Einer Bekannten ist nun folgendes geschehen:
Am 22.08.2016 hat die Bekannte ein Stutfohlen verkauft.
Kaufvertrag wurde schriftlich abgeschlossen und von beide Parteien unterschrieben.
Heute, am 26.08.2016 bekam die Bekannte einen Anruf von der Käuferin des Fohlens und teilte mit, daß sie vom Kaufvertrag zurücktreten möchte.
Leider kommt solch ein Verhalten öfters vor.
Meine Fragen:
Ist so ein Verhalten der Käuferin rechtens?
Ist dieser abgeschlossene Kaufvertrag gleichzusetzen einem „Haustürgeschäft", in dem man ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat?
Rücktrittsrecht vom Pferdekaufvertrag
Handelt die Verkäuferin denn gewerblich/gewerbsmäßig/unternehmerisch?
Sie züchtet hobbymäßig Pferde.
Warum macht es ein Unterschied, ob privater Verkäufer oder gewerblicher Verkäufer?
Darf man bei privater oder gewerblicher Verkäufer von einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag zurücktreten?
Über eine Antwort, die den Unterschied zwischen privater und gewerblicher Verkäufer erklärt in diesem Fall, würde ich mich freuen.
ZitatWarum macht es ein Unterschied, ob privater Verkäufer oder gewerblicher Verkäufer? :
Weil für die Unternehmer wesentlich strengere Kriterien gelten.
Sie dürfen z.B. die Gewährleistung nicht ausschließen, in bestimmten Fällen hat der Käufer ein generelles Rücktrittsrecht, etc.
Hallo
Klar, wieso sollte dies denn nicht rechtens sein?Zitat:Ist so ein Verhalten der Käuferin rechtens?
Ich kan auch hier schreiben, ich möchte gerne 1000Euro für meinen Post hier von dir, auch das wäre rechtens!
Ein KV sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, möchte jetzt eine Partei den Vertrag aufheben, dann benötigt es die Zustimmung der Anderen seite.
Etwas zu wollen, wünschen etc ist legitim, nur brauch die "Gegenseite" dem nicht unbedingt zuzustimmen!
Am Fohlen ist kein Mangel oder sonstiges.
(das Fohlen ist gesund, über die Eltern nachweislich keine Erbkrankheiten)
Offensichtlich hat sich der Käufer vorschnell oder unüberlegt entschieden.
..... so nach dem Motto: "Och wie nett und lieb ..... kaufe ich"
Nach paar Tagen hat der Käufer festgestellt, daß aus welchen Gründen auch immer dieses Fohlen nicht haben will und tritt vom Kaufvertrag zurück.
1. Wenn Verkäufer Privatperson ist:
gibt es ein Rüttrittsrecht?
oder ist der schriftlich abgeschlossene Vertrag bindend?
2. Wenn Verkäufer Gewerbetreibender ist:
gibt es ein Rüttrittsrecht?
oder ist der schriftlich abgeschlossene Vertrag bindend?
Was für ein Unterschied ist in diesem Fall, wenn Verkäufer Privatperson oder Gewerbetreibender ist?
ZitatAm Fohlen ist kein Mangel oder sonstiges. :
(das Fohlen ist gesund, über die Eltern nachweislich keine Erbkrankheiten)
Offensichtlich hat sich der Käufer vorschnell oder unüberlegt entschieden.
..... so nach dem Motto: "Och wie nett und lieb ..... kaufe ich"
Nach paar Tagen hat der Käufer festgestellt, daß aus welchen Gründen auch immer dieses Fohlen nicht haben will und tritt vom Kaufvertrag zurück.
1. Wenn Verkäufer Privatperson ist:
gibt es ein Rüttrittsrecht?
oder ist der schriftlich abgeschlossene Vertrag bindend?
2. Wenn Verkäufer Gewerbetreibender ist:
gibt es ein Rüttrittsrecht?
oder ist der schriftlich abgeschlossene Vertrag bindend?
Was für ein Unterschied ist in diesem Fall, wenn Verkäufer Privatperson oder Gewerbetreibender ist?
DAS
#3 HvS
Zitat:Weil für die Unternehmer wesentlich strengere Kriterien gelten.
Sie dürfen z.B. die Gewährleistung nicht ausschließen, in bestimmten Fällen hat der Käufer ein generelles Rücktrittsrecht, etc.
@ Altes Haus
Die Antwort hilft mir überhaupt nicht weiter!
Ich möchte wissen, was für ein Unterschied ist wenn der Verkäufer eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist.
(bitte um genaue Erklärung der wichtigten Punkte)
Offensichtlich hat sich der Käufer vorschnell oder unüberlegt entschieden.
..... so nach dem Motto: "Och wie nett, süß und lieb ..... kaufe ich"
Nach paar Tagen hat der Käufer festgestellt, daß aus welchen Gründen auch immer dieses Fohlen nicht haben will und tritt vom Kaufvertrag zurück.
Ist in diesem Fall ein Rücktritt vom Kaufvertrag gerechtfertigt bzw. rechtens?
Ihre Frage war u.a.:
Was für ein Unterschied ist in diesem Fall, wenn Verkäufer Privatperson oder Gewerbetreibender ist?
Darauf bezog sich meine Antwort.
Es ist egal ob der Käufer sofort feststellt, dass ihm der Schuh (das Pferdchen) nicht mehr gefällt, oder drei, oder neun, onder 14 oder 30 Tage später. Verträge müssen eingehalten werden. Wenn der Verkäufer das Pferdchen nicht zurück nehmen will, dann hat die Käuferin halt ein Tierchen, welches sie eigentlich nicht möchte.
Sollte der Verkäufer dem Käufer allerdings ein solches Recht eingeräumt haben, sieht die Sache anders aus. Wir reden hier von einem Privatverkauf, bei einem gewerbl. sieht die Sache anders aus siehe #3 von HvS
http://www.123recht.net/Widerruf-bei-Nichtgefallen-fuer-Privatverkaeufer-__f224510.html
@ Altes Haus
Vielen Dank für die Antwort.
Also kurz zusammengefaßt:
Verkäufer ist Privatperson:
Bei einem Privatverkauf gibt es kein Recht auf Rüttritt vom Kaufvertrag.
Verkäufer ist Gewerbetreibender:
Bei einem gewerbetreibenden Verkäufer gibt es die Widerrufsfrist, diese beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluß.
https://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
Der letzte Satz des oben genannten Paragrafen heißt, daß der gewerbetreibenden Verkäufer muß sich um den Rücktransportes des Pferdes kümmern?!?
"Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren."
(Mal eben einmal quer durch Deutschland das Pferdchen wieder zurück zu transportieren ist nicht gerade billig.)
Nein, In beiden Fällen gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Berträge sind einzuhalten. Die Käuferin hat nun ein Pferd welches sie nicht möchte. Die Verkäuferin kann der Käuferin ein Angebot machen unter welchen Bedingungen sie bereit wäre vom Vertrag abstand zu nehmen.
ZitatVerkäufer ist Gewerbetreibender: :
Bei einem gewerbetreibenden Verkäufer gibt es die Widerrufsfrist, diese beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluß.
https://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
Das gilt nicht bei einem Kauf vor Ort!
Nochmal kurz zusammengefasst: Unter normalen Voraussetzungen besteht hier kein Widerrufsrecht. Der Käufer ist an den Vertrag gebunden. Die Forderung des Verkäufers muss daher nicht angenommen werden.
Ich denke, das beste für alle Beteiligten (inklusive Pferd) wäre eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags, wobei der Verkäufer natürlich einen Teil des Kaufpreises als Aufwandsentschädigung einbehalten sollte.
@ fm89
Klar das beste für das Tier ist eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags.
Aber der Verkäufer ist der dumme dabei!!!
Ich denke, wenn ich ein Pferd zum Verkauf anbieten würde.
Jemand kommt sieht es und nöchte es kaufen.
Es wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
Der Verkäufer ist im guten Glauben, daß es kein Spaß des Käufers ist und löscht die Anzeigen im Internet und sagt den evtl. anderen Interessenten ab.
Nach einiger Zeit sagt aber der Käufer, daß er das Pferd nicht mehr haben will - hat bis dato nichts bezahlt.
Der Verkäufer schaltet wieder die Anzeigen.
(der Verkäufer wirkt dadurch unseriös!!! - mal verkauft und dann doch wieder zuhaben)
Oder wie soll sich ein Verkäufer verhalten?
(leider kommt solch ein Verhalten der Käufer oft vor!!!)
- Zahlungsfrist von 7 Woche geben,
- Bei Nichtbezahlung wird das Pferd weiter verkauft
- Zahlung bei Nichtabnahme wird nicht zurückerstattet
- .....
Was ist rechtens?
.
ZitatAber der Verkäufer ist der dumme dabei!!! :
Nein, die Antwort wie dies aussehen könnte hat dir fm89 gestern schon gegeben.
ZitatIch denke, das beste für alle Beteiligten (inklusive Pferd) wäre eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags, :wobei der Verkäufer natürlich einen Teil des Kaufpreises als Aufwandsentschädigung einbehalten sollte.
gruß charly
#13
Zitat:Klar das beste für das Tier ist eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags.
Aber der Verkäufer ist der dumme dabei!!!
Im vorliegenden Fall muss der Verkäufer das Pferdchen nicht zurück nehmen. Und nein, nicht der Verkäufer ist der Dumme dabei, sondern das Tier, welches es zu versilbern gilt.
Der Verkäufer könnte das Tier auch unter der Vorgabe zurücknehmen, dass er zB die Hälfte des Kaufpreises einbehält, so könnte er das Tierchen nochmal verkaufen.
Das machen die Käufer heutzutage all zu gerne, irgendwie ist es Usus geworden vom Vertrag wieder ab zu springen.
Auf die Anzahlung hat die Bekannte vertrauensvoll gewartet.
Wie wär´s, wenn man im Kaufvertrag folgendes festhält: 25% Anzahlung und verfällt bei Rücktritt!
Ist das überhaupt rechtens?
Oder gibt es eine bessere Formulierung?
Was machen, wenn keine Anzahlung folgt, sondern, so wie in diesem Fall, nur der Rückritt vom Kaufvertrag?
Zitat:Auf die Anzahlung hat die Bekannte vertrauensvoll gewartet.
Das ist aber das Problem des Verkäufers, in der "Hobbyzuchtbranche" durchaus nicht unüblich, aber der Pferdehandel ist ein hartes Geschäft.
Zitat:Wie wär´s, wenn man im Kaufvertrag folgendes festhält: 25% Anzahlung und verfällt bei Rücktritt! Ist das überhaupt rechtens?
Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen mE zulässig, allerdings kann der Verkäufer auch auf Erfüllung (Geld gegen Pferdchen) des Kaufvertrages bestehen.
Zitat:Was machen, wenn keine Anzahlung folgt, sondern, so wie in diesem Fall, nur der Rückritt vom Kaufvertrag?
Vertrag nur in Verbindung mit der Anzahlung.
ZitatWie wär´s, wenn man im Kaufvertrag folgendes festhält: 25% Anzahlung und verfällt bei Rücktritt! :
Das ist eine sehr dumme Formulierung, denn dadurch räumt man dem Käufer ja ein Rücktrittsrecht ein. Was machst du also, wenn er nach 6 Monaten kommt und sagt, dass er vom Kauf zurücktritt?
Zitat:Was machen, wenn keine Anzahlung folgt, sondern, so wie in diesem Fall, nur der Rückritt vom Kaufvertrag?
Nochmal, hoffentlich zum letzten Mal: Ein einseitiger Rücktritt ist nicht möglich. Der Verkäufer hat es also selbst in der Hand, was passiert. Er kann auf Vertragserfüllung bestehen oder eben den Rücktritt akzeptieren - wenn er schlau ist, lässt er sich diese Einwilligung bezahlen.
#19 u.a.
Zitat:Er kann auf Vertragserfüllung bestehen oder eben den Rücktritt akzeptieren - wenn er schlau ist, lässt er sich diese Einwilligung bezahlen.
So ist es. Für die Zukunft muss man sich einfach ein dickeres Fell wachsen lassen. Tierhandel ist ein hartes Geschäft, wenn man das "hobbymäßig" betreibt und nicht klarkommt, dann sollte man sich evtl. ein anderes Hobby zulegen.
Zitat@ fm89 :
Klar das beste für das Tier ist eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags.
Aber der Verkäufer ist der dumme dabei!!!
Ich denke, wenn ich ein Pferd zum Verkauf anbieten würde.
Jemand kommt sieht es und nöchte es kaufen.
Es wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
Der Verkäufer ist im guten Glauben, daß es kein Spaß des Käufers ist und löscht die Anzeigen im Internet und sagt den evtl. anderen Interessenten ab.
Nach einiger Zeit sagt aber der Käufer, daß er das Pferd nicht mehr haben will - hat bis dato nichts bezahlt.
Der Verkäufer schaltet wieder die Anzeigen.
(der Verkäufer wirkt dadurch unseriös!!! - mal verkauft und dann doch wieder zuhaben)
Oder wie soll sich ein Verkäufer verhalten?
(leider kommt solch ein Verhalten der Käufer oft vor!!!)
- Zahlungsfrist von 7 Woche geben,
- Bei Nichtbezahlung wird das Pferd weiter verkauft
- Zahlung bei Nichtabnahme wird nicht zurückerstattet
- .....
Was ist rechtens?
Krass. Dann sollte man eben keine Tiere mehr züchten. Der dumme ist immer das arme Tier.
Darüber hinaus sollte man es sowieso lassen. Wenn man hier 3-4 mal das gleiche schreibt, damit du auch verstehst, lässt es tief blicken.
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten