Hallo,
folgende fiktive Situation:
Der Vermieter kündigt dem Mieter aufgrund von Eigenbedarf. Kündigungsschreiben und -grund sind nicht anfechtbar. Die Kaltmiete betrage 750 Euro. Der Mieter möchte aufgrund von fehlendem Ersatzwohnraum nicht ausziehen. Angenommen, die Kaltmiete geeigneter Ersatzwohnungen betrage 1000 Euro. Der Mieter legt deshalb Widerspruch ein.
Meine Frage:
Wie lange dauert es (durchschnittlich), bis der Mieter endgültig die Wohnung räumen muss (1. Instanz, 2. Instanz, Räumungsklage usw.)? Denn jeden Monat, den der Mieter länger in seiner alten Wohnung bleiben kann, spart er 250 Euro. Würden sich somit die Gerichtskosten (bei einem Verlust) evtl. sogar amorisieren? Wie hoch wären diese ungefähr?
Beste Grüße,
resterhall
-- Editier von resterhall am 24.09.2016 20:42
Kündigung Eigenbedarf: Dauer und Kosten bis zur Räumung
Hi,
ist das ein Scherz? Wenn die Kündigung rechtens ist (was oft genug nicht der Fall ist), sollte man die Segel setzen. Der Eigentümer kann nämlich auch Schadenersatz fordern.
Durch die Instanzen ist mit Kosten von rund 15000 EUR zu rechnen.
Um das mit den gesparten 250 EUR zu amortisieren, müsste es schon über 60 Monate gehen. Und zwwr so das der Vermieter nichts an der Miete erhöht und auch keinen Schadenersatz durchsetzt.
Alle 3 Bedingungen sind eher unwahrscheinlich ...
-- Editiert von Harry van Sell am 24.09.2016 22:43
Danke für die Antworten.
Nein, es ist kein Scherz. Dass die Kündigung rechtens ist und der Widerspruch (z.B. Härtefall) erfolglos ist, hat niemand gesagt. Ich wollte lediglich wissen, mit was im schlimmsten Fall zu rechnen ist, wenn ein solcher Prozess verloren geht.
Was wäre denn ein ungefährer Zeitraum, bis das endgültige Urteil gesprochen wird?
ZitatDass die Kündigung rechtens ist und der Widerspruch (z.B. Härtefall) erfolglos ist, hat niemand gesagt. :
Leichter Anfall von Demenz?
ZitatKündigungsschreiben und -grund sind nicht anfechtbar. :
ZitatLeichter Anfall von Demenz? :
Anstatt andere zu beleidigen, wäre es sicher hilfreicher ihre Fragen zu beantworten.
Ich habe ich mich vielleicht schlecht ausgedrückt. Ich meinte lediglich, dass keine formalen Fehler in dem Kündigungsschreiben vorliegen und auch der Kündigungsgrund nicht vorgetäuscht o.ä. ist. Einen Widerspruch (z.B. aufgrund eines Härtefalls) kann man aber dennoch einlegen oder liege ich falsch?
-- Editiert von resterhall am 25.09.2016 09:50
Natürlich kann der Mieter wegen eines Härtefalls Widerspruch einlegen. Folge des Widerspruchs ist laut BGB dass seine Kündigungsfrist verlängert werden kann, und zwar im Verhältnis von seinem Widerspruchsgrund zu den Kündigungsgründen des Vermieters. Wird man sich nicht einig, ist das vom Gericht zu klären.
Hier wird noch nicht mal ein zulässiger Widerspruchsgrind angegeben. Offenbar gibt es alternative Wohnungen zur ortsüblichen Miete, es liegt also kein Mangel an Wohnungsangeboten vor. Dass man selbst zurzeit unterhalb der ortsüblichen Miete wohnt, ist kein Widerspruchsgrund.
Also spinnen wir den Faden weiter: der Mieter zieht nicht aus. Der Vermieter muss Räumungsklage erheben und parallel den benötigten Wohnraum anderweitig anmieten (für 1000€). Nach dem Räumungsurteil, dessen Ausgang ja nicht mal der Mieter anzweifelt, hat der Mieter dem Vermieter Schadenersatz für die teurere Wohnung zu leisten (also 250€ monatlich da er ja 750€ schon über die Miete zahlte). Außerdem noch die Prozesskosten (Streitwert ist eine Jahresmiete da kommt schon was zusammrn).
Wenn er nach dem Urteil immer noch nicht räumt, kommrn die Räumungskosten dazu.
Da der Vermieter die gezwungenermaßen angemietete Wohnung wohl nur regulär kündigen kann, fallen nach Räumung det Wohnung mindestens zwei weitere Mieten à 1000€ an, die auch noch unter den Schadenersatz fallen.
Irgendwie sehe ich das Sparpotential noch nicht. ..
-- Editiert von quiddje am 25.09.2016 13:55
ZitatEinen Widerspruch (z.B. aufgrund eines Härtefalls) kann man aber dennoch einlegen oder liege ich falsch? :
Klar kann man widersprechen, der Widerspruch muss aber auch ein Härtfall sein.
ZitatDer Mieter möchte aufgrund von fehlendem Ersatzwohnraum nicht ausziehen. Angenommen, die Kaltmiete geeigneter Ersatzwohnungen betrage 1000 Euro. :
Das der Ersatzwohnraum einfach mehr kostet, ist kein Argument, es gibt ihn also doch. Ein Argument wäre, dass der Ersatzwohnraum erst in einigen Wochen zur Verfügung steht (weil er noch renoviert wird).
ZitatDenn jeden Monat, den der Mieter länger in seiner alten Wohnung bleiben kann, spart er 250 Euro. :
Sobald die Kündigungsfrist abgelaufen ist und der Mieter trotzdem drin bleibt, muss er Nutzungsentschädigung zahlen. Dieser Betrag richtet sich meistens nach den bisher gezahlten Mieten, kann sich aber auch nach den ortsüblichen Mieten orientieren.
Sprich, die Miete beträgt 750 Euro, die ortsübliche Miete wäre 1500 Euro. Dann kann der Vermieter auch die ortsübliche Miete verlangen.
Vielen Dank quiddje und Ver für eure ausführlichen Antworten.
Meine Frage war lediglich darauf bezogen, was im schlimmsten Fall passieren könnte, wenn der Mieter den Prozess verliert und ob sich dann die günstigere Miete und die Prozesskosten evtl. aufwiegen. Dies scheint aber - euren Antworten entnehmend - nicht der Fall der sein. Natürlich sollte der Mieter in dem fiktiven Fall nur Widerspruch einlegen, wenn er eine Möglichkeit sieht diesen erfolgreich durchzusetzen.
ZitatNatürlich sollte der Mieter in dem fiktiven Fall nur Widerspruch einlegen, wenn er eine Möglichkeit sieht diesen erfolgreich durchzusetzen. :
Widersprechen kann man immer. Vielleicht läßt sich der Vermieter auch einschüchtern. Außerdem könnte man so ein paar Monate rauszögern. Spätestens wenn eine Klage droht, sollte man sich - bei keinem Härtefall - möglichst bald eine neue Bleibe suchen.
Zitat:Der Eigentümer kann nämlich auch Schadenersatz fordern.
Nur theoretisch. In der Praxis wird das nicht klappen, wenn der Mieter anwaltlich vertreten ist.
Zitat:Wie lange dauert es (durchschnittlich), bis der Mieter endgültig die Wohnung räumen muss (1. Instanz, 2. Instanz, Räumungsklage usw.)?
Das ist schwer vorherzusagen und hängt auch von der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichtes ab.
Zitat:Würden sich somit die Gerichtskosten (bei einem Verlust) evtl. sogar amorisieren? Wie hoch wären diese ungefähr?
Bei einem Streitwert von 9.000€ (=Jahresmiete) und Anwaltsvertretung bis zum Urteil in der ersten Instanz fallen insgesamt >4.000€ für eigenen Anwalt, gegnerischen Anwalt und Gerichtskosten an. Dass es bis zum Urteil >16 Monate dauert ist aber schon sehr ungewöhnlich.
ZitatNur theoretisch. In der Praxis wird das nicht klappen, wenn der Mieter anwaltlich vertreten ist. :
Nö, auch praktisch klappt das immer wieder regelmäßig, da hilft auch der Mieteranwalt nicht viel ...
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