Doppelzechenhaus mit Mieter von Viterra

31. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Boeck
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelzechenhaus mit Mieter von Viterra

Hallo,
ich habe vor kurzem ein Doppelhaus von Viterra mit alten Mietern (65J.) gekauft. Die Mieter zahlen 160 € für ein Haus mit Garten in Essen, in einer sehr guten Siedlung. Da der Mieter uns nicht akzeptiert und den Rechtsanwalt eingeschaltet hat, ist er für uns untragbar! Da er ein lebenslanges Wohnrecht hat, würde ich gerne wissen, ob es aufgrund der Zweifamilienhaussituation doch eine Möglichkeit gibt. Streitpunkt ist auch der große Garten, der in seinem Mietvertrag nicht aufgeführt ist. Ich bin vertraglich verpflichtet ihm "einen angemessen Teil des Gartens zu überlassen". Wir wollten eine gütliche Vereinbarung treffen, das die Mieter 100€ monatlich mehr zahlen, und den Garten weiterhin komplett nutzen können. Darauf haben sich die Mieter aber nicht eingelassen. Wir werden in den nächsten Wochen als Eigentümer im Grundbuch stehen, dann möchte ich sofort handeln. Nicht zuletzt mit einer Mieterhöhung von 20% die bei der Miete ziemlich gering ist. Danach werde ich den Garten abteilen. Der Mieter hat schon mit Klage gedroht. Diese Rechtsanwaltskosten sind schon höher als unsere Vereinbarung mit den 100€. Auch werden wir als zukünftige Eigentümer nicht akzeptiert, da er den Vetrag mit Vieterra gemacht hat. Es ist sehr schwierig, da er völlig uneinsichtig ist. Meine einzige Möglichkeit wäre eine Kündigung. Gibt es eine Lösung?

-- Editiert von Boeck am 31.07.2004 13:22:05

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9 Antworten
#1
 Von 
guest123-2399
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--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Boeck
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Canary,

vielen Dank für die Antwort!
Dieses Haus ist unser Traumhaus, wir wollen kein anderes. Das mit den Mietern wussten wir vorher, nur nicht das es sich sooo schwierig gestaltet. Meine einzige Möglichkeit ist wegen Eigenbedarf (mein Schwiegervater ist ein Pflegefall und braucht rundum Betreung) zu klagen. Zusätzlich würde ich wegen unberechtigtes Interesse kündigen, wegen der Zweifamilienhaussituation. Schließlich bewohnen wir die eine Seite selber. Kann man trotz des Alters die Mieter aus den oben genannten Gründen kündigen?Die Frau ist 64J. der Mann 65J. alt.

Gruß, Boeck

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#3
 Von 
guest123-2399
Status: Schüler (450 Beiträge, 302x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Boeck
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Canary,

das wird die mieterfreundliche Viterra nicht machen. Ich habe schon vorab einiges versucht, leider ohne Erfolg. Ich habe nur die Hoffnung durch eine Kündigung. Aber ab 65 hat man ja lebenslanges Wohnrecht!
Ich wollte mich wirklich im Guten mit den Mietern einigen, aber das ist nach hinten los gegangen.Sie hetzen in der Straße über uns und haben keinerlei Ahnung. Sie meinten sogar das wir die Miete nicht erhöhen können wel sie so hoch ist!!!! 160€ sind bei denen hoch. So ist das gewesen im Bergbau! Ich bin so weit, das ich auch fiese Sachen machen würde! Die Sache lässt mich nicht mehr ruhig schlafen. Andere Hausbesitzer meinen, das ich sanieren soll , Zimmer für Zimmer- bis sie von alleine gehen. Eigentlich überhaupt nicht mein Ding, aber es reicht mir!

Gruß, Boeck

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#5
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49272 Beiträge, 17333x hilfreich)

In Deiner ersten Frage hast Du geschrieben, dass sie ein lebenslanges Wohnrecht haben. In welcher Form ist denn dieses Wohnrecht vereinbart?

Eine Eigenbedarfskündigung muss natürlich mit echtem Eigenbedarf begründet sein. Den sehe ich in diesem Fall aber nicht.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund sehe ich bei der Schilderung auch nicht. Wegen der Mieterhöhung ist eine Kündigung jedenfalls nicht möglich. Vielleicht ist hier aber eine Kündigung nach § 573a BGB möglich.

-- Editiert von hh am 02.08.2004 12:45:29

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#6
 Von 
Boeck
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

im Kaufvertrag wurde vereinbart, das die Mieter ein 10jähriges Wohnrecht haben, oder ab 65 ein lebenslanges Wohnrecht haben. Das gesetzliche Recht zur Kündigung bleibt bestehen. §§543,569 BGB bleibt also.Sollte ich treffende Gründe für Eigenbedarf haben, gilt dies dann auch für meinen Mieter? Bei § 573 kann sich der Mieter auf die Sozialklausel berufen, ich habe gehört, das sie meistens zu Gunsten des Mieters ausgeht. Was kann ich tun???

Gruß, Boeck

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#7
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49272 Beiträge, 17333x hilfreich)

Interessant für Euch ist nicht der § 573 BGB , sondern der § 573a BGB (Erleichterte Kündigung des Vermieters). Ob dieser aber aufgrund des vertraglich vereinbarten Wohnrechtes anwendbar ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Bezüglich der Sozialklausel hast Du noch keinen Anhaltspunkt vorgebracht, der die Vermutung zulässt, dass hier ein sozialer Härtefall vorliegt.

Eine Kündigung nach den §§ 543 , 569 und 573 BGB ist nach den bisher dargestellten Umständen aus meiner Sicht nicht möglich.

Du hast oben geschrieben, dass der Mieter Euch nicht als Vermieter akzeptiert. Wenn er keine Miete zahlt, dann ist das doch ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 3 BGB .

-- Editiert von hh am 03.08.2004 09:58:52

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#8
 Von 
Boeck
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
der Mieter zahlt Miete!
Die Mieter sind älter und die Frau ist gehbehindert. Das Haus verfügt natürlich über eine Treppe. Ob das reicht?
Der große garten vor dem Haus ist nicht Bestandteil des Mietvertrages, ich bin allerdings verpflichtet ihm " einen angemessenen Teil des Gartens zur Verfügung zur stellen". Ich möchte ihm also den Garten um die Hälfte wegnehmen, dort wo auch seine selbstgebaute Hütte draufsteht. Was ihm nicht passt, woraufhin ich schon Post von seinem Anwalt bekommen habe, das der Garten zum Haus gehört!!!!

Gruß, Boeck

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#9
 Von 
hh
Status: Unbeschreiblich (49272 Beiträge, 17333x hilfreich)

Ein Alter von etwa 65 Jahren und eine Gehbehinderung reicht für einen sozialen Härtefall nicht aus.

Dennoch halte ich eine Kündigung für sehr schwierig, da eine Kündigung zur Durchsetzung einer Mieterhöhung im Gesetz ausdrücklich verboten (§ 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Vorgeschobene Gründe für eine Kündigung zu nehmen, ist sehr gefährlich und kann zu hohen Schadenersatzforderungen führen.

Die von Euch vorgeschlagene "gütliche Einigung" sah immerhin eine Mieterhöhung von 62,5% vor, obwohl nach § 558 Abs. 3 maximal 20% Mieterhöhung zugelassen sind. Dass die Mieter dieses nicht als gütlichen Vorschlag, sondern als unverschämte Forderung ansehen, kann ich verstehen, denn sie haben das Gesetz klar auf ihrer Seite.

Dass die Miete extrem niedrig ist, ist mir klar. Das habt ihr aber doch schon beim Kauf des Hauses gewusst.

Auch die Teilung des Gartens so durchzuführen, dass das Gartenhaus des Mieters dann auf Eurer Hälfte steht, halte ich für sehr problematisch. Auch der Schuss könnte nach hinten losgehen.

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