Versicherungsnehmer gestorben?

22. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
go556552-73
Status: Beginner (50 Beiträge, 4x hilfreich)
Versicherungsnehmer gestorben?

Hallo, angenommen eine Person A fügt dem B einen Schaden zu, der gewöhnlicherweise über die Haftpflichtversicherung geregelt wird. Vor der Regulierung stirbt nun aber A.

Und die Nachfahren von A mauern bzw sagen einfach garnichts.
Bleibt B nun auf dem Schaden sitzen? Weil es gibt ja keine Möglichkeit die Versicherung des A zu kontaktiieren

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13 Antworten
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von go556552-73):
Weil es gibt ja keine Möglichkeit die Versicherung des A zu kontaktiieren
Warum nicht?

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#2
 Von 
reckoner
Status: Wissender (14657 Beiträge, 4512x hilfreich)

Hallo,

mit der Versicherung hat B gar nichts zu tun, er muss seinen Anspruch gegen A bzw. dessen Erben richten.
Außnahme ist die KFZ-Haftpflichversicherung - war es ein solcher Schaden?

Zitat:
Warum nicht?
Weil er sie nicht kennt vielleicht.

Stefan

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#3
 Von 
go556552-73
Status: Beginner (50 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja genau, angenommen B kennt die Versicherung des A einfach nicht.
Dann kann er sie auch nicht kontaktieren.

Nein in dem Fall geht es nicht um die Kfz Haftpflicht.
Angenommen es gibt keine Erben von A, weil er beispielsweise keine Nachkommen hat, oder vorhandene Nachkommen das Erbe ausgeschlagen haben.

Gegen wen richtet B dann seinen Anspruch?
Kann er den dann in die Tonne kloppen?

Angenommen er findet die Versicherung durch Zufall
Kann er auch dann keinen Anspruch gegen sie stellen? Der verstorbene A war ja definitiv dort versichert, nur kann er den Schaden dort eben nichtmehr melden, da verstorben. Also wäre doch die Versicherung zuständig?

-- Editiert von User am 22. November 2022 12:51

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#4
 Von 
Kalanndok
Status: Student (2572 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von go556552-73):
Angenommen es gibt keine Erben von A, weil er beispielsweise keine Nachkommen hat, oder vorhandene Nachkommen das Erbe ausgeschlagen haben.


Diesen Fall gibt es nicht.
In letzter Instanz erbt der Fiskus.

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#5
 Von 
go556552-73
Status: Beginner (50 Beiträge, 4x hilfreich)

Also der Fall gestaltet sich dergestalt. Die Versicherung existiert. Kann aber vom geschädigten nicht in Anspruch genommen werden, da der Versicherungsnehmer zwischen Schadenverursachung und Abwicklung verstorben ist. Die Nachkommen vom Versicherungsnehmer haben das Erbe ausgeschlagen. Also muss ich mich jetzt beim Staat melden, damit die die Versicherung beauftragen? Etwas abwegig

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von go556552-73):
Also muss ich mich jetzt beim Staat melden,

Nö, bei dem jeweiligen Erben. Mag sein das das der Staat ist.

Und wenn der Nachlass überschuldet ist, dann bleibt man auf den Kosten sitzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
reckoner
Status: Wissender (14657 Beiträge, 4512x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Angenommen er findet die Versicherung durch Zufall
Egal. Er hat keine Ansprüche gegen die Versicherung.

Zitat:
In letzter Instanz erbt der Fiskus.
Bei Überschuldung ist da aber auch nichts zu holen.

Stefan

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#8
 Von 
Kalanndok
Status: Student (2572 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Bei Überschuldung ist da aber auch nichts zu holen.


Evtl. besteht aber ein Anspruch des Geschädigten, dass die Erben (wer auch immer das am Ende ist) das zumindest im Fall der Überschuldung über die (vorhandene) Versicherung abwickeln. Denn auch im Fall einer Nachlassinsolvenz sind die Erben verpflichtet möglichst alle Schulden bestmöglich zu begleichen und wenn man vorhandene Möglichkeiten zur Schuldentilgung nicht nutzt, kann das auf die Erben zurückfallen.

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#9
 Von 
eh1960
Status: Senior-Partner (6870 Beiträge, 1582x hilfreich)

Zitat (von go556552-73):
angenommen eine Person A fügt dem B einen Schaden zu, der gewöhnlicherweise über die Haftpflichtversicherung geregelt wird. Vor der Regulierung stirbt nun aber A.

Und die Nachfahren von A mauern bzw sagen einfach garnichts.
Bleibt B nun auf dem Schaden sitzen? Weil es gibt ja keine Möglichkeit die Versicherung des A zu kontaktiieren

B hat einen Anspruch gegen A, nicht gegen die Haftpflichtversicherung von A. Das ist nur bei Unfällen im Straßenverkehr anders, da hat der Geschädigte tatsächlich einen direkten Anspruch gegen die HPV des Unfallgegners, wenn es sich um einen Unfall mit einem versicherungspflichtigen KFZ handelt.

Wenn A vor der Regulierung des Schadens verstirbt, werden die Ansprüche von B zu Ansprüchen gegen die Erben von A.

Wenn die schlau sind, übergeben sie das der HPV des verstorbenen A, denn der Anspruch von A auf Regulierung des von ihm verursachten Schadens endet nicht mit seinem Tod.

Die Erben von A wird man in aller Regel ganz schnell auf Trab bringen, die Sache der HPV von A zu melden, wenn man ihnen erklärt, daß man anderenfalls eben die Eben in Regress nimmt, weil die nunmal nicht nur das Vermögen des A erben, sondern auch dessen Verbindlichkeiten...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#10
 Von 
eh1960
Status: Senior-Partner (6870 Beiträge, 1582x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
wenn der Nachlass überschuldet ist, dann bleibt man auf den Kosten sitzen.

Nicht wenn der Erblasser eine HPV hatte, die den Schaden reguliert. Das ist von der Überschuldung des Nachlasses unabhängig.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
eh1960
Status: Senior-Partner (6870 Beiträge, 1582x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Evtl. besteht aber ein Anspruch des Geschädigten, dass die Erben (wer auch immer das am Ende ist) das zumindest im Fall der Überschuldung über die (vorhandene) Versicherung abwickeln. Denn auch im Fall einer Nachlassinsolvenz sind die Erben verpflichtet möglichst alle Schulden bestmöglich zu begleichen und wenn man vorhandene Möglichkeiten zur Schuldentilgung nicht nutzt, kann das auf die Erben zurückfallen.

So ist es.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#12
 Von 
go556552-73
Status: Beginner (50 Beiträge, 4x hilfreich)

Und wann tritt dann §115 VVG in Kraft?

§ 115
Direktanspruch
(1) 1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder

2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder

3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.


Das würde dann nur für die Kfz Haftpflicht gelten, nicht aber für eine Privathaftpflicht?


Die ganze Geschichte noch weiter gesponnen. Angenommen A fügt den Schaden dem B garnicht direkt zu. Vielmehr wurde A bestohlen, beispielsweise im Hospital. Durch den Diebstahl wurde ein ganzer Koffer gestohlen, inklusive Geldbeutel und Schlüssel zur Wohnung. Um den dreht es sich, denn der Vermieter von A muss nun die Schließzylinder austauschen. Die Betriebshaftpflicht des Hospitals würde einspringen.

Hat B dann einen Anspruch gegen A oder gegen die Betriebshaftpflicht des Spitals?

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#13
 Von 
reckoner
Status: Wissender (14657 Beiträge, 4512x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist
Das dürfte auch im Fall der Nachlassinsolvenz greifen.

Zitat:
Das würde dann nur für die Kfz Haftpflicht gelten, nicht aber für eine Privathaftpflicht?
Nur der erste Punkt, die anderen gelten imho grundsätzlich.

Zitat:
Hat B dann einen Anspruch gegen A oder gegen die Betriebshaftpflicht des Spitals?
Erstmal gegen A würde ich sagen. Und der wiederum gegen das Krankenhaus, und dieses letztendlich gegen die Versicherung.
Aber vielleicht kann man das auch abkürzen (nennt sich Schadensabtretung).

Stefan

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