Widerspruch Festsetzungsbescheid Beitragsservice

22. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Makrilili
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch Festsetzungsbescheid Beitragsservice

Hallo zusammen. Ich bin neu hier und komme aktuell leider nicht weiter und benötige Hilfe bzw. eine Auskunft.
Ich habe Ende Dezember '23 fristgerecht Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid des Beitragsservice eingelegt. Mitte März habe ich dann ein Schriftsatz des Beitragsservice erhalten, in welchem stand, dass ich nochmal (bereits im Widerspruch geschehen) darlegen sollte, weshalb ich der Annahme wäre, nicht, zumindest nicht in einem bestimmten Zeitraum, zahlungspflichtig zu sein.
Ich habe selbstverständlich nochmal meine Sicht der Dinge erläutert.
Nunmehr habe ich ohne weitere Information am 21.06.24 eine Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung durch meine Kommune bei fruchtlosen Verstreichen erhalten.
Ich habe in Bezug auf meinen Widerspruch keinen Abhilfebescheid oder eine Ablehnung meines Widerspruchs erhalten.
Meiner Kenntnis nach muss doch in angemessener Frist eine Reaktion in vorbezeichneter Form erfolgen. Auf eine Untätigkeitsklage habe ich natürlich keine große Lust zu. Leider hat sämtliches Vorgehen auch keine aufschiebende Wirkung.
Hat eventuell jemand eine Idee?

Vielen lieben Dank!

-- Editiert von User am 22. Juni 2024 22:09

-- Editiert von Moderator topic am 23. Juni 2024 15:12

-- Thema wurde verschoben am 23. Juni 2024 15:12

Notfall? Mehr lesen!



17 Antworten
#1
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41020x hilfreich)

Zitat (von Makrilili):
Ich habe selbstverständlich nochmal meine Sicht der Dinge erläutert.

Und, hat man auch einen Zugangsnachweis?



Zitat (von Makrilili):
Hat eventuell jemand eine Idee?

Zahlen, sonst wird es richtig teuer und sehr unangenehm (Pfändungen, Schufa geht schneller runter als die Titanic, etc.)

Entweder man hat Recht und bekommt dann die Beiträge erstattet oder man hat unrecht, dann ist das Geld schon da wo es hingehört.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status: Unbeschreiblich (40775 Beiträge, 14417x hilfreich)

Ich würde erst einmal klären, ob in diesem Fall der Widerspruch aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fälligkeit der Zahlung hat.

wirdwerden

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#3
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37045 Beiträge, 6231x hilfreich)

Zitat (von Makrilili):
Ich habe Ende Dezember '23 fristgerecht Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid des Beitragsservice eingelegt.
Womit hast du den Widerspruch begründet?
Zitat (von Makrilili):
Ich habe selbstverständlich nochmal meine Sicht der Dinge erläutert.
Und die war wie? Vermutlich NICHT so, wie der BS das sieht.
Zitat (von Makrilili):
Ich habe in Bezug auf meinen Widerspruch keinen Abhilfebescheid oder eine Ablehnung meines Widerspruchs erhalten.
Das sieht der BS vermutlich anders. Hättest du denn geklagt, wenn du eine Ablehnung erhalten hättest?
Zitat (von Makrilili):
Auf eine Untätigkeitsklage habe ich natürlich keine große Lust zu.
Die wäre auch für die Katz. Der BS war ja keinesfalls untätig.
Zitat (von Makrilili):
Hat eventuell jemand eine Idee?
Je nach Höhe der Summe könnte man uU eine Ratenvereinbarung vereinbaren, um Pfändungen zu verhindern.
Oder hier mal schreiben, was eigentlich Fakt ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Makrilili
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Womit hast du den Widerspruch begründet?

Das tut erstmal nichts zur Sache. Im Allgemeinen hat bereits ein anderes Beitragskonto Beiträge entrichtet. Das ist dementsprechend mit Nachweisen angeführt worden.
Zitat (von Anami):
Das sieht der BS vermutlich anders. Hättest du denn geklagt, wenn du eine Ablehnung erhalten hättest?

Selbstverständlich würde ich klagen, deswegen fragte ich nach einem Abhilfebescheid oder halt Ablehnung des Widerspruchs.
Zitat (von Anami):
Je nach Höhe der Summe könnte man uU eine Ratenvereinbarung vereinbaren, um Pfändungen zu verhindern.

Eine Ratenzahlung benötige ich finanziell nicht. Außerdem könnte eine Zahlung bedeuten, dass sich mein Widerspruch erledigt hat.

Im Großen und Ganzen möchte ich lediglich wissen, ob der BS nicht verpflichtet ist einen Abhilfebescheid oder eine Ablehnung als Verwaltungsakt zu erlassen. Obwohl der BS ja in der Tat gar nicht rechtsfähig sein soll. Der Festsetzungsbescheid kam schließlich auch vom Norddeutschen Rundfunk.

Ich hoffe, jetzt ist es klarer...

-- Editiert von User am 23. Juni 2024 12:11

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41020x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich würde erst einmal klären, ob in diesem Fall der Widerspruch aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fälligkeit der Zahlung hat.

Hat man wohl schon.
Zitat (von Makrilili):
Leider hat sämtliches Vorgehen auch keine aufschiebende Wirkung.




Zitat (von Makrilili):
Im Großen und Ganzen möchte ich lediglich wissen, ob der BS nicht verpflichtet ist einen Abhilfebescheid oder eine Ablehnung als Verwaltungsakt zu erlassen.

Nö, ist er nicht - schlicht weil er es nicht darf.



Zitat (von Makrilili):
Außerdem könnte eine Zahlung bedeuten, dass sich mein Widerspruch erledigt hat.

Das kann man ja mittels entsprechend formulierter Mitteilung verhindern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37045 Beiträge, 6231x hilfreich)

Zitat (von Makrilili):
Das tut erstmal nichts zur Sache.
Na, dann hat sich die Sache erledigt und deine nachgereichten Gründe waren wohl keine begründeten Einwände.
Zitat (von Makrilili):
Eine Ratenzahlung benötige ich finanziell nicht.
Wieso solltest du eine benötigen?
Zitat (von Makrilili):
ob der BS nicht verpflichtet ist einen Abhilfebescheid oder eine Ablehnung als Verwaltungsakt zu erlassen
mW nicht, aber jeden Verfahrensschritt kenne ich nicht. Der RBStV sagt unter §10:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Zitat (von Makrilili):
Obwohl der BS ja in der Tat gar nicht rechtsfähig sein soll. Der Festsetzungsbescheid kam schließlich auch vom Norddeutschen Rundfunk.
Unsinn, du liest vermutlich irreführende infos im Netz.

Zitat (von Makrilili):
Ich hoffe, jetzt ist es klarer...
Ja, mir schon.

Evtl. mal hier nachlesen?
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/zahlung/index_ger.html
...dort unter Widerspruch...

btw.
falsches Unterforum

-- Editiert von User am 23. Juni 2024 14:39

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Makrilili
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, ist er nicht - schlicht weil er es nicht darf.
gibt es dazu eine Quelle?
Ich war auf der Fachoberschule Verwaltung und Rechtspflege. Und damals haben wir ganz klar gelernt, dass über ein Widerspruch zwingend zu Entscheiden ist. Deshalb fragte ich danach. Ich finde es in der Tat sehr komisch, dass auf (berechtigte) Einwände nicht hinreichend reagiert wird und einfach eine Zwangsvollstreckung angekündigt wird, wenn man die nunmehr gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne eine finale Entscheidung über den Widerspruch zu führen.

Vielen Dank

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#8
 Von 
Makrilili
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wieso solltest du eine benötigen?
vorher hatten Sie das formuliert.
Zitat (von Anami):
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/zahlung/index_ger.html
Das habe ich alles bereits durch, leider kommt da keine Antwort bzgl. einer Entscheidung über den Widerspruch
Zitat (von Anami):
Unsinn, du liest vermutlich irreführende infos im Netz.
Beim BS steht zumindest selber, dass er nicht rechtsfähig ist, wie auch immer das verstanden werden kann. Dazu reichen meine Rechtskenntnisse nicht. Immerhin kam der Festsetzungsbescheid auch nicht vom BS direkt, sondern vom Norddeutschen Rundfunk. Normalerweise müsste dieser auch einen Abhilfebescheid oder die Ablehnung des Widerspruchs erlassen.

Ich denke, ich werde morgen einen entsprechenden Anwalt kontaktieren und um Rat bitten...

-- Editiert von User am 23. Juni 2024 15:23

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41020x hilfreich)

Zitat (von Makrilili):
Und damals haben wir ganz klar gelernt, dass über ein Widerspruch zwingend zu Entscheiden ist.

Da hat man falsches gelernt.
Nur eine Behörde oder Gleichgestellte müssten über einen Widerspruch zwingend entscheiden, sofern es die jeweiligen Rechtlichen Grundlagen so vorsehen (was in gefühlt 99% aller Fälle so ist)

Nun fängt es hier schon damit an, das der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gar keine Behörde ist ...



Ich würde auch noch prüfen ob der BS überhaupt der korrekte Empfänger des Widerspruchs war oder ob der nicht an die LRA zu richten wäre. Denn diese hat ja schließlich den Bescheid erlassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Makrilili
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde auch noch prüfen ob der BS überhaupt der korrekte Empfänger des Widerspruchs war oder ob der nicht an die LRA zu richten wäre. Denn diese hat ja schließlich den Bescheid erlassen.
Ich habe den Widerspruch, wie auch gefordert, an den BS gesendet, natürlich sämtliche Schreiben auch immer per Einschreiben.
Zitat (von Harry van Sell):
Nun fängt es hier schon damit an, das der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gar keine Behörde ist
Das ist so korrekt. Umso erstaunlicher ist, dass die zwangsvollstrecken dürfen und tun. Wenn auch dann wahrscheinlich im Auftrag. Ich finde es rechtlich zumindest sehr bedenklich, wie hier gehandelt wird.
Man kennt es halt von Behörden anders, da bekommt man definitiv einen Bescheid auf den Widerspruch.

Danke Dir!

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41020x hilfreich)

Zitat (von Makrilili):
Umso erstaunlicher ist, dass die zwangsvollstrecken dürfen und tun. Wenn auch dann wahrscheinlich im Auftrag.

Zwangsvollstreckungen sind jedermann vorbehalten.
Allerdings sind Zwangsvollstreckungen durch eine Kommune im Wege der Amtshilfe nur möglich, wenn das ganze von einer Behörde bzw. Gleichgestellten beauftragt wird. Das der B das aber nicht ist, wäre die Amtshilfe keine und somit rechtswidrig.
Anders wäre es eventuell, wenn die LRA der Auftraggeber wäre, wobei auch das meins Wissens nach noch nicht höchstrichterlich ausdiskutiert ist.


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#12
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37045 Beiträge, 6231x hilfreich)

Zitat (von Makrilili):
vorher hatten Sie das formuliert.
Nö, das hieß, du könntest je nach Höhe der Forderung uU eine Ratenzahlung zur Begleichung der Forderung anbieten, um Pfändungen (Kontopfändung, Lohnpfändung etc)/Vollstreckung zu vermeiden.
Zitat (von Makrilili):
dass über ein Widerspruch zwingend zu Entscheiden ist.
So pauschal ist das nicht richtig, oder du hast dir nur einen Teil gemerkt. ...Über einen Widerspruch zu welchem Bescheid und von wem?

zB Ich bin keine Behörde, sondern Privatperson und könnte als solche bei einem Schuldner auch vollstrecken lassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zitat (von Makrilili):
leider kommt da keine Antwort bzgl. einer Entscheidung über den Widerspruch
Kommt auch nicht mehr. Steht in dem Link so drin---
unter Festsetzungsbescheid findet sich dort:
In einem Fest­setzungs­bescheid werden die geschuldeten Rund­funk­beiträge und Säumnis­zuschläge fest­gesetzt. Die sogenannte Fest­setzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Voll­streck­ungs­behörde oder den Gerichts­voll­zieher.
Ein Zwischenschritt, wie du ihn wolltest/willst, ist nicht vorgesehen.

Wie verstehst du den §10 des RBStV?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Makrilili
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Allerdings sind Zwangsvollstreckungen durch eine Kommune im Wege der Amtshilfe nur möglich, wenn das ganze von einer Behörde bzw. Gleichgestellten beauftragt wird. Das der B das aber nicht ist, wäre die Amtshilfe keine und somit rechtswidrig.
Ah, dass wusste ich noch gar nicht. Vielen Dank! Top...

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#14
 Von 
Dezent
Status: Praktikant (547 Beiträge, 188x hilfreich)

Fassen wir zusammen:

Es wurde Widerspruch eingelegt, der keine aufschiebende Wirkung hat. Ob dieser überhaupt zugegangen ist, weiß man nicht.

Es kam zur Zwangsvollstreckung. Es gibt Zahlungsaufforderungen für aktuelle Zeiträume.

Anstatt zunächst zu klären (vielleicht telefonisch...) ob dort beim Empfänger was eingegangen ist, wird hier nachgefragt.

Bis jetzt sehe ich hier noch nichts, was beim Beitragsservice / der Landesrundfunkanstalt falsch gelaufen ist.

Natürlich: Eine Antwort solltest du natürlich erhalten. Voraussgesetzt, es ist dort allerdings was eingegangen - was du aber nicht weißt.

...um dir vielleicht den Zahn ziehen zu können, überhaupt richtig zu liegen wären - auch aus persönlicher Neugierde - ein paar Details interessant.

Zitat (von Makrilili):
Im Allgemeinen hat bereits ein anderes Beitragskonto Beiträge entrichtet.


Die gibt es ja genug Fallstricke, warum man mit seinem Widerspruch trotz dieses Gedankgangs falsch liegen könnte, im Recht zu sein.

Beispiele gefällig?

- Mitbewohner. Person mit Beitragskonto ist umgezogen. Es wurde weitergezahlt unter Angabe dieser Beitragsnummer. Tatsächlich dann aber für die neue Anschrift des Beitragskontoinhabers - nicht für die alteWohnung in der man wohnt. Dies deshalb, da Beitragskonten personenbezogen geführt werden, und nicht wohnungsgebunden.

- Mitbewohner ist befreit. Nicht befreite Person - du - wirst berechtigt weiter zur Zahlung herangezogen.

- Mitbewohner ist zahlungsunfähig. Hat auch entgegen anderer Ankündigung tatsächlich nicht gezahlt. Vollstreckungen waren bereits erfolglos. Du wirst als im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung herangezogen

- du hast keine Beitragsnummer des Mitbewohners genannt

...und es gibt noch viele andere Optionen warum dein Widerspruch ins Leere gehen könnte.


-- Editiert von User am 25. Juni 2024 07:22

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#15
 Von 
Makrilili
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Dezent):
Es wurde Widerspruch eingelegt, der keine aufschiebende Wirkung hat. Ob dieser überhaupt zugegangen ist, weiß man nicht.
Der Widerspruch ist zugegangen. Ich habe stehts per Einschreiben versendet.
Zitat (von Dezent):
Es kam zur Zwangsvollstreckung. Es gibt Zahlungsaufforderungen für aktuelle Zeiträume.
Noch kam es zu keiner Zwangsvollstreckung. Diese ist aber angekündigt, wenn ich innerhalb einer bestimmten Frist nicht zahle.
Zitat (von Dezent):
Die gibt es ja genug Fallstricke
in der Tat ist das so korrekt. Leider auch vieles individuell, do wie es aussieht.

Ich habe Kontakt zu einem Anwalt gehabt. Es besteht die Möglichkeit, dass seitens des Einwohnermeldeamt falsche Daten versendet worden sind. Das wäre nicht das erste Mal. Dann wäre die Summe und der Zeitraum der gefordert wird zumindest erklärbar.
Ich habe nunmehr ein weiteres Schreiben mit weiteren Details aufgesetzt mit der Bitte um Mitteilung, welche Daten genau vorliegen.
Weiter sind meine Eltern aus unserem Mehrgenerationenhaus ausgezogen. Meine Frau und ich haben eine Wohnung in einem Neubauprojekt für meine Eltern gekauft. Meine Eltern hatten sich frühzeitig, zu früh, dort gemeldet, obwohl wir den Innenausbau über einen längeren Zeitraum selber bewerkstelligt hatten. So wie es aussieht, ist für diese Wohnung, obwohl nachweislich gar nicht bewohnbar, bereits mit Ummeldung zu zahlen.

Dennoch vielen Dank

-- Editiert von User am 25. Juni 2024 18:18

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#16
 Von 
Anami
Status: Unbeschreiblich (37045 Beiträge, 6231x hilfreich)

Zitat (von Makrilili):
So wie es aussieht, ist für diese Wohnung, obwohl nachweislich gar nicht bewohnbar, bereits mit Ummeldung zu zahlen.
Ja, so ist es tatsächlich.
Es zählt der Tag der Anmeldung.
Der BS oder die Meldebehörde kümmert sich auch keineswegs darum, ob und warum jemand evtl. doch nicht eingezogen war.

Im § 2 (2) RBStV:
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
Dezent
Status: Praktikant (547 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Makrilili):
Es besteht die Möglichkeit, dass seitens des Einwohnermeldeamt falsche Daten versendet worden sind. Das wäre nicht das erste Mal.


In der Tat ist das möglich.

Zitat (von Makrilili):
Weiter sind meine Eltern aus unserem Mehrgenerationenhaus ausgezogen. Meine Frau und ich haben eine Wohnung in einem Neubauprojekt für meine Eltern gekauft. Meine Eltern hatten sich frühzeitig, zu früh, dort gemeldet, obwohl wir den Innenausbau über einen längeren Zeitraum selber bewerkstelligt hatten. So wie es aussieht, ist für diese Wohnung, obwohl nachweislich gar nicht bewohnbar, bereits mit Ummeldung zu zahlen.


Na da haben wir doch die Lösung!

Mit melderechtlicher Ummeldung zahlen die Eltern für die neu angemeldete Wohnung. Da Sie und Ihre Eltern keine gemeinsame Meldeadresse/Wohnung mehr haben fällt für Sie ein weiterer (nun zweiter) Rundfunkbeitrag an.

§ 17 BMG
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Wer keine Wohnung bezieht, muss sich dort nicht anmelden. Mit der Anmeldung wird folglich die Erklärung abgegeben, unter der neuen Anschrift zu wohnen.

§ 7 RBStV
(1) 1Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat.

§ 2 RBStV
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst be
wohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist...

Ja, jetzt mag man natürlich anführen können, dass die melderechtliche Anmeldung nur eine "Vermutung" ist. Dem steht aber gegenüber, dass man nach dem BMG mit der Anmeldung ausdrücklich erklärt hat unter der angemeldeten Anschrift zu wohnen.

Folglich käme der Umstand zu erklären man wohne nicht unter der neuen Anschrift einem Verstoß gegen das BMG gleich.

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