Sachverhalt:
Eine Scheune im Aussenbereich NRW soll zu Wohnzwecken umgenutzt und umgebaut werden. Die Genehmigung zur Nutzungsänderung wurde per Voranfrage in Aussicht gestellt und die Aussicht auf die Baugenehmigung ist optimistisch, ABER nur unter Berücksichtigung des Bestandschutzes. Z.B. darf das Dach zu nicht mehr als ca. einem Drittel erneuert werden. Das Objekt wird also mit einer Reparatur der kritischsten Mängel am Dach fertig gestellt.
Die eigentliche Frage:
Das Dach weist weiterhin Mängel auf. Eine vollständige Sanierung wird spätestens in einigen Jahren notwendig sein. Darf der zukünftige Eigentümer also, nachdem das Haus wie genehmigt bewohnt wird, das Dach aufgrund verbleibender Mängel später instandsetzen?
Oder kann das Bauamt auch dann noch untersagen oder einschränken?
Immerhin ist der Eigentümer doch auch zur Instandhaltung verpflichtet.
Es geht in diesem Fall NICHT mehr um Nutzungsänderungen, NICHT um Veränderungen der Form o.a., sondern lediglich um die Beseitigung der verbleibenden Mängel durch Erneuerung?
Besten Dank im Voraus
Dachsanierung im Aussenbereich genehmigungspflichtig?
11. August 2022
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Frage vom 11. August 2022 | 19:47
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Dachsanierung im Aussenbereich genehmigungspflichtig?
Notfall? Mehr lesen!
#1
Antwort vom 11. August 2022 | 22:50
Von
Status: Student (2219 Beiträge, 482x hilfreich)
ZitatEs geht in diesem Fall NICHT mehr um Nutzungsänderungen, NICHT um Veränderungen der Form o.a., :
DerAußenbereich ist IMMER "problematisch".
Unter den vorstehenden Bedingungen ist das aber sehr wahrscheinlich zulässig.
#2
Antwort vom 11. August 2022 | 23:11
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatUnter den vorstehenden Bedingungen ist das aber sehr wahrscheinlich zulässig. :
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Gibt es diesbezüglich Paragrafen, Urteile oder Vergleichsfälle auf die man sich beziehen kann?
Ja, der Aussenbereich ist bekanntermaßen problematisch. Aber in allen Fällen, die man so im Netz und in Foren findet, geht es um Probleme, die bei Kauf eines sanierungsbedürftigen Objektes, bei Umnutzung (beides ist hier zwar auch der Fall, aber wir reden von einem Fall nach Abschluss der genehmigten Änderungen) oder bei Änderung (Anbau, Umbau, etc.) beklagt werden. Im geschilderten Fall würde es sich um ein Objekt handeln, das so wie es da steht, genehmigt besteht und bewohnt wird, und dann halt schon wieder sanierungsbedürftig ist.
#3
Antwort vom 12. August 2022 | 08:28
Von
Status: Student (2219 Beiträge, 482x hilfreich)
ZitatGibt es diesbezüglich Paragrafen :
Na klar.
Die Instandhaltung ist verfahrensfrei. § 62 Abs 4 BauO NRW
Bedachungen incl. Wärmedämmung sind ebenfalls verfahrensfrei. § 62 Abs. 1 Nr. 11 e BauO NRW
Die Änderung tragender Bauteile ist mit Einschränkungen verfahrensfrei. § 62 Abs. 1 Nr. 11 b BauO NRW
Je nachdem, wass da dann gemacht werden muss, ist ggf. eine Baugenehmigung erforderlich.
Ob die Maßnahmen dann zulässig sind, wissen wir nicht, weil wir diese nich kennen.
#4
Antwort vom 12. August 2022 | 15:21
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat§ 62 Abs 4 BauO NRW :
Das klingt sehr schlüssig. Ich werde die Frage dennoch zur Absicherung auch einmal anwaltlich klären
Vielen Dank!
#5
Antwort vom 13. August 2022 | 13:25
Von
Status: Unbeschreiblich (36948 Beiträge, 6224x hilfreich)
Selten gibt es solch schlüssige und kurze Gesetzestexte. Aber ein Anwalt wird das gern auch nochmals lesen, prüfen, bewerten und erklären, evtl. gegen HonorarZitatDas klingt sehr schlüssig. :
Dann gilt der schlüssige §62 Abs.4 nicht.Zitatdas so wie es da steht, genehmigt besteht und bewohnt wird, und dann halt schon wieder sanierungsbedürftig ist. :
(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.
Deine Begrifflichkeiten:
-Dachsanierung
-Dacherneuerung zu 1/3
-Reparatur
-Bestandsschutz
-Beseitigung ...durch Erneuerung?
-vollständige Sanierung
-sanierungsbedürftig
-Instandsetzung
ZitatOb die Maßnahmen dann zulässig sind, wissen wir nicht, weil wir diese nich kennen. :
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