Hallo Leute,
ich habe für mein 15 Jahre altes Auto eine Teilkaskoversicherung mit Werkstattbindung.
möglicherweise muss ich die Windschutzscheibe ersetzen lassen.
Sie hat ausser einer Dichtung auch einen Kunststoffrahmen
der wahrscheinlich bei der Reparatur ersetzt werden müsste da er jetzt schon marode ist.
Ich habe eine TK-Versicherung mit Werkstattbindung
und muss damit in eine mir ansonsten unbekannte Werkstatt.
Meine Frage:
muss ich nur die 150.- SB bezahlen
und muß die Versicherung alle sonstigen, für den Scheibenwechsel notwendigen Kosten tragen
oder nur die neue Windschutzscheibe?
Frage zum Regulierungsumfang Glasschadenversicherungsumfang bei Werkstattbindung
nichts Erhellendes,
sonst würde ich hier nicht fragen.
VHV --- Glasbruch:
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.
Folgeschäden sind nicht versichert.
ich möchte wissen was in solchen Fällen üblich ist !
danke für deine Einschätzung.
Aus welchem versicherungsrechtlichen Regulierungsgrundsatz
oder welcher gesetzlichen Regelung folgt das?
-- Editiert von klaus-i-maus am 21.06.2017 15:03
Das steht in den Versicherungsbedingungen, nachzulesen in DEINEM Versicherungsschein.
Und es ist in der Regel bei TK tatsächlich so, dass nur der reine Glasschaden bezahlt wird zzgl. der grundsätzlich zur Reparatur notwendigen Arbeiten.
Beispiel 1:
Dir fährt jemand gegen deinen Außenspiegel, das Glas ist kaputt. Versicherung bezahlt das Spiegelglas, sowie die Arbeit zum Austausch.
Beispiel 2:
Dir fährt jemand deinen Außenspiegel ab, Versicherung bezahlt das Glas und die Arbeit zum Einsetzen des Glases, den restlichen Plastikkram und die Arbeitszeit zur Montage dessen trägst Du.
ZitatDas steht in den Versicherungsbedingungen, nachzulesen in DEINEM Versicherungsschein. :
du meinst sicherlicch die AVBs, nicht den Versicherungsschein.
was darin steht habe ich ja schon geschrieben.
Deine Vergleiche sind soweit richtig,
treffen aber meine Frage nicht richtig.
Um die Scheibe wechseln zu können muss der Rahmen zerstört werden,
anders ist die Scheibe nicht zu wechseln.
du glabst das jedenfalls ...
wenn du das so siehst
verzichte ich hiermit auf weitere Antworten von dir !
Meine Frage, wo das genau geregelt ist,
ist übrigens noch nicht beantwortet worden !
-- Editiert von klaus-i-maus am 22.06.2017 14:52
ZitatUm die Scheibe wechseln zu können muss der Rahmen zerstört werden, :
anders ist die Scheibe nicht zu wechseln.
Dann eben nochmal....
Wenn der Rahmen IMMER zerstört werden muss um die Scheibe zu wechseln, zahlt das die TK.
Wenn der Rahmen nur wegen des Alters bei Dir zerstört werden muss, zahlt das die Versicherung nicht.
ZitatMeine Frage, wo das genau geregelt ist, :
ist übrigens noch nicht beantwortet worden !
Die Frage hast Du dir selbst beantwortet sogar mit entsprechender Passage in #2
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