Widerspruch gegen Abmahnung einlegen?

28. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Soehnlein
Status: Frischling (39 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen Abmahnung einlegen?

Hallo,
macht es Sinn gegen eine Abmahnung einer Zeitarbeitsfirma Einspruch zu einzulegen, wenn man sowieso vor hat das Arbeitsverhältnis zu beenden?
Ich frage mich nämlich welche Auswirkungen das auf den nächsten Arbeitgeber hätte...Danke sehr




4 Antworten
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

Nein. Gegen eine Abmahnung kann man keinen Ein- oder Widerspruch einlegen. Man könnte eine Gegendarstellung für die Personalakte verfassen (die dann wegen ungeschickter Formulierung oftmal in einem Schludeingeständnis mündet).
Man könnte auch vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung klagen - das ist aber ebenfalls selten sinnvoll.
Der Grund: viele Abmahnungen sind fehlerhaft formuliert und daher unwirksam. Bei einer Klage lernt der AG nur dazu und formuliert dann in Zukunft wirksame Abmahnungen.

Gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung sollte man m.E. erst vorgehen, wenn der AG eine Kündigung darauf stützen will. Deshalb den Sachverhalt in Notizen für später schriftlich festhalten, aber für die eigenen Unterlagen .

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#2
 Von 
Lummbummel
Status: Beginner (72 Beiträge, 9x hilfreich)

aus eigener Erfahrung mit Zaf

Abmahnung erhalten, schriftlich per Post
Gewerkschaft hat Einspruch mit Gegendarstellung erhoben

1 Woche später Schreiben von Zaf erhalten das Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird

zu warten bis es evlt. zu einer Kündigung kommt, halte ich für gewagt, letztendlich wird jeder Richter fragen warum einem die Abmahnung anno dazumal nicht gestört hat

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

quote:
letztendlich wird jeder Richter fragen warum einem die Abmahnung anno dazumal nicht gestört hat


Wenn man gegen die Abmahnung nicht vorgeht, kommt es keinem Schuldeingeständnis gleich. Glaub mir.

Wenn man ne Rechtschutz hat oder in der Gewerkschaft ist, kann man das natürlich versuchen aussergerichtlich sofort zu klären. Der AG muss aber wegen so einem Schreiben die Abmahnung nicht entfernen und dann müsste man klagen. Spätestens da wird es m.E. kontraproduktiv.

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#4
 Von 
kriegsrat
Status: Praktikant (540 Beiträge, 175x hilfreich)

ich bin da vollkommen der meinung wie "1000kleinesachen"

bei abmahnungen sollte man seinem ersten emotionalen drang , sich zu rechtfertigen oder dagegen vorzugehen, erstmal zurückhalten und genau überlegen, was mehr sinn macht

die ganze sache ruhen zu lassen, damit sich die wogen glätten
die wirksamkeit der abmahnung muß im zweifelsfall der AG nachweisen,
fristen, gegen abmahnungen vorzugehen, gibt es nicht,
also hat man alle zeit der welt
auch eine wirksame abmahnung verliert ihre "stärke" im lauf der zeit

auf der anderen seite bauscht man den vorfall unnötig auf,
viele chefs werten es als persönlichen angriff, wenn der AN nach einer abmahnung noch aufmuckt, und suchen danach erst recht nach weiteren gründen, abzumahnen, das arbeitsklima wird unnötig belastet,
auch wenn man selbst aufhören will,
ein chef, der sauer ist, schreibt andere arbeitszeugnisse als einer,
der sich unangegriffen fühlt
also hat man zusätzlich noch den evtl. ärger,
sich ein vernünftiges zeugnis zu erstreiten

in diesen fällen ist meiner meinung nach die beste möglichkeit
"erstmal die klappe halten"
auch wenn es manchmal schwerfällt..........

ein neuer AG darf eigentlich von abmahnungen beim alten AG nichts erfahren





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