Zaun NRW trotz Höhenunterschied Nachbar

27. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
BausD
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zaun NRW trotz Höhenunterschied Nachbar

Hallo! Wir haben ein Haus vom Bauträger gekauft und grenzen hier im Baugebiet östlich an Bestandsimmobilien.
Laut Bebauungsplan der Stadt musste das Neubaugebiet aufgeschüttet werden, um sich an das Nördlich grenzende Gebiet anzugliedern.
Jetzt ist es jedoch so, dass wir zu dem Gebiet Richtung Osten ca. 80-100cm höher liegen werden. Dies wird auch durch L-Steine bauträgerseits abgesichert.

Unser Grundstück ist also wie folgt aufgebaut: im Norden befindet sich die ca. 5m-Zufahrt auf unserem Privatgrundstück und führt bis zur Garage, welche im Osten grenzt. Dazwischen ist noch ca. 3m Vorgarten.

Hinter der Garage befindet sich dann der Garten, der ca. 15m an die Gärten der Bestandsimmobilien grenzt und diese durch L-Steine abfängt.

Im B-Plan steht drin, dass außerhalb des Vorgartenbereichs entlang der Straßenbegrenzungslinie und entlang von Nachbargrenzen nur Einfriedungen in Form von transparenten Zäunen bis zu einer Höhe von 1,80m zulässig sind.

Im Bereich der Vorgärten sind keine Einfriedungen zulässig.

1) Jetzt stellt sich uns die Frage, ob und wie der Zaun platziert werden kann. Vorne vorm Haus (also Bereich Vorgarten, Stellplatz, Zufahrt) - würden wir gerne auf eine Einfriedung verzichten. M. E. nach könnte man den gesamten Bereich als Vorgarten auslegen, da Privatgrundstück und vorm Haus?

Wir würden uns ungern die 3m Zufahrt zur Garage verschmälern durch einen Zaun - es wird vermutlich schon schwer genug da rein zu kommen.

Kann uns der Nachbar hierzu "zwingen" einzufrieden? Da es ja lediglich "Vorgarten/Straße" vorm Haus ist? Wenn ja, würde hier die 1,80m-Regelung eintreffen?

2) Bzgl. der 1,80m-Regelung: Wird diese vom niedrigeren Grundstück gemessen oder von unserem? Also dürften wir im Garten an bestimmten Stellen nur 80cm Zaun haben, an anderen 100cm? Oder die gesamten 1,80m ausschöpfen, da der Bebauungsplan die Aufschüttung des Baugebiets vorgegeben hat?


Vielen lieben Dank!

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5 Antworten
#1
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37022 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von BausD):
Im B-Plan steht drin,
Bitte mal ---wörtlich--- angeben, was dazu als textliche Festsetzung im B-Plan steht.

Die Zaunhöhe ist mit ---bis zu 1,80 m --- vorgegeben. Niedriger geht auch, höher nicht.

Zitat (von BausD):
Kann uns der Nachbar hierzu "zwingen" einzufrieden?
Wie kommst du auf zwingen? Meint der Nachbar überhaupt schon was?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
BausD
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bitte mal ---wörtlich--- angeben, was dazu als textliche Festsetzung im B-Plan steht.
Die Zaunhöhe ist mit ---bis zu 1,80 m --- vorgegeben. Niedriger geht auch, höher nicht.


wortwörtlich steht drin:
"Außerhalb des Vorgartenbereichs sind entlang der Straßenbegrenzungslinie und entlang von Nachbargrenzen nur Einfriedungen in Form von transparenten Zäunen und Hecken bis zu einer Höhe von 1,80m zulässig."

Der Nachbar selbst hat diverses versucht, um das Bauprojekt zu verhindern. Klar, ist nicht schön, schließt ja direkt an seinem Garten ab. Wir haben bisher mehrfach Anschuldigungen bzgl. Lärm und dass er sich bei der Stadt beschwert etc. an den Kopf geworfen bekommen - dabei baut der Bauträger nur Mo-Fr, also alles gut. Deshalb würde ich gerne wissen, auf was ich mich da gefasst machen kann.

Wir würden schon gerne das Maximum an Zaun auch auskosten, da wir ja ohnehin knapp 80cm höher liegen als die Nachbarn.. ansonsten würden wir ja bei einem 100cm Zaun direkt "rein glotzen".

Die Frage ist, ob das in NRW so "geht"?

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#3
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37022 Beiträge, 6227x hilfreich)

Es muss also dort in diesem beschriebenen Bereich keine Einfriedung hin. Aber sie darf hin und darf dann max. 1,80 m hoch sein.

...und wenn, dann muss es entweder ein transparenter Zaun oder eine Hecke sein. Der Zaun muss dann auch transparent/durchsichtig bleiben... also geht glotzen immer und beidseitig...

Zitat (von BausD):
Wir würden schon gerne das Maximum an Zaun auch auskosten,
Das ist euch erlaubt=zulässig.

Für euch in NRW gilt jetzt der B-Plan. Der widerspricht nicht der LBO für NRW, ist aber die örtliche Vorschrift dort.

Der Nachbar klingt nach viel Vergnügen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Bullwear
Status: Frischling (17 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

die Zaunhöhe wird vom ursprünglichen Geländeniveau gemessen.

80 Cm aufgeschüttet = Maximal 100CM Zaun.

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#5
 Von 
Escroda
Status: Schüler (288 Beiträge, 124x hilfreich)

Zitat (von BausD):
1) Jetzt stellt sich uns die Frage, ob und wie der Zaun platziert werden kann.

Diese Frage ist gemeinsam mit dem Nachbarn zu klären.
§ 32, Abs. 1, Satz 2, NachbGNRW:
Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt.
Zitat (von BausD):
M. E. nach könnte man den gesamten Bereich als Vorgarten auslegen, da Privatgrundstück und vorm Haus?

Sehe ich auch so.
Zitat (von BausD):
Kann uns der Nachbar hierzu "zwingen" einzufrieden?

IMHO nein, da der BPlan Einfriedungen im Vorgartenbereich untersagt.
Zitat (von BausD):
2) Bzgl. der 1,80m-Regelung: Wird diese vom niedrigeren Grundstück gemessen oder von unserem?

Dazu müsste man die gesamten textlichen Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan studieren. Üblich, aber nicht zwingend ist, dass auch für das Planungsrecht die bauordnungsrechtliche Definition der Geländeoberfläche gilt, hier also §2, Abs. 4, BauO NRW:
Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.
Jetzt muss entschieden werden, ob die Aufschüttung als Festsetzung des Bebauungsplanes aufzufassen ist.
Zitat (von BausD):
Die Frage ist, ob das in NRW so "geht"?

Die Antwort fined man nur in enger Abstimmung mit dem Nachbarn (ziviles Nachbarrecht) und nach Klärung der anzuhaltenden Geländeoberfläche (öffentliches Baurecht).

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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