Hallo,
meine Oma hat mir für meine zwei Zimmer Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht (wörtlich: der Mieter erhält ein lebenslanges Wohnrecht)in meinen Mietvertrag geschrieben (meine Oma ist Eigentümer meiner Wohnung). In diesem Haus wohne ich schon seit 43 Jahren, der Mietvertrag ist allerdings erst vor 5 Jahren gemacht worden. Meine Oma konnte leider keinen Grundbucheintrag mehr machen, da sie unter Demens leidet und seit einem Jahr in einem Pflegeheim untergebracht ist.
Meine Frage nun: wie rechtssicher ist mein Wohnrecht auf lebenszeit, wenn meine Oma versterben sollte und die Erben sich um das Haus reissen?
Für Eure Nachrichten danke ich Euch schon jetzt.
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"...Wissen ist Macht..."
Wohnrecht auf Lebenszeit ohne Grundbucheintrag
Hat die Oma vor 5 Jahren auch schon unter Demenz gelitten?
Der Vertrag kann durchaus Gültigkeit haben, denn der sagt ja theortisch aus, dass du nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden kannst. Unabhängig davon werden die Erben vielleicht/vielleicht auch nicht versuchen, dich aus der Wohnung zu bekommen. Da würde ich mich dann einfach als ganz normaler Mieter betrachten.
Vor Mieterhöhung usw. bist du natürlich durch diese Klausel nicht gefeit, aber auch hier müssen dann gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.
Auch ein schuldrechtliches Wohnrecht hat normalerweise Gültigkeit.
Wenn die Oma jedoch aufgrund von Demenz vor 5 Jahren kein dingliches Wohnrecht mehr eintragen durfte oder konnte, dann gilt das analog auch für ein schuldrechtliches Wohnrecht.
Vielen Dank erst mal für die Antworten.
Meine Oma leidet erst seit ca. einem Jahr unter Demenz. Als wir den Mietvertrag machten, war sie kerngesund.
Die zukünftigen Erben haben schon angedeutet, dass sie Eigenbedarf anmelden wollen.
Ich war auch schon bei einem Anwalt mit meinem Mietvertrag und der meinte, ich bräuchte mir keine Sorgen zu machen, meine Frau und mich würden sie nicht raus bekommen, allerdings wirkte er auf mich nicht sehr kompetent in Sachen Mietrecht.
Vielen Dank für Eure Antworten.
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"...Wissen ist Macht..."
Der Mietvertrag kann nicht gekündigt werden (§ 544 Satz 2 BGB
):
§ 544 BGB
Vertrag über mehr als 30 Jahre
1Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
-- Editiert von nataly am 02.04.2008 13:03:06
Hallo Nataly, danke für Deine Nachricht.
Ist denn ein Mietvertrag in dem das Wohnrecht des Mieters auf Lebenszeit festgehalten ist, automatisch ein Mietvertrag der für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen wurde??
Wäre eigentlich logisch!
Ich wohne zwar 43 Jahre in meiner Wohnung, aber der Mietvertrag mit dem Wohnrecht besteht eben erst seit 5 Jahren. Davor gab es keinen Mietvertrag.
Ein Bekannter hat mich darauf aufmerksam gemacht. Da kam vor kurzem ein Beitrag im TV da war ein gleicher Fall wie meiner vor Gericht und der Richter entschied sich gegen den Mieter da der Richter der Ansicht war, dass nur mit Eintrag des Wohnrechts im Grundbuch dies auch rechtskräftig wäre. Der Mieter mußte ausziehen.
Da gibt es anscheinend auch irgendwo ein Urteil dazu.
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"...Wissen ist Macht..."
--- editiert vom Admin
Skout, lass dich nicht nervös machen. Der Anwalt hat für 99,9 % dieser Fälle Recht (und ob der "anders" entschiedene Fall mit deinem identisch ist, könnte man erst beurteilen, wenn man das Urteil sehen würde).
Du hast einen Mietvertrag auf Lebenszeit und den kann der Eigentümer dir nicht kündigen - auch die Oma hätte dies nicht mehr gekonnt, wenn sie noch Agil und geschäftsfähig wäre.
Aber falls du Mobbing usw. erwarten müsstest, dann könntest du dir dieses Wohnrecht ja "abkaufen" lassen.
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