Hallo, angenommen eine Person A fügt dem B einen Schaden zu, der gewöhnlicherweise über die Haftpflichtversicherung geregelt wird. Vor der Regulierung stirbt nun aber A.
Und die Nachfahren von A mauern bzw sagen einfach garnichts.
Bleibt B nun auf dem Schaden sitzen? Weil es gibt ja keine Möglichkeit die Versicherung des A zu kontaktiieren
Versicherungsnehmer gestorben?
Warum nicht?ZitatWeil es gibt ja keine Möglichkeit die Versicherung des A zu kontaktiieren :
Hallo,
mit der Versicherung hat B gar nichts zu tun, er muss seinen Anspruch gegen A bzw. dessen Erben richten.
Außnahme ist die KFZ-Haftpflichversicherung - war es ein solcher Schaden?
Weil er sie nicht kennt vielleicht.Zitat:Warum nicht?
Stefan
Ja genau, angenommen B kennt die Versicherung des A einfach nicht.
Dann kann er sie auch nicht kontaktieren.
Nein in dem Fall geht es nicht um die Kfz Haftpflicht.
Angenommen es gibt keine Erben von A, weil er beispielsweise keine Nachkommen hat, oder vorhandene Nachkommen das Erbe ausgeschlagen haben.
Gegen wen richtet B dann seinen Anspruch?
Kann er den dann in die Tonne kloppen?
Angenommen er findet die Versicherung durch Zufall
Kann er auch dann keinen Anspruch gegen sie stellen? Der verstorbene A war ja definitiv dort versichert, nur kann er den Schaden dort eben nichtmehr melden, da verstorben. Also wäre doch die Versicherung zuständig?
-- Editiert von User am 22. November 2022 12:51
ZitatAngenommen es gibt keine Erben von A, weil er beispielsweise keine Nachkommen hat, oder vorhandene Nachkommen das Erbe ausgeschlagen haben. :
Diesen Fall gibt es nicht.
In letzter Instanz erbt der Fiskus.
Also der Fall gestaltet sich dergestalt. Die Versicherung existiert. Kann aber vom geschädigten nicht in Anspruch genommen werden, da der Versicherungsnehmer zwischen Schadenverursachung und Abwicklung verstorben ist. Die Nachkommen vom Versicherungsnehmer haben das Erbe ausgeschlagen. Also muss ich mich jetzt beim Staat melden, damit die die Versicherung beauftragen? Etwas abwegig
ZitatAlso muss ich mich jetzt beim Staat melden, :
Nö, bei dem jeweiligen Erben. Mag sein das das der Staat ist.
Und wenn der Nachlass überschuldet ist, dann bleibt man auf den Kosten sitzen.
Hallo,
Egal. Er hat keine Ansprüche gegen die Versicherung.Zitat:Angenommen er findet die Versicherung durch Zufall
Bei Überschuldung ist da aber auch nichts zu holen.Zitat:In letzter Instanz erbt der Fiskus.
Stefan
ZitatBei Überschuldung ist da aber auch nichts zu holen. :
Evtl. besteht aber ein Anspruch des Geschädigten, dass die Erben (wer auch immer das am Ende ist) das zumindest im Fall der Überschuldung über die (vorhandene) Versicherung abwickeln. Denn auch im Fall einer Nachlassinsolvenz sind die Erben verpflichtet möglichst alle Schulden bestmöglich zu begleichen und wenn man vorhandene Möglichkeiten zur Schuldentilgung nicht nutzt, kann das auf die Erben zurückfallen.
Zitatangenommen eine Person A fügt dem B einen Schaden zu, der gewöhnlicherweise über die Haftpflichtversicherung geregelt wird. Vor der Regulierung stirbt nun aber A. :
Und die Nachfahren von A mauern bzw sagen einfach garnichts.
Bleibt B nun auf dem Schaden sitzen? Weil es gibt ja keine Möglichkeit die Versicherung des A zu kontaktiieren
B hat einen Anspruch gegen A, nicht gegen die Haftpflichtversicherung von A. Das ist nur bei Unfällen im Straßenverkehr anders, da hat der Geschädigte tatsächlich einen direkten Anspruch gegen die HPV des Unfallgegners, wenn es sich um einen Unfall mit einem versicherungspflichtigen KFZ handelt.
Wenn A vor der Regulierung des Schadens verstirbt, werden die Ansprüche von B zu Ansprüchen gegen die Erben von A.
Wenn die schlau sind, übergeben sie das der HPV des verstorbenen A, denn der Anspruch von A auf Regulierung des von ihm verursachten Schadens endet nicht mit seinem Tod.
Die Erben von A wird man in aller Regel ganz schnell auf Trab bringen, die Sache der HPV von A zu melden, wenn man ihnen erklärt, daß man anderenfalls eben die Eben in Regress nimmt, weil die nunmal nicht nur das Vermögen des A erben, sondern auch dessen Verbindlichkeiten...
Zitatwenn der Nachlass überschuldet ist, dann bleibt man auf den Kosten sitzen. :
Nicht wenn der Erblasser eine HPV hatte, die den Schaden reguliert. Das ist von der Überschuldung des Nachlasses unabhängig.
ZitatEvtl. besteht aber ein Anspruch des Geschädigten, dass die Erben (wer auch immer das am Ende ist) das zumindest im Fall der Überschuldung über die (vorhandene) Versicherung abwickeln. Denn auch im Fall einer Nachlassinsolvenz sind die Erben verpflichtet möglichst alle Schulden bestmöglich zu begleichen und wenn man vorhandene Möglichkeiten zur Schuldentilgung nicht nutzt, kann das auf die Erben zurückfallen. :
So ist es.
Und wann tritt dann §115 VVG in Kraft?
§ 115
Direktanspruch
(1) 1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Das würde dann nur für die Kfz Haftpflicht gelten, nicht aber für eine Privathaftpflicht?
Die ganze Geschichte noch weiter gesponnen. Angenommen A fügt den Schaden dem B garnicht direkt zu. Vielmehr wurde A bestohlen, beispielsweise im Hospital. Durch den Diebstahl wurde ein ganzer Koffer gestohlen, inklusive Geldbeutel und Schlüssel zur Wohnung. Um den dreht es sich, denn der Vermieter von A muss nun die Schließzylinder austauschen. Die Betriebshaftpflicht des Hospitals würde einspringen.
Hat B dann einen Anspruch gegen A oder gegen die Betriebshaftpflicht des Spitals?
Hallo,
Das dürfte auch im Fall der Nachlassinsolvenz greifen.Zitat:2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist
Nur der erste Punkt, die anderen gelten imho grundsätzlich.Zitat:Das würde dann nur für die Kfz Haftpflicht gelten, nicht aber für eine Privathaftpflicht?
Erstmal gegen A würde ich sagen. Und der wiederum gegen das Krankenhaus, und dieses letztendlich gegen die Versicherung.Zitat:Hat B dann einen Anspruch gegen A oder gegen die Betriebshaftpflicht des Spitals?
Aber vielleicht kann man das auch abkürzen (nennt sich Schadensabtretung).
Stefan
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten