Unsere Hausverwaltung meldete sich vor ca. drei Monaten und wollte unter der Begründung "Gefahr im Verzug" unsere Wohnung besichtigen. Nachdem wir nach der konkrete Gefahr gefragt hatten, revidierte sie die Aussage und wollte eine allgemeine Wohnungsbegehung zur Feststellung des Zustands machen. Die "Gefahr" sei der potentielle Wertverlust der Immobilie durch Abnutzung. Da die letzte Begehung bereits knapp fünf Jahre zurück lag, willigten wir trotz der seltsamen Begründung ein.
Die Begehung war aus unserer Sicht sehr zermürbend. Wir sollten die Wände in Küche, Flur und Wohnzimmer neu streichen, Aufkleber von Türzargen und Lichtschaltern entfernen und darüber hinaus erhielten wir eine Abmahnung wegen eines von uns angebrachten Duschvorhangs an der Badewanne (da wir dafür bohren mussten). Den Duschvorhang haben wir mittlerweile entfernt, uns wird allerdings immer noch seitens der Hausverwaltung eine Frist bis Oktober gesetzt, die genannten Räume neu zu streichen und alle Aufkleber zu entfernen. Die Hausverwaltung will dann nochmals die Wohungs begehen. Unserer Ansicht nach sind wir nicht zum Streichen verpflichtet. Das letzte mal strichen wir vor ca. zwei Jahren und bewegen uns völlig im festgelegten Turnus zu Schönheitsreparaturen des Mietvertrags, abgesehen davon, dass der BGH starre Fristen ja eh für unwirksam erklärt hat. Außerdem sehen die Wände wirklich nicht schlimm aus, es sind halt ein paar Streifen durchs Möbel verrücken entstanden, also normale Abnutzung.
Wie seht ihr das, sollen und können wir uns der erneuten Begehung sowie dem Streichen einfach Verweigern?
Hausverwaltung fordert Streichen der Wände während Mietzeit
Wie ist das denn im Mietvertrag geregelt mit den Schönheitsreparaturen?
Hängt den Vorhang wieder auf.
Seit ihr renoviert eingezogen vor wie vielen Jahren ?
Ja. Man muss halt die üblichen Auswirkungen eines Interessenkonfliktes beachten. Stichwort Pyrrhussieg.ZitatWie seht ihr das, sollen und können wir uns der erneuten Begehung sowie dem Streichen einfach Verweigern? :
Also im Mietvertrag steht zu den Schönheitsreparaturen Folgendes:
"14.1. Die Mieter sind verpflichtet, die Kosten für die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Sie haben das Recht, statt der Kostenbeteiligung die Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren und der Anstrich der Wände und Decken.
14.2. Diese Arbeiten sollen gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses in aller Regel in folgendem Turnus ausgeführt werden:
- Küche, Bäder/Duschen nach 3 Jahren;
- Wohn- und Schlafräume, Flure nach 5 Jahren;
- alle anderen Räume und Lackanstriche nach 7 Jahren."
Übernommen wurde die Wohnung vor knapp 10 Jahren in renoviertem Zustand. Zur Rückgabe steht Folgendes:
"20.1 Bei Ende der Mietzeit ist die Mietsache mit sämtlichen Schlüsseln, vollständig geräumt und komplett sauber zurückzugeben.
20.2 Machen die MIeter von ihrem Recht Gebrauch, die Schönheitsreparaturen nach Ziffer 14.1. deses Vertrags selbst vollständig und fachgerecht auszuführen, so hat auch dies bis spätestens zum Ende des Mietverhältnisses zu geschehen."
Ich hoffe, die Passagen sind hilfreich. Wir verstehen es so, dass die Reparaturen erst zum Auszug aus der Wohnung erfolgen müssen.
Wann seid ihr eingezogen, war die Wohnung bei Einzug renoviert?
Wie lange wohnt ihr denn schon dort? Was gab es bei der Begehung vor 5 Jahren zu beanstanden?ZitatDa die letzte Begehung bereits knapp fünf Jahre zurück lag, willigten wir trotz der seltsamen Begründung ein. :
Eine schriftliche Abmahnung? Dürft ihr lt. Mietvertrag im Bad gar nicht bohren? Was steht überhaupt in der Abmahnung? Etwa auch Kündigungsandrohung?Zitaterhielten wir eine Abmahnung wegen eines von uns angebrachten Duschvorhangs :
ICH würde mich der Begehung nicht verweigern.ZitatWie seht ihr das, sollen und können wir uns der erneuten Begehung sowie dem Streichen einfach Verweigern? :
ICH würde aber den Duschvorhang wieder anbringen, zB um Feuchteschäden im Bad zu vermeiden.
ICH würde jetzt auch nicht schon wieder streichen.
ICH würde auch die Aufkleber an Lichtschaltern und Türzargen jetzt nicht entfernen.
Sagen wir mal so: Wer es konfrontativ will, kann mit Verweis auf das hier angegebene BGH Urteil (https://www.mietrecht.de/blog/schoenheitsreparaturen-fristen/) die Wirksamkeit der AGB-Klausel zu den Schönheitsreparaturen anzweifeln. Da der Vermieter offenbar dringenden Renovierungsbedarf sieht, ist er dann § wegen § 538 BGB in Zusammenhang mit § 535 BGB selber zur Durchführung der Renovierung verpflichtet. Er möge einen Termin mitteilen, zu dem er das auf eigene Kosten durchführen lassen wird.
Ich gebe jedoch zu bedenken, dass sich das in einem Forum zwar nett anhört aber natürlich nicht besonders klug wäre. Zudem ist die Rechtsprechung bei den Fristen nicht absolut eindeutig. Meinem Eindruck nach geht die überwiegende Mehrzahl jedoch davon aus, dass die Fristen zu kurz sind und daher wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam sind.
Aukleber darf der Mieter übrigens in der Wohnung anbringen soviele er will. Auch darf er in Wände bohren bzw. Duschvorhänge aufhängen. Lasst euch nicht verarschen.
Ich verstehe aber zugegeben auch nicht, was der Sinn hinter der Aktion der Hausverwaltung sein soll. Ist irgendetwas vorgefallen, dass man einen Grund sucht euch rauszubekommen?
ZitatWie lange wohnt ihr denn schon dort? Was gab es bei der Begehung vor 5 Jahren zu beanstanden? :
Vor fünf Jahren hatte sich etwas Schimmel an den Fenstern gebildet (wir wohnen im Altbau), das Problem haben wir aber mittlerweile im Griff. Ansonsten gab es vor fünf Jahren nichts, auch die Duschhalterung war da noch kein Problem.
Wir wohnen seit 10 Jahren in der Wohnung und haben diese in renoviertem Zustand übernommen.
ZitatEine schriftliche Abmahnung? Dürft ihr lt. Mietvertrag im Bad gar nicht bohren? Was steht überhaupt in der Abmahnung? Etwa auch Kündigungsandrohung? :
Im Mietvertrag steht tatsächlich, dass wir weder im Bad noch in der Küche in die Fliesen bohren dürfen. Wir wollen uns jetzt eine Halterung ohne Bohrung basteln. Ja, die Abmahnung kam schriftlich einige Tage nach der Begehung und uns wurde eine Frist zur Abmontierung gesetzt und uns bei Nichteinhaltung mit einer fristlosen Kündigung gedroht. Ebenso dürften wir in der Badewanne nicht mehr duschen (die Duschstange war sogar von der Vermieterin bei unserem Einzug schon in die Wanne eingebaut).
Danke schon mal an alle für die schnellen Antworten!
Zitat:
Ich verstehe aber zugegeben auch nicht, was der Sinn hinter der Aktion der Hausverwaltung sein soll. Ist irgendetwas vorgefallen, dass man einen Grund sucht euch rauszubekommen?
Eine Etage unter uns hat bis Anfang des Jahres eine größere WG gewohnt, wo ein heftiger Wasserschaden im Bad entstanden ist. Die WG musste dann relativ bald ausziehen und die Wohnung wird aktuell renoviert. Wir haben das Gefühl, dass die Hausverwaltung deswegen nun "Ordnung" im gesamten Objekt schaffen will und eventuell auch die restlichen Wohnungen frei haben will, um neu zu renovieren. Wir wohnen in Leipzig und die Miete ist weit unter dem örtlichen Mietspiegel.
Na denn....
Duschvorhang wieder aufhängen, dem Vermieter mitteilen, dass die Klauseln unwirksam sind und er gerne bei Bedarf auf seine Kosten renovieren lassen kann. Zudem auch gleich informieren, dass eine weitere Begehung nicht notwendig ist und seitens des Mieters abgelehnt wird.
Und damit die Kündigung der Wohnung riskieren, obwohl man weiß, das man so günstig an keine neue kommt?
Die Empfehlung halte ich für schwierig.
Ich würde auch nicht streichen, eben weil die gewünschte Frist noch nicht abgelaufen ist. Den Duschvorhang würde ich wenigstens bei der Begehung abhängen.
Hmm, ja vielleicht können wir als Kompromiss ja wirklich wenigstens auf die im Mietvertrag benannten Fristen bestehen. Es ist jetzt auch nicht so, dass wir uns allgemein gegen das Streichen sträuben wollen, aber die Wände sehen echt noch sehr okay aus und die Art und Weise der Hausverwaltung mit ihren im Befehlston geschriebenen Nachrichten empfinden wir als übergriffig, sodass es gefühlt auch eine Sache des Prinzips ist. Danke euch!
Ich bitte folgendes zu überlegen: Aktuell sind diese Klauseln im Mietvertrag AGB-Klauseln und unterliegen damit der Inhaltskontrolle des BGB. Wie oben geschrieben halte ich sie für ungültig. Wenn das ein Richter genauso sieht, muss der Mieter gar nicht renovieren. Weder jetzt, noch irgendwann in der Zukunft.ZitatHmm, ja vielleicht können wir als Kompromiss ja wirklich wenigstens auf die im Mietvertrag benannten Fristen bestehen. :
Wenn ihr jetzt mit dem Vermieter verhandelt und eine neue Vereinbarung aushandelt bzw. auf irgendeine Weise die alte bestätigt, dann ist das möglicherweise keine AGB-Klausel mehr. Der Nachteil für euch wäre sehr erheblich. Dann müsst ihr nämlich renovieren.
Von daher würde ich nicht empfehlen, sich auf irgendwelche Verhandlungen einzulassen. Ihr könnt dem Vermieter kurz mitteilen, dass erstens die Klauseln wegen zu kurzer Fristen eurer Meinung nach unwirksam ist und das zweitens selbst wenn man eine Wirksamkeit annimmt, die Wohnung objektiv noch nicht renovierungsbedürftig ist. Daher würdet ihr nicht renovieren.
Ich bin normalerweise mit solchen Aussagen wirklich vorsichtig. Niemand weiß, was sich ein Vermieter so einfallen lässt und was dann ein Richter dazu sagt. Aber ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass auf dieser Basis eine Vermieterkündigung durchgehen würde. Selbst wenn alles für den Vermieter läuft und der Richter die Klausel als wirksam und die Wohnung als renovierungsbedürftig sieht, so wäre das Verhalten des MIeters nicht derart vertragswidrig, dass es eine Kündigung rechtfertigen würde. Da gibt es für den Vermieter wesentlich mildere Mittel, um die Streitfrage juristisch zu lösen.ZitatUnd damit die Kündigung der Wohnung riskieren, obwohl man weiß, das man so günstig an keine neue kommt? :
ZitatUnd damit die Kündigung der Wohnung riskieren, obwohl man weiß, das man so günstig an keine neue kommt? :
Eine solche Kündigung wird nie im Leben durchgehen.....
Was mir dazu so eingefallen ist wäre, ob das Haus evtl. verkauft werden soll und man ein möglichst gutes Bild für Interessenten haben möchte, wenn diese sich das Objekt ansehen....
Nehmen wir mal an, dass wir die Renovierung ablehnen, nicht streichen und uns die Hausverwaltung dann eine Kündigung schreibt. Wie wäre dann der Ablauf? Klar, wir widersprechen dann erstmal der Kündigung.
Ist dann die Hausverwaltung in der Pflicht, die Kündigung im Zweifel vor Gericht durchzusetzen? Oder müssen im Gegenteil dann wir den ersten Schritt tun und die Rechtmäßigkeit vor Gericht anzweifeln?
dass im Oktober die HV sich nochmal bei euch *zur Kontrollbegehung* anmeldet.ZitatNehmen wir mal an... :
Warum wollt Ihr das ablehnen?
Es wurde doch hier mehrfach erläutert, dass ihr gar nicht renovieren braucht.
DAS wäre also auf jeden Fall abzuwarten.Zitatund uns die Hausverwaltung dann eine Kündigung schreibt. :
Wozu das denn? Du fragst dann besser hier, was zu tun ist, weil die HV /der Vermieter dir eine Kündigung geschickt hat.ZitatKlar, wir widersprechen dann erstmal der Kündigung. :
Dann wird man hier wissen wollen, was genau drin steht... und dann sieht man weiter.
Falls die HV/der Vermieter es mit der Kündigung ernst meint... müsste er den Rechtsweg gehen. JA.ZitatIst dann die Hausverwaltung in der Pflicht, die Kündigung im Zweifel vor Gericht durchzusetzen? :
Nein.ZitatOder müssen im Gegenteil dann wir den ersten Schritt tun und die Rechtmäßigkeit vor Gericht anzweifeln? :
Also bitte ruhig bleiben.
Über den Duschvorhang nachdenken.
Selbst, wenn das Fliesenanbohren lt. Mietvertrag nicht erlaubt ist, wurde das schon häufig von Gerichten als nicht rechtens entschieden.
https://deutschesmietrecht.de/kuendigung/wohnungsabnahme/286-so-vermeiden-sie-duebelloecher-in-badfliesen.html
Mir sind noch max. 28 zulässige Bohrlöcher in Erinnerung, wenn das Bad vermieterseitig keine entspr. Ausstattung hat.
Zitatdass im Oktober die HV sich nochmal bei euch *zur Kontrollbegehung* anmeldet. :
Warum wollt Ihr das ablehnen?
Es wurde doch hier mehrfach erläutert, dass ihr gar nicht renovieren braucht.
Na ja, wozu eine nochmalige Begehung wenn sich seit der letzten Begehung nichts verändert hat? Wenn sie sich im Oktober wegen der Wände nochmal anmelden wollen, finden sie die genauso vor.
Also den Duschvorhang werden wir mit Teleskopstangen neu befestigen und ansonsten warten wir mal ab, was die HV so sagt, wenn wir nicht renovieren. Ich melde mich dann im Forum nochmal. Danke an alle für die Hilfe!
Das braucht man doch nicht ablehnen.ZitatDie Hausverwaltung will dann nochmals die Wohungs begehen. :
Ja, genau. Und genau dann kann man der HV sehr genau erklären, warum man nicht schon wieder gestrichen hat.ZitatWenn sie sich im Oktober wegen der Wände nochmal anmelden wollen, finden sie die genauso vor. :
Ihr seid (verständlich) sehr unsicher, deshalb würde ich zu einem Mieterverein gehen oder einen Anwalt aufsuchen. Ihr könnte weder so eloquent sachlich und fachlich argumentieren wie cauchy, noch könnt ihr die HV mit rudimentären Halbwissen zu Tode quasseln wie Anamie. Um auf der sicheren Seite zu sein, holt euch am Besten Unterstützung.
Darf ich fragen, warum?Zitatdeshalb würde ich zu einem Mieterverein gehen oder einen Anwalt aufsuchen. :
Niemand weiß, ob die HV im Oktober tatsächlich noch eine Begehung macht oder ob das auch eine Nebelkerze war wie die mit *Gefahr im Verzug*.
Was sollte VORHER ein Mieterverein oder Anwalt für Geld tun können außer beraten? (Hoffentlich richtig).
Natürlich sollte der TE die HV nicht mit Halbwissen zu Tode quasseln. Ich habe das übrigens in keinster Weise empfohlen.
Das geht kurz, sachlich und deutlich. uU sogar einfach schriftlich.ZitatUnd genau dann kann man der HV sehr genau erklären, warum man nicht schon wieder gestrichen hat. :
Bausteine finden sich hier im Thread.
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