Hallo,
ich habe bitte folgende Frage. Wenn für ein Objekt (Haus) der zweite Versteigerungstermin stattfindet, wie ist das dann mit der 70 bzw. 50% Regel?
Im Normalfall, soweit ich informiert bin, gilt dann ja keine Grenze mehr. Beim ersten Termin sieht das ja noch anderst aus - soweit klar. Wie ist es allerdings bei einem zweiten Termin, wenn beim ersten keiner geboten hat und die 50 bzw. 70% Regel vom Gläubiger dadurch nicht gezogen wurde?
Laut der Gläubigerbank, für ein Objekt das ich gerne erwerben möchte, kann diese in besagtem Fall auch beim zweiten Termin noch angewendet werden. Stimmt das denn?
Danke + Gruß
Bebbi
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Zwangsversteigerung 2. Termin
Habe da nun selbst was dazu gefunden, wird dann wohl so sein wie da dargestellt, obwohl ich das sonst nirgends so gelesen hätte.
Das Vollstreckungsgericht muss bei seiner Entscheidung sowohl Gläubiger- als auch Schuldnerschutzinteressen berücksichtigen. Liegt das beste im Termin abgegebene Gebot (Meistgebot) unterhalb 7/10 des Verkehrswertes, muss der Zuschlag auf Antrag eines Berechtigten, dessen Anspruch innerhalb dieser 7/10-Grenze liegt, gem. § 74a ABs. 1 ZVG versagt werden. Liegt das Meistgebot unterhalb der Hälfte des Verkehrswertes (5/10), ist der Zuschlag gem § 85a Abs. 1 von Amts wegen zu versagen. In beiden Fällen ist ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen, in dem diese Grenzen nicht mehr gelten (versteigerungstechnisch 2. Termin). Sofern im Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben wurde oder wegen einer Einstellungsbewilligung des Gläubigers der Zuschlag versagt wird, bleiben die Wertgrenzen auch im Folgetermin bestehen.
Die Verfahrenseinstellung des bestrangig betreibenden Gläubigers vor Verkündung der Zuschlagserteilung führt in der Regel ebenfalls zur Versagung des Zuschlags. Er kann damit erreichen, dass bei einem weiteren Versteigerungstermin die 7/10 bzw. 5/10-Grenzen immer noch gelten (versteigerungstechnisch weiterer 1. Termin).
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quote:
Liegt das beste im Termin abgegebene Gebot (Meistgebot) unterhalb 7/10 des Verkehrswertes, muss der Zuschlag auf Antrag eines Berechtigten, dessen Anspruch innerhalb dieser 7/10-Grenze liegt, gem. § 74a ABs. 1 ZVG versagt werden
Zur Ergänzung; Der Berechtigte müßte darlegen, daß seine Forderung nur durch die Abgabe eines entsprechend höheren Gebotes gedeckt werden könnte.
Der Antrag wäre aber abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger durch die Versagung des Zuschlages benachteiligt würde
Zum Meistgebot gehört auch der Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte.
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