Gerüst Duldung ohne Einwilligung

27. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Tarsier
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerüst Duldung ohne Einwilligung

Hi,

Ich hab bereits etwas hier im Forum gestöbert insbesondere zum "Hammerschlags- und Leiterrecht".
Nun hat mein Nachbar einfach ein Gerüst auf meinem Grundstück aufgestellt ohne mich (Eigentümer) zu fragen/informieren. Angeblich hat er es einen meiner Mieter mitgeteilt.
Für mich fühlt sich das wie Hausfridensbruch an. Ich finde nicht dass das "Hammerschlags- und Leiterrecht" ihm das erlaubt ohne mich als Eigentümer zu fragen/informieren. Wie so oft geht dieser Geschichte schon so einige zuvor und ich stehe dem Bauvorhaben nicht sehr positiv gegenüber.
Ich würde ihn am liebsten wegen Hausfridensbruch anzeigen oder/und eine umgehende Entfernung des Gerüsts erzwingen.
Wäre das möglich? Hat jemand ähnliche Erfahrung?

Das ich am Ende warscheinlich es nicht verhindern kann ist mir bewusst.

Notfall? Mehr lesen!



4 Antworten
#1
 Von 
Sir Berry
Status: Unparteiischer (9324 Beiträge, 3013x hilfreich)

Zitat (von Tarsier):
Das ich am Ende warscheinlich es nicht verhindern kann ist mir bewusst.


Also geht es faktisch nur noch ums Recht haben.

Und ja, Du kannst per einstweiliger Verfügung den Rückbau erzwingen, da die Gerüststellung nicht formgerecht angekündigt wurde.

Aber ob das einen Sinn ergibt?

Dich stört aber wohl mehr das Bauvorhaben an sich.
Dann sollte man prüfen ob dieses zulässig ist.

Berry

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status: Richter (8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Hallo,

ich würde da erstmal noch eine andere Frage klären, bevor man sagen kann, ob das Gerüst da nicht evtl doch stehen darf!

Zitat:
Nun hat mein Nachbar einfach ein Gerüst auf meinem Grundstück aufgestellt ohne mich (Eigentümer) zu fragen/informieren. Angeblich hat er es einen meiner Mieter mitgeteilt.
Nur weil es dein Grundstück ist, heisst das noch lange nicht, dass diese ENtscheidung von dir getroffen wird!

Erstmal ist wichtig zu wissen, steht das Gerüst evtl auf einer Fläche, die an den Miter vermietet ist? Sollte es eine vermietete Fläche sein, und der Mieter sein OK gegeben haben, steht das Gerüst auch korrekt!

Zitat:
und eine umgehende Entfernung des Gerüsts erzwingen.
Wenn das Bauvorhaben ansich rechtlich OK ist, dann lass das einfach, KINDERKRAM!

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Und ja, Du kannst per einstweiliger Verfügung den Rückbau erzwingen, da die Gerüststellung nicht formgerecht angekündigt wurde.

Nicht unbedingt. Denn das könnte schlicht und einfach rechtsmissbräuchlich sein und damit richtig teuer werden für den Kläger.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
eh1960
Status: Senior-Partner (6863 Beiträge, 1580x hilfreich)

Zitat (von Tarsier):

Ich würde ihn am liebsten wegen Hausfridensbruch anzeigen oder/und eine umgehende Entfernung des Gerüsts erzwingen.
Wäre das möglich?

1 eventuell, 2 wahrscheinlich nein.

Das "Hammerschlags- und Leiterrecht" in Anspruch zu nehmen setzt voraus:

a) es ist kein anderer Zugang für die Bauarbeiten möglich. (Ist ein anderer Zugang möglich, aber aufwendiger/teurer, kann das Hammerschlags- und Leiterrecht nicht in Anspruch genommen werden.)

b) es muss rechtzeitig vorher informiert werden; bei längerfristig geplanten Arbeiten heißt das mindestens vier Wochen im Voraus.

"Hausfriedensbruch" setzt voraus, daß ohne nötige Einwilligung oder gegen den Willen des Hausrechtsinhabers das befriedete Besitztum (eingefriedete Grundstück) betreten wurde.

Da muss man jetzt erstmal klären: wer hat überhaupt das Hausrecht? Ist das Grundstück komplett vermietet, hat es der Mieter, nicht der Eigentümer. Ist nur ein Teil vermietet, haben es Mieter und Vermieter für ihre jeweiligen Bereiche.

Den Abbau wird man im Regelfall nicht verlangen können, wenn man ihn unmittelbar darauf dann sowieso wieder den Aufbau erlauben muss.
§ 226 BGB Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Den Abbau verlangen könnte man, wenn die Maßnahmen des Nachbarn eigene Arbeiten o.ä. behindert oder verhindert. Beispiel: man plant seit einem Jahr eine große Hochzeitsfeier im Garten, und eine Woche vorher stellt der Nachbar ohne zu fragen unter Berufung auf das Hammerschlags- und Leiterrecht dort ein Gerüst auf und nimmt Bauarbeiten mit Schmutz- und Lärmentwicklung vor.

Dann würde man den Abbau des Gerüsts und die Einstellung der Bauarbeiten verlangen können, denn hätte der Nachbar rechtzeitig gefragt, hätte man ihm gesagt: nein, in diesem Zeitraum NICHT; die Arbeiten können erst drei Wochen später beginnen.

Um solche Probleme zu verhindern müssen solche Bauarbeiten eben ja auch rechtzeitig dem Nachbarn mitgeteilt werden - damit der ggf. terminliche Einwände machen oder sich sonst wie darauf einstellen kann.

Der Nachbar muss übrigens nach Ende der Arbeiten alle Schäden und Spuren wieder beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen - außerdem muss er die Arbeiten so zügig wie möglich durchführen. ("Ich mach das selber und kann nur immer am Samstag arbeiten" gilt dabei nicht, da muss dann schon ggf. ein Unternehmen beauftragt werden, das zügig durcharbeitet.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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