Verjährungsfrist von Forderung

11. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.06.2024 08:54:28
Status: Frischling (46 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist von Forderung


Verjährungsfrist von Forderung

Die GEZ fordert jetzt (Mai 2023) Beiträge, da ich vergessen habe mich anzumelden.

Ab wann sind solche Forderungsansprüche verjährt?
(gibt es hierzu eine Gesetzesgrundlage?)

3 Jahre – oder???
(also Beiträge vom Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 – oder???)

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6 Antworten
#1
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Die GEZ

Die gibt es ja nun schon sehr lange nicht mehr, das werden dann wohl Betrüger sein, die das noch nicht mitbekommen haben...



Zitat (von 123Claudia123):
Ab wann sind solche Forderungsansprüche verjährt?

Wenn es der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" wäre, dann hätte noch nicht einmal die Verjährungsfrist begonnen, von der Verjährung ganz zu schweigen.
Da solle man dann schnell nachzahlen und hoffen, das es kein Bußgeld gibt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Nana71
Status: Lehrling (1815 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Die GEZ fordert jetzt (Mai 2023) Beiträge, da ich vergessen habe mich anzumelden.


Vergessen, aha.

Zitat (von 123Claudia123):
3 Jahre – oder???


Nicht, wenn man sich noch gar nicht angemeldet hat.

Die Verjährungsfrist beginnt in dem Fall nämlich gar nicht erst zu laufen.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#3
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37027 Beiträge, 6228x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Die GEZ fordert jetzt
Was genau fordert der Beitragsservice?
Der Wortlaut ist wichtig, evtl. kannst du mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung aushandeln.

Es gilt § 7(4) RBStV.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
muemmel
Status: Unbeschreiblich (33915 Beiträge, 17617x hilfreich)

Ab wann sind solche Forderungsansprüche verjährt? Wie erwähnt, greift hier gar keine Verjährung. Ich erinnere mich jedoch an einen Beitrag des Kollegen Dezent, in dem er schrieb, der BS mache keine Forderungen von vor 2020 geltend. Und er weiss üblicherweise, wovon er spricht...

-- Editiert von User am 11. Mai 2023 17:00

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
muemmel
Status: Unbeschreiblich (33915 Beiträge, 17617x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Dezent
Status: Praktikant (547 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von 123Claudia123):
Ab wann sind solche Forderungsansprüche verjährt?
(gibt es hierzu eine Gesetzesgrundlage?)


Hier gilt die übliche Verjahrungsfrist laut BGB.

Wesentlicher Punkt ist aber die Frage, wann der Beitragsservice Kenntnis über die Forderung erlangt hat, also wann die Frist beginnt.

Sollte hier eine Anmeldung aufgrund des von mir genannten Meldedatenabgleiches entstanden sein kommt als frühestes Beginndatum der Zeitpunkt in Frage, an dem der BS die Meldedaten vom Einwohnermeldeamt erhalten hat. Eventuell ist auch der Zeitpunkt, an dem man die Anfrage beantwortet hat und niemanden benennen konnte, der den Beitrag gezahlt.

Ab Zeitpunkt der Kenntnis der Forderung kann laufend + drei Jahre lang selbst ohne Titulierung (die aber erfolgen wird) alles alles berechtigt gefordert werden was offen ist. Theoretisch sogar rückwirkend bis 01.2013, weil hier der Rundfunkbeitrag eingeführt wurde. Nicht nur drei Jahre.

Es ist ein Trugschluss zu denken es dürften maximal drei Jahre rückwirkend gefordert werden.

Aber...

Zitat (von muemmel):
Ich erinnere mich jedoch an einen Beitrag des Kollegen Dezent, in dem er schrieb, der BS mache keine Forderungen von vor 2020 geltend. Und er weiss üblicherweise, wovon er spricht...


Danke für die warmen Worte.

So sieht es aus! Grundsätzlich verlangt der Beitragsservice im Rahmen des aktuellen Meldedatenabgleiches keine Rundfunkbeiträge für Zeiträume vor 01.2020, weil diese als mit dem vorherigen Meldedatenabgleich als geklärt betrachtet werden. Auf der Homepage ist dies auch entsprechend hinterlegt.

Zitat (von 123Claudia123):
Die GEZ fordert jetzt (Mai 2023) Beiträge, da ich vergessen habe mich anzumelden.


Dieses "vergessen" kann laut RBStV als Owi verfolgt werden.

Immer wieder witzig wenn Leute hier eine Forderung mit dem Verweis auf Verjährung eliminieren wollen ohne zu wissen, dass Sie froh sein können, nicht noch eins im Rahmen einer Owi auf den Deckel zu bekommen...

3x Hilfreiche Antwort

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