Was passiert, wenn ich nach Einreichung der Klage, die Gerichtsgebühren, beim Amtsgericht nicht bezahle ??Wird dann die Klage nicht bearbeitet ? Danke
Gerichtsgebühren
Wird in Zivilverfahren der Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt und auch keine PKH bantragt + gewährt, dann wird die Klage nicht zugestellt. Wenn ich mich jetzt richtig erinnere, wirkt die Nichtzahlung dann nach 6 Monaten wie eine Klagerücknahme.
Ok, Danke.Was passiert aber nach den 6 Monaten ?? Bei einer Klagerücknahme muss ich die vorher bezahlten Gerichtskosten, aber anteilig bezahlen .
quote:
Wenn ich mich jetzt richtig erinnere, wirkt die Nichtzahlung dann nach 6 Monaten wie eine Klagerücknahme.
Nicht ganz. Nach 6 Monaten ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an und legt den Vorgang nach Aktenordnung weg. Die Gerichtskosten sind trotzdem zu zahlen und das Gericht wird auch versuchen sie einzutreiben.
Ein so weggelegtes Verfahren kann jedoch wieder aufgenommen werden, wenn dies beantragt wird.
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"
Danke.
Es wirde aber billiger. Der normale Gerichtskosatenvorschuss (bei einem Zivilverfahren) beträgt 3 volle Gebühren. Wird der nicht eingezahlt und das Verfahren nicht weiter betrieben, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr auf 1 Gebühr.
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quote:
Es wirde aber billiger. Der normale Gerichtskosatenvorschuss (bei einem Zivilverfahren) beträgt 3 volle Gebühren. Wird der nicht eingezahlt und das Verfahren nicht weiter betrieben, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr auf 1 Gebühr.
Nur aus Interesse, wo ist das im GKG festgemacht. Von den Ermäßigungsmöglichkeiten in Anlage 1 sehe ich davon keinen erfüllt.
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"
Wohl wahr, wird bei uns aber trotzdem so gemacht. Wenn ich moich recht erinnere, gibt es dazu auch Entscheidungen. Kann ich aber jetzt nicht heraussuchen, da ich Urlaub habe.
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Alles klar, dann wünsche ich noch einen schönen Urlaub
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"
Liess mir doch keine Ruhe, warum es so wie oben beschrieben gehandhabt wird. Jetzt hab ich´s aber. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt ist § 32 Abs. 4 Kostvfg. anzuwenden. Der besagt:" Kommt der zur Vorwegleistung Verpflichtete in den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 GKG
der Zahlungsaufforderung nicht nach, so werden die in § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 GKG
genannten Gebühren nur insoweit angesetzt, als sich der Zahlungspflichtige nicht durch Rücknahme der Klage oder des Antrags von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann."
Mit anderen Worten: wird Klage eingereicht wird zunächst ein Kostenvorschuss in voller Höhe für das Verfahren angefordert, aber nicht zwangsweise beigetrieben.
Wird nicht gezahlt, wird nur die ermäßigte Gebühr nach 1211 in Rechnung gestellt und notfalls auch zwangsweise beigetrieben.
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