Zeitlohn Kündigungsfrist

3. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
Andreawilde
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitlohn Kündigungsfrist

Hallo zusammen,
Ich habe bis zum 31.10 bei einer Bäckerei mit grossem Café gearbeitet, welche 7 Tage die Woche und fast jeden Feiertag geöffnet hatte.
Der Betrieb wurde geschlossen, und ich habe zum 31.12 meine Kündigung erhalten.
Mein Stundenlohn Betrug 12.50 und Sonntags hatten wir 50% Aufschlag.
Die letzten 3 Monate hatte ich ein Nettogehalt von ca 1600 Euro.
Ich las im Internet, das man beim Zeitlohn den Durchschnitt der letzten 3 Monate nimmt, um den Lohn innerhalb der Kündigungsfrist weiter zu zahlen. Nun speist mein Chef mich mit knappen 1000 Euro ab, und wird warscheinlich mit der Sonntagsarbeit argumentieren. Da der Sonntag bei uns aber ein ganz normaler Arbeitstag war, und ich eh nie mehr als 15 Sonntagsstunden hatte, kann er mit doch keine 500 Euro wegnehmen?
Wieviel muss er denn nun wirklich zahlen, wie gesagt, ich wurde nach Stunden bezahlt, hab ca 160 Stunden im Monat gearbeitet, und mein Nettolohn lag bei ca 1600 Euro.
Lieben Dank schon mal im voraus
Andrea




5 Antworten
#1
 Von 
blaubär+
Status: Legende (18791 Beiträge, 6879x hilfreich)

Du arbeitest besser mit dem Bruttolohn: 160*12,5=2.000,00 plus Zuschlag für x Stunden sonntags. Die Grundlage sollte dein üblicher Einsatzplan sein, incl. Sonntagsdienste, die ja dazu gehören.

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#2
 Von 
muemmel
Status: Unbeschreiblich (33911 Beiträge, 17616x hilfreich)

160 x 12,50 ergeben 2.000 Euro Bruttolohn und in Steuerklasse 1 ca. 1.450 Euro Nettolohn. Und bei Differenzen muss man halt Lohnklage am Arbeitsgericht erheben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Andreawilde
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Grundlage sollte dein üblicher Einsatzplan sein, incl. Sonntagsdienste, die ja dazu gehören.


Guten Morgen,
Wir haben 50% Aufschlag für Sonn und Feiertage bekommen. Nun will er mir noch nicht mal die Sonntage bezahlen. Ich glaube, er hat mich nur auf 120 Std angemeldet, ich habe aber immer mindestens 150 Std gearbeitet. Im Internet hab ich gelesen, weils halt oft so ist, müssen Arbeitgeber den Durchschnitt der letzten 3 Monate nehmen.
Eigentlich möchte ich nur wissen, ob der die tatsächlich gearbeiteten Stunden als Durchschnitt nehmen muss, oder kann er mich einfach mit den 120 Stunden abfertigen?

-- Editiert von User am 4. Dezember 2023 10:50

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#4
 Von 
blaubär+
Status: Legende (18791 Beiträge, 6879x hilfreich)

... die tatsächlich gearbeiteten Stunden gelten.

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#5
 Von 
Holperik
Status: Praktikant (670 Beiträge, 220x hilfreich)

Ich verstehe ihre Frage so, dass sie nach arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung bis Ende des Jahres freigestellt sind, die Höhe ihres Gehaltsanspruchs aber nirgendwo deutlich geregelt ist. Grundsätzlich befindet sich der Arbeitgeber in solchen Fällen im sog. Annahmeverzug. Die­ser An­spruch (Annahmeverzugslohn) wird nach dem sog. Lohn­aus­fall­prin­zip be­rech­net, welches auch im Rah­men der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall an­ge­wen­det wird. Das hat zur Fol­ge, dass in die Be­rech­nung des Annahmeverzugslohns al­le Zu­schläge, Zu­la­gen etc., die im An­nah­me­ver­zugs­zeit­raum für den be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer an­ge­fal­len wären, mit ein­zu­be­zie­hen sind.

Fortzuzahlen sind daher alle Bezüge, die der Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte . Hierzu gehören auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit, wenn zu den entsprechenden Zeiten die Arbeit ausgeübt worden wäre. Da dies bei ungeplanten Arbeitzeiten (wie bei Ihnen) niemand sagen kann, ist auf den Durchschnittslohn abzustellen. Nicht richtig wäre, wenn der AG davon ausgeht, dass gar keine Sonntagsarbeit mehr anfällt, denn - wäre der Betrieb nicht geschlossen worden- wäre ja wohl Sonntagsarbeit angefallen.

Es ist daher ihr Durchschnittslohn der letzten 3 Monate - ausgehend von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit- zu nehmen, einschließlich der von Ihnen in diesem Zeitraum erarbeiteten Zuschläge (Sonntagszuschlag).
Überstunden sind dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die waren "verstetigt", d.h. sie fallen regelmäßig an. Wenn Sie jetzt in ihrem Arbeitsvertrag 120 Stunden vereinbart haben, haben aber die letzten Monate immer 160 Stunden gearbeitet, wäre aus meiner Sicht von 160 Stunden auszugehen.

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