieder ein gern gelesener Ansporn.
In der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt) RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. 11. 2006 – 4-6.03.15.06-43039 steht
"Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgt nur durch die
oder den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses jeweils
am Ende des Prüfungshalbtages"
Damit wird auch die Aussage des mit meinen Eltern befreundeten Schulleiters bestätigt.
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