Notarkosten: Entwurfsgebühr? Und was jetzt?

13. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)
Notarkosten: Entwurfsgebühr? Und was jetzt?

Hallo,

nehmen wir mal rein theoretisch an, dass ein Mann sich per Mail an eine Anwalt- und Notar-Kanzlei wendet, um zu klären, wie ein Testament am besten zu machen wäre. Er schildert in der Mail seine Situation und fragt nach den verbundenen Kosten.

Eine Notarfachwirtin meldet sich telefonisch, fragt ob ein Anwalt oder ein Notar benötigt wird, was der Mann aber nicht weiß, stellt noch ein paar Fragen und sagt, dass sie per Mail einen Testament-Entwurf senden würde, ohne dabei die Kosten dafür zu nennen.

Der Entwurf kommt, lässt aber einige Fragen offen, die der Mann in seiner ersten Mail und auch telefonisch erwähnt hatte.

Der Mann schreibt seine zweite Mail, weist auf die offenen Fragen hin und fragt erneut nach den Kosten.

Per Mail kommt der etwas korrigierte Entwurf und wird der Preis fürs Notar-Testament genannt.

Der Mann schreibt per Mail, dass die Fragen immer noch offen sind, und bekommt eine Mail, wo steht, dass er sich dann mit dem bestimmten Fachanwalt für Erbrecht in dieser Kanzlei in Verbindung setzen sollte.

Der Mann findet das Ganze etwas seltsam und kontaktiert die Kanzlei nicht mehr.

Jetzt nach etwa drei Monaten kommt ein Schreiben von einem Notar, wo der Mann gebeten wird, "den entstandenen Entwurfsgebühr" für den "überlassenen Entwurf des Testaments" zu begleichen.
Als Kostenrechnung steht unter anderem: 0,8 Entwurfsgebühr gem. 2401 KV
Und die Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Kostenberechnung kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht angefochten werden."

FRAGEN:

1. Muss man wirklich so eine Rechnung bezahlen, obwohl die Kosten des Entwurfs vor dem Entwurf-Versand nicht benannt wurden?
2. Falls man mit der Rechnung nicht einverstanden ist, soll man gleich zum Landesgericht gehen?
Oder erst eine Mahnung o.ä. abwarten? Oder ein Widerspruch o.ä. zurück schreiben? Oder sonst was?

Vielen Dank im Voraus.

-- Editiert von Moderator am 14.03.2021 17:44

-- Thema wurde verschoben am 14.03.2021 17:44

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22 Antworten
#1
 Von 
cruncc1
Status: Richter (8468 Beiträge, 4624x hilfreich)

Zitat (von Leo):
Muss man wirklich so eine Rechnung bezahlen, obwohl die Kosten des Entwurfs vor dem Entwurf-Versand nicht benannt wurden?

Ja.

Der Notar hat einen Entwurf erstellt und diesen übersandt. Dieser arbeitet nicht umsonst und darf die Erstellung und Übersendung des Entwurfs in Rechnung stellen.

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#2
 Von 
Ballivus
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Mit (einer vollstreckbaren Ausfertigung) einer notariellen Kostenrechnung kann auch zwangsvollstreckt werden.
Ignorieren würde ich es also nicht, wenn du dagegen vorgehen willst.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#3
 Von 
drkabo
Status: Legende (18159 Beiträge, 9873x hilfreich)

Bei Notaren sind die Kosten gesetzlich geregelt.
Der Notar muss deshalb nicht extra darauf hinweisen, dass Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften anfallen.

Und wenn man nach Erhalt des Entwurfs noch über Mailverkehr über Änderungswünsche führt, wird man nicht glaubhaft argumentieren können, dass man mit der Erstellung eines Entwurfs nicht einverstanden war

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):

Ja.

Der Notar hat einen Entwurf erstellt und diesen übersandt. Dieser arbeitet nicht umsonst und darf die Erstellung und Übersendung des Entwurfs in Rechnung stellen.


Danke.

Kann es in diesem konkreten Fall von Bedeutung sein, dass mit dem Notar selber überhaupt keine Kommunikation stattgefunden hat sondern nur mit einer Notarfachwirtin?

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#5
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Mit (einer vollstreckbaren Ausfertigung) einer notariellen Kostenrechnung kann auch zwangsvollstreckt werden.
Ignorieren würde ich es also nicht, wenn du dagegen vorgehen willst.


Vielen Dank.

Wie erkennt man, dass die übersandte notarielle Kostenrechnung eine vollstreckbare Ausfertigung ist?
Oder ist die erste Rechnung nie eine vollstreckbare Ausfertigung?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status: Richter (8468 Beiträge, 4624x hilfreich)

Zitat (von Leo):
Kann es in diesem konkreten Fall von Bedeutung sein, dass mit dem Notar selber überhaupt keine Kommunikation stattgefunden hat sondern nur mit einer Notarfachwirtin?

Nein, das ist nicht von Bedeutung.
Zitat:
Wie erkennt man, dass die übersandte notarielle Kostenrechnung eine vollstreckbare Ausfertigung ist?

Das bekommt man spätestens dann mit, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.
Zitat:
Oder ist die erste Rechnung nie eine vollstreckbare Ausfertigung?

Nein. Wenn nicht gezahlt wird, kann sich der Notar selbst eine vollstreckbare Ausfertigung der Rechnung erteilen und einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung beauftragen.

Der Notar wird zunächst mehrfach mahnen und dann eine letzte Frist setzen um dann zu vollstrecken.

-- Editiert von cruncc1 am 14.03.2021 11:24

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#7
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei Notaren sind die Kosten gesetzlich geregelt.
Der Notar muss deshalb nicht extra darauf hinweisen, dass Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften anfallen...


Danke.

Kann in diesem Fall von Bedeutung sein, dass der Mann gleich in seiner ersten Mail nach den verbundenen Kosten gefragt hatte, was ihm aber in dem ersten Telefonat offensichtlich nicht beantwortet wurde, da er in seiner zweiten Mail nochmals danach fragen musste?

Da die Notarfachwirtin ihren Entwurf per Mail gesendet hat, müsste sie doch die Frage nach den Kosten in der ersten kurzen Mail während des ersten Telefonats sehen, oder schon davor. Auf diese Mail hat sich der Mann während des ersten Telefonats auch bezog.

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#8
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):

... Der Notar wird zunächst mehrfach mahnen und dann eine letzte Frist setzen um dann zu vollstrecken.



Vielen Dank.

Welche Umstände würden dann generell so eine Rechnung übers Landgericht entweder ganz ablehnen oder zumindest mindern lassen?
Nach den Antworten hier entsteht bei mir der Eindruck, dass das Landgericht so eine Rechnung zwar prüfen kann aber nie zu Gunsten des Kunden entscheiden wird.

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#9
 Von 
cruncc1
Status: Richter (8468 Beiträge, 4624x hilfreich)

Zitat (von Leo):
Kann in diesem Fall von Bedeutung sein, dass der Mann gleich in seiner ersten Mail nach den verbundenen Kosten gefragt hatte, was ihm aber in dem ersten Telefonat offensichtlich nicht beantwortet wurde, da er in seiner zweiten Mail nochmals danach fragen musste?

Nein, das ist nicht von Bedeutung. Wenn man einen Notar mit der Erstellung eines Testaments beauftragt und dann einen Entwurf erhält, muss man sich darüber im Klaren sein, dass hierfür Gebühren anfallen. Der Notar muss diese nicht explizit nennen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vermögen des Testierers; dieser Wert ist bei Erstellung des Entwurfs i.d.R. noch gar nicht bekannt.
Zitat:
Welche Umstände würden dann generell so eine Rechnung übers Landgericht entweder ganz ablehnen oder zumindest mindern lassen?

Keine hier genannten "Umstände".
Zitat:
Nach den Antworten hier entsteht bei mir der Eindruck, dass das Landgericht so eine Rechnung zwar prüfen kann aber nie zu Gunsten des Kunden entscheiden wird.

Zumindest nicht bei diesem Sachverhalt.

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#10
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):

... Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vermögen des Testierers; dieser Wert ist bei Erstellung des Entwurfs i.d.R. noch gar nicht bekannt...


Nochmals Danke.

In dem Fall wurde gleich im ersten Telefonat nach dem Wert des Hauses und der Höhe des Guthabens auf den Konten gefragt. Der Mann hat diese Werte so angegeben, wir er sie in etwa 10 Jahren vorstellen konnte. Derzeit sind sie aber kleiner.
- Das Haus z.B. wurde vor 20 Jahren gekauft für den Preis, der etwa 40% kleiner als in dem Telefonat genannt. Es gibt eine Urkunde mit dem damals bezahlten Preis.
- Das Kontoguthaben sollte in 10 Jahren höher sein, weil der Mann mit einer künftigen Altersversicherung rechnete.

Kann man dadurch versuchen, den Wert der Rechnung zu mindern?

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#11
 Von 
cruncc1
Status: Richter (8468 Beiträge, 4624x hilfreich)

Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der heutige Wert des Vermögens.

-- Editiert von cruncc1 am 14.03.2021 14:02

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#12
 Von 
salkavalka
Status: Lehrling (1639 Beiträge, 993x hilfreich)

Kaum etwas ist so schwer vorherzusehen, wie der Ausgang eines Verfahrens beim Landgericht bei einem abgebrochenem Entwurf. Das sind immer Einzelfallentsscheidungen, bei denen es auf die genauen Umstände ankommt.
Der Notar muss ohne Nachfrage nicht über die entstehenden Kosten aufklären. Bei einem Testament über den ganzen Nachlass kommmt es auf den Wert des Vermögens an. Ohne diese Angabe kann der Notar auch nichts über die Kosten sagen.
Dir wurde angekündigt, dass ein Entwurf übersandt wird, so dass du nicht argumentieren kannst, das das Testament von den Kosten abhängen soll. Spätestens mit deiner Nachfrage nach dem 1. Entwurf, der in einem 2. Entwurf Eingang gefunden hat, wirst du auch nicht damit argumentieren können, dass du keinen Entwurf wolltest.
Etwas stutzig macht mich deine Schilderung, dass zunächst ein Entwurf übersandt wurde und du dann einen einen Anwalt verwiesen wurdest. So sollte das eigentlich nicht sein. Mit welchen Fagen hst du dich denn ursprünglich an die Kanzlei gewandt?
Eine Kostenreduzierung kann sich ergeben, wenn der in der Rechnung aufgeführte Geschäftswert zu hoch ist.
Wolltest du über dein gesamten Nachlass verfügen, ist der Wert deines Vermögens abzüglich Schulden entscheidend, mindestens aber die Hälfte deines Vermögens (ohne Schulden).

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#13
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
...
Etwas stutzig macht mich deine Schilderung, dass zunächst ein Entwurf übersandt wurde und du dann einen einen Anwalt verwiesen wurdest. So sollte das eigentlich nicht sein. Mit welchen Fragen hast du dich denn ursprünglich an die Kanzlei gewandt?
...


Vielen Dank.

Mir ging es hauptsächlich um meinen drogenabhängigen Sohn, der seit Jahren Hartz4 bekommt... Ich dachte, er sollte kein Geld und kein Vermögen zumindest gleich bekommen, damit es auch nicht gleich von seinem Unterhalt abgezogen wird. Die Dame konnte es scheinbar nicht nachvollziehen und daher hat mir schließlich geschrieben:

Zitat:
"Sehr geehrter XXX,
Ihre Testamentsgestaltung, wie von Ihnen gewünscht, ist doch sehr komplex und müßte unbedingt besprochen werden.
Ich würde Sie bitten, sich mit unserem Fachanwalt für Erbrecht, Herrn YYY, in Verbindung zu setzen und mit ihm
einen Termin zur Besprechung zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
ZZZ
- Notarfachwirtin -"



Meine erste Mail an diese Anwalt-, Notar und Steuerberater-Kanzlei:
Zitat:

Guten Tag,
ich möchte ein Testament schreiben im Sinne „Meine Ehefrau wird Vorerbe, mein Sohn von der ersten Ehe wird
Nacherbe". Was würde es in etwa kosten?
Es geht dabei um mein Haus (Wert ca. xxx Euro) , in dem derzeit meine Frau und ich wohnen, und das
Geld auf meinem Konto (ca. yyy Euro).
Mein Sohn wohnt in ZZZ, ist drogenabhängig, bekommt Hartz IV und hat einen Rechtsbetreuer, da er psychische Probleme hat.
Die Hälfte des Geldes soll meine Frau erben.
Die andere Hälfte des Geldes ist schließlich für den Sohn bestimmt, aber erst nach dem Tod der Frau. Von dieser Hälfte soll die Frau meinem Sohn einige kleine Beträge auszahlen können.
Meine Ziele möchte ich so formulieren:
1. WICHIG
Meine Ehefrau soll nach meinem Tod
A. in dem Haus entweder selbst wohnen oder es vermieten können und
B. meinem Sohn wöchentlich oder monatlich die Fahrkosten zum Grab seiner Mutter (d.h. meiner verstorbenen
ersten Frau) in Hanau auszahlen
2. NICE TO HAVE
Es wäre zwar schön, wenn der Sohn das Haus am Ende bekommen könnte, aber wenn er immer noch Hartz‐4
bekommt, gibt's vielleicht keinen Sinn darin(?)
Vielleicht gibt es auch bessere Lösungen?
Gruß

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#14
 Von 
cruncc1
Status: Richter (8468 Beiträge, 4624x hilfreich)

Ein solches komplexes Thema lässt sich nicht per E-Mail erörtern. Man macht einen Besprechungstermin mit dem Notar und lässt sich beraten. Ein Rechtsanwalt ist nicht erforderlich (doppelte Kosten).

Zitat:
Meine erste Mail an diese Anwalt-, Notar und Steuerberater-Kanzlei

In einer Anwalts- und Notarkanzlei kann man nur entweder anwaltlich oder notariell betreut werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__3.html

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#15
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Und noch was: ist hier 0.8 angemessen? In welchen Grenzen kann sich die Zahl in so einem Fall bewegen?

Zitat:

Als Kostenrechnung steht unter anderem: 0,8 Entwurfsgebühr gem. 2401 KV

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#16
 Von 
salkavalka
Status: Lehrling (1639 Beiträge, 993x hilfreich)

Bei einem Entwurf geht der Gebührensatz in deinem Fall von 0,3 bis 1,0. Ein Gebührensatz von 0,8 (ohne den Entwurf zu kennen) kommt mir auf den ersten Blick nicht völlig falsch vor. Den Satz bestimmt der Notar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung, m.E. wird man da nicht viel gegen machen können, außer der Entwurf ist sehr oberflächlich und setzt deine Vorgaben nicht um.
Auch wenn dir das in der Sache nicht weiterhilft, so eine Mail wie deine schreit m.E. geradezu nach einem Gespräch mit dem Notar, und zwar von Anfang an. Deine Ziele hast du klar formuliert, aber klar sind sie trotzdem nicht. Z.B soll der Sohn das Haus am Ende erhalten, aber was willst du für die Zeit bis zum Tod der Ehefrau?
Der Notar ist aber verpflichtet, den Willen zu erforschen (§ 17 BeurkG).
Dir da erst einen kostenpflichtigen Entwurf zu schicken, um dann festzustellen, huch, da fragen Sie doch besser einen Anwalt, find ich merkwürdig (wenn in deiner 2. Mail keine neuen Fragen auftauchten).
Nichstdestotrotz wird dir eine Beschwerde vor dem Landgericht wahrscheinlich nicht viel bringen.
Auch wenn du keinen guten Eindruck von der Kanzlei hast, erfolgversprechender scheint es mir, nochmal auf einen Vorbesprechungstermin mit dem Notar zu drängen.
Fragen, die du hast, lassen sich in einem persönlichen Gespräch leichter klären als per mail.
für den Fall, dass es zu einer beurkundung kommt, kostet das Gespräch auch nichts extra. Wenn es nicht zu einer Beurkundung kommt, kann sich der Gebührensatz auch nur max.auf 1,0 erhöhen.

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#17
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank.

Zitat (von salkavalka):
Dir da erst einen kostenpflichtigen Entwurf zu schicken, um dann festzustellen, huch, da fragen Sie doch besser einen Anwalt, find ich merkwürdig (wenn in deiner 2. Mail keine neuen Fragen auftauchten)


1. Kann diese Mitteilung hindeuten, dass der Notar selber in der o.g. Kommunikation gar nicht mitgewirkt hatte und die Notarfachwirtin alles alleine geschrieben hatte? Auch in allen drei Mails stand unter dem Text ihr Name und nicht der des Notars.

2. Ich habe einen interessanten Fall gefunden:
https://www.erbrecht-dav.de/wann-entstehen-notarkosten-bei-testamentsberatung/
der auch hier etwas anders beschrieben wird:
https://www.anwaltsregister.de/Anwaltstipps/Anwalt_zur_Frage_Muss_der_Notar_seinen_Auftraggeber_vorab_ueber_die_Hoehe_der_Kosten_informieren.d2661.html

Wie könnte so ein dort erwähnte Notarhaftungsanspruch in etwa aussehen bzw. formuliert werden?

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#18
 Von 
drkabo
Status: Legende (18159 Beiträge, 9873x hilfreich)

Zitat:
1. Kann diese Mitteilung hindeuten, dass der Notar selber in der o.g. Kommunikation gar nicht mitgewirkt hatte und die Notarfachwirtin alles alleine geschrieben hatte?

Nicht unbedingt - ist aber auch egal. Es gibt keine Gebührenermäßigung für Texte einer Notarfachwirtin.

Zitat:
2. Ich habe einen interessanten Fall gefunden:

In dem Fall ging es aber darum, dass die Auftraggeber eine Beratung beauftragt haben, ob ein notarielles Testament überhaupt sinnvoll ist - der Notar aber stattdesen einfach einen Testamentsentwurf geliefert hat, obwohl ein notarielles Testament gar nicht sinnvoll gewesen wäre, was der Notar hätte erkennen müssen, wenn er den Beratugsauftrag korrekt ausgeführt hätte.
Der Fall scheint mit Ihrem Fall nicht so richtig vergleichbar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
salkavalka
Status: Lehrling (1639 Beiträge, 993x hilfreich)

1. Kann darauf hindeuten, muss aber nicht sein.
Es gibt eine Entscheidung des LG Münster http://openjur.de/u/949010.html , die davon ausgeht, dass der Notar auch nach aussen gegenüber seinem Auftraggeber die Verantwortung für den Entwurf übernehmen muss, um Notargebühren zu verdienen. Also den Entwurf über seine Emailadresse versenden oder in der Übersendungsmail deutlich machen, dass er den Entwurf geprüft hat.
Ob ein anderes Gericht das in deinem Fall ebenso sehen würde, steht in den Sternen.
2. Dieser Fall ist mit deinem Fall nicht vergleichbar. Aus deiner ersten Mail lese ich jedenfalls heraus, dass du dich zu einem Testament bereits entschlossen hattest und es nicht darum ging, brauche ich überhaupt ein Testament.

Wenn du dich zu einer Notarkostenbeschwerde entschliesst, brauchst du dir über die Formulierung keine großen Gedanken machen. Es muss nur deutlich werden, was du willst und warum du die Rechnung nicht einsiehst. Dazu gehört in deinem Fall eine Schilderung was passiert ist (also was wurde besprochen) und der Emailverkehr und natürlich eine Kopie der Rechnung über die gestritten wird. Das kannst du in deinen Worten schreiben und musst es nicht mit §§ untermauern.
Falsche Sachbehandlung oder Aufrechnungsansprüche aus § 19 BNotO prüft das Gericht in diesen Fällen mit, auch wenn du das nicht ausdrücklich erwähnst.
Wenn du mit der Rechnung nicht einverstanden bist, solltest Du aber jetzt aktiv werden und nicht auf eine Mahnung warten. Sei es gegenüber dem Notariat oder gegenüber dem Landgericht.
Wenn du dich jetzt schon an das Landgericht wendest, kann es passieren, dass dir vorgehalten wird, warum du dich nicht nochmals an das Notariat gewandt hast und versucht hast, die Angelegenheit zu klären.
Allein der Umstand, dass dir das Ganze nach der 2. Mail des Notariats seltsam vorkam und du dich nicht wieder gemeldet hast, könnte etwas "dünn" sein.
Aber wie gesagt, bei einer Beschwerde wegen einer abgebrochenen Beurkundung, ist kaum vorhersehbar, wie das ausgeht.





-- Editiert von salkavalka am 16.03.2021 08:13

-- Editiert von salkavalka am 16.03.2021 08:25

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank!

Zitat (von salkavalka):
Wenn du mit der Rechnung nicht einverstanden bist, solltest Du aber jetzt aktiv werden und nicht auf eine Mahnung warten. Sei es gegenüber dem Notariat oder gegenüber dem Landgericht.
Wenn du dich jetzt schon an das Landgericht wendest, kann es passieren, dass dir vorgehalten wird, warum du dich nicht nochmals an das Notariat gewandt hast und versucht hast, die Angelegenheit zu klären.
Allein der Umstand, dass dir das Ganze nach der 2. Mail des Notariats seltsam vorkam und du dich nicht wieder gemeldet hast, könnte etwas "dünn" sein.
Aber wie gesagt, bei einer Beschwerde wegen einer abgebrochenen Beurkundung, ist kaum vorhersehbar, wie das ausgeht.


1. Soll ich also vor dem Gericht erst den Notar kontaktieren und
- versuchen mit ihm die fachliche Sache zu klären, die seine Helferin im Entwurf nach meiner Meinung falsch aufgenommen hatte oder
- ihn bitten, seine Rechnung wegen falscher Beratung bzw. des fehlerhaften Entwurfs zurückzuziehen?

2. Ist es zulässig, dass ein Notar nach dem Erstellen des Entwurfs seinem Mandaten per Mail vorschlägt, zusätzlich zu einem bestimmten Anwalt fürs Erbrecht zu gehen, um eine konkrete vom Mandanten an den Notar gestellte Frage zu klären?
(so wie in meinem Falls passiert ist)

3. Wenn ich beim Gericht nicht nur die Überprüfung der Rechnung (so wie in dem von Dir erwähnten Fall) beantrage sondern auch den o.g. Notarhaftungsanspruch stelle,
- kann ich diesen in einem Antrag machen oder muss ich zwei machen?
- brauche dann unbedingt einen Anwalt für den Notarhaftungsanspruch oder geht es ohne?


-- Editiert von Leo am 16.03.2021 11:22

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
salkavalka
Status: Lehrling (1639 Beiträge, 993x hilfreich)

1.Es ist schwierig online zu einer Meinung zu kommen. Über die Rechnung mit dem Notar zu diskutieren wird m.E. nicht viel bringen.
Du hast in meinen Augen eindeutig einen Beurkungsauftauftrag erteilt und das Notariat hat einen Entwurf erstellt.
Damit ist die Gebühr zunächst einmal entstanden.
Weiter oben schreibst du, dass der Entwurf "Fragen offen" liess. Ein Entwurf kann natürlich auch keine Fragen beantworten.
Ganz unten schreibst du, dass der Entwurf fehlerhaft war. Wenn der Entwurf fehlerhaft war, ist es naheliegend, sich nochmals an das Notariat zu wenden und mit dem Notar zu reden. Nicht naheliegend ist es, sich dann einfach nicht mehr zu melden.
Wenn du jetzt nochmal mit dem Notariat versuchst in der Sache weiter zu kommen, kann es sein, dass sich alles in Wohlgefallen auflöst, der Notar ein Beratungsgespräch mit dir führt, dein Anliegen versteht , umsetzt und du zufrieden mit einem notariellen Testament nach Hause gehst. Die Gebühr, die dir jetzt in Rechnung gestellt wird, ist auf die Beurkundungsgebühr anzurechnen, so dass Du unterm Strich auch nicht mehr bezahlst, als wenn von vorneherein alles gut gelaufen wäre.
Kann aber auch passieren, das der Notar nochmal aktiv wird, du trotzdem nicht zufrieden bist und die Rechnung noch ein bisschen höher wird.

2. Ob das zulässig ist, weiß ich nicht. Glücklich ist es jedenfalls nicht, wenn der Anwalt zur gleichen Sozietät wie der Notar gehört. Es gibt sowohl für Anwälte als auch für Notare Tätigkeitsverbote, wenn sie oder ein Mitglied der Sozietät vorher bereits in der gleichen Sache in der anderen "Profession" tätig waren.
Aber: auch dabei kann sich um ein Versehen handeln. Die Angestellte hat gemerkt, dass es so nicht geht und hat dir vorgeschlagen, dass du das mit dem Anwaltsnotar (Anwalt und Notar) selber besprichst. Aus Versehen hat sie statt Notar XX, Anwalt XX geschrieben.
3. Vergiss das mit dem Amtshaftungsanspruch. Wenn du dich gegen die Kostenrechnung wehrst und deine Argumente dafür aufzählst, wird das Gericht das in diesem Rahmen mitprüfen, wenn die Argumentation in Richtung falsche Sachbehandlung geht.
Auf keinen Fall einen zweiten Antrag stellen! Wenn Du Pech hast, wird das Gericht das als kostenpflichtige Klage behandeln. Es ist völlig ausreichend, sich gegen die Rechnung zu wehren und deine Argumente dafür aufzuzählen. Einen Anwalt brauchst du dafür nicht und Notarkostenbeschwerden kosten keine Gerichtsgebühren. Auslagen sind zu zahlen, in der Regel falllen aber nur Zustellauslagen an. Das sind dann für alles, was im Laufe des Verfahrens an Dich zugestellt wird, 3,50 € pro Zustellung. Mehr als 7 € kommen da in aller Regel nicht zustande, oftmals gibt es auch nur eine Zustellung, die wird dann gar nicht berechnet.


-- Editiert von salkavalka am 16.03.2021 14:25

-- Editiert von salkavalka am 16.03.2021 14:36

-- Editiert von salkavalka am 16.03.2021 14:49

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Leo
Status: Beginner (105 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
1....

Vielen Dank für Deine freundlichen und ausführlichen Erklärungen!

-- Editiert von Leo am 16.03.2021 21:14

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